Ausgabe 
28.5.1925
 
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von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Bach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihstandigen auf Kosten desjenigen, der der Au Forderung nicht nach­gekommen i st.

§ 10 erhält folgende Fassung:

Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplähe, Denk­mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihen- grab Beerdigten geworden ist; er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen.

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht mcht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.

Sn § 13 fällt das WortGrohh." weg.

§ 14 erhält folgende Fassung:

Soll beim Umlegen der Gräber ein Grab für die Dauer weiterer 30 Sahre verschont bleiben, so ift_ hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäh Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.

§ 16 erhält folgende Fassung:

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf­seher ob.

Sn § 22 fällt das WortGrohh." weg.

§ 25 fällt weg.

§ 26 erhält die Bezeichnung § 25.

Artikel 2.

Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Bersrod, den 23. Mai 1925.

Hessische Bürgermeisterei.

gez. Decker.

Polizei-Berordnung

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Suli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Buhen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokal­polizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Snnern voin 30. April 1925 zu Rr. M. d. S. II. 2847 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Bersrod erlassen.

§ 1.

Wer den Bestimmungen der §§ 3, 4, 813, 1924 der Fried- hvfsordnung der Gemeinde Bersrod zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 19. April 1906 außer Kraft.

Gießen, den 23. Mai 1925.

Kreisamt Gießen. 3. V.: l)r. Drau n.

Nachtrag

zur Friedhofsordnung für den Friedhof Gemeinde Albach.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Snnern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. 3. II 758 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Albach vom 29. Dezember 1906 erlassen:

Artikel 1.

Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: Sn § 4 fällt das WortGrohh." weg.

§ 9 erhält folgende Fassung:

Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbar» grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Be­schwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat oder derjenige, der sie unter l t, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nach­gekommen ist.

§ 10 erhält folgende Fassung:

Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplähe, Denk­mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihen- grab Beerdigten geworden ist; er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen.

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.

Sn § 13 fällt das WortGrohh." weg.

§ 14 erhält folgende Fassung:

Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Grab für die Dauer weiterer 30 Sahre verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.

§ 16 erhält folgende Fassung:

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf­seher ob.

Sn § 22 fällt das WortGrohh." weg.

§ 25 fällt weg.

§ 26 erhält die Bezeichnung § 25.

Artikel 2.

Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Albach, den 23. Mai 1925.

Hessische Bürgermeisterei Albach.

Arnold.

Polizei-Berordnung

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Suli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Buhen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokal­polizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Snnern vom 30. April 1921 zu Nr. M. d. 3. II. 758 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Albach erlassen.

§ 1.

Wer den Bestimmungen der §§ 3, 4. 812, 1924 der Fried­hofsordnung der Gemeinde Albach zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 29. Dezember 1906 außer Kraft.

Gießen, den 23. Mai 1925.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Drau n.

Bekanntmachung.

Detr.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisfe.

Die Eigentümer gefallenen oder getöteten Viehes haben bei Meidung der in Artikel 299 ff. Pol.-Straf-Ges. angedrohten Strafe ohne jeden Verzug nach dem Verenden oder nach t>olb zogener Tötung oder Ausschlachtung bei der Polizeibehörde des Ortes, innerhalb dessen Gemarkung sich der Kadaver bzw. die zu beseitigenden Teile eines solchen befinden, entsprechende Anzeige zu machen.

Gießen, den 20. Mai 1925.

Polizeiamt Gießen. Düchler._______________

Das Ministerium des Snnern hat dem Hessischen Roien Kreuz (Hessischer Landesverein vom Roten Kreuz und Alice> Frauenverein) in Darmstadt die Erlaubnis zur Beschaffung von Geldmitteln durch Haus- und Straßensammlungen für die Zeit vom 14. bis 21. 3uni 1925 sowie zur Werbung neuer Mitglieder für das Gebiet des Volksstaates Hessen erteilt.

Das Ministerium des Snnern hat in Hessen gestattet: Geld­lotterie der Landesgruppe Baden des Hilfsbundes für die vertr. Elsaß-Lothringer, 5000 Lose zu je 1 Rm, Ziehungstermin 4. De­zember 1925; Geldlotterie des Badischen Kriegerbundes in Karls­ruhe, 5000 Lose zu je 2 Rin., Ziehungstermin: 10. Suli 1925; Ausspielung anläßlich des Sakobimarktes in ^Ulrichstein 4000 Lose zu je 1 Rm., Ziehungstermin: 28. Suli 1925.

Der Ziehungstermin der Geldlotterie zugunsten des Er- holungs- und Kinderheims der Augusten-Natalienstiftung in Wimpfen wurde auf den 24. Suni 1925 verlegt.

Der zum Beigeordneten für die Gemeinde Ettingshausen gewählte Heinrich Keil VII. wurde am 13. Mai 1925 verpflichtet.

Druck der Brü blichen Untversltäts.Buch. und Steindruckerei. Bange.