Amtsverkimdigimgrblatt
für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Liehen.
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JIr. 42 26. Mai___________________________________1925
JnhaltS-Uebersicht: Statistik der Hessischen Obst, und Gartenbauvereine. - Lagerung von Getreide, Heu uslv. in der Nähe der Bahn. - Fleischverkaufsordnung. - Das Verhältnis der Schulen in Heften zum republikanischen Staat. Jugendfeiertag. - Nachträge zu den Friedhofsordnungen mit entsprechenden Polizeiverordnungcn der Gemeinden Röthges, Geilshausen, Göbelnrod. Bersrod und Albach. -
Einsendung der Kreisabdeckerei-Derzeichnifte. - Dienstnachrichten. _________
Detr.: Statistik der Hessischen Obst- und Gartenbauvereine.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Giehen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Leitung der Hessischen Gartenbauausstellung Darmstadt 1925 hat sich an uns durch Vermittlung des Landesverbands der Obst- und Gartenbauvereine in Hessen mit der Bitte gewendet, ihr ein Berzeichnes der an die eiirzelnen Kreisverbände bzw. Kreisvcreine angeschlossenen Ortsvercine und Ortsgruppen mitzuteilen. damit sie diesen Vereinen ihre Drucksachen zusenden und zur Beteiligung an der Ausstellung einladen kann. Auch für andere Zwecke ist es unerläßlich. den Bestand der Obst- und Gartcnbauvereine in Hessen festzustellen, da die früher erhobenen statistischen Angaben heute nicht mehr zutrefsen.
Wir empfehlen Ihnen daher, umgehend uns bis s Pate st en s 1. Juni ein Verzeichnis der in Ihrer Gemeinde bestehenden selbständigen Obst- und Gartenbauvereinc bzw. Dereins- bczirke. der Namen der Vorsitzenden bzw. Vertrauensmänner und der Anzahl der Mitglieder hierher mitzuteilen. Falls in Ihrer Gemeinde keine derartigen Vereine oder Ortsgruppen bestehen sollten, sehen wir der Namhaftmachung eines Vertrauensmannes entgegen, an den weitere Zuschriften gerichtet werden können.
Gießen, den 25. Mai 1925.
Der Vorsitzende des Kreis-Obst- und Gartenbau-Vereins.
Wolf, Regierungsrat.
Bekatttttmachttttst.
Bet r.: Lagerung von Getreide, Heu usw. in der Nähe der Bahn.
Bei der außerordentlichen Bedeutung, die der Ernte für die Ernährrmg zukommt, ersuchen wir ergebenst. auch in diesem Jahre durch öffentliche Bekanntmachung darauf hinzuwirken, daß das Lagern von Getreide, Heu, Grummet usw. unmittelbar am Bahnkörper möglichst vermieden wird.
Gießen, den 20. Mai 1925.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
D e t r : Fleischverkaufsordnung.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Mit Rücksicht auf die Bedeutung, die dem Hackfleisch bei der Entstehung von Fleischvergiftungen zukommt. ist in die Fleisch- verkaufsordnung das Verbot ausgenommen worden. Hackfleisch während der wärmeren Jahreszeit auf Vorrat herzust^llen, und vorgeschricben, daß solches Fleisch bei Bedarf stets frisch zu bereiten ist.
Wir empfehlen Ihnen, die Metzger auf diese Vorschrift erneut hinzuweisen.
Gießen, den 23. Mai 1925.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
Betr.: Das Verhältnis der Schulen in Hessen zum republikanischen Staat.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Die Verordnung des Gesamtministeriums vom 26. August 1922 Verfügung des Landesamts für das Bildungswesen Nr. 22 <06 vom 26. August 1922, Darmstädter Zeitung Nr. 208 vom 6 September 1922 und unser Aus schreiben vom 10. September 1922. Amtsverkündigungsblatt Nr. 99 vom 19. September 1922 — bringen wir in Erinnerung.
Auf Ziffer 9 der Verordnung weisen wir besonders hin.
Gießen, den 22. Mai 1925.
Kreisschulamt Gießen. I. V: Fischer.
03 et r.: Einen allgemeinen hessischen Jugendfeiertag.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Die Verfügung des Landesamts für das Bildungswesen Nr. L. B 8618 vom 6. April 1922 - Amtsverkündigungsblatt Nr. 55 vom 24. April 1922 — bringen wir in Erinnerung Wir empfehlen Ihnen, der Ausgestaltung des Tages zu einem Volkstag im Sinne der Verfügung vom 30. Mai 1921 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 80 vom 6. Juni 1921 auch in diesem Jahre die größte Sorgfalt zu widmen.
Bis spätestens 15. Juli sehen wir Ihrem 03ericht über den Verlauf des Jugendtages entgegen
Gießen, den 22 Mai 1925.
___________Kretsfchulamt Gießen. I V Fischer.___________
Nachtrag
zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Röthges.
Aus Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. I II. 756 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Röthges vom 29. Mai 1906 erlassen:
Art. 1.
Die vorgenannte Friedhoss^rdnung wird wie folgt geänderte In § 4 fällt das Wort „Großh." weg.
§ 9 erhält folgende Fassung:
Wenn durch überragende Baumäste oder- Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbac- grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene 03eschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat oder derjen ige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist an- gehalten werden. Nach fruchtlosem Ablaus der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nach- g e k o m m e n i st.
8 10 erhält folgende Fassung
Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes Oder durch Verfügung von Todeswegen Erbe deS in dem Reihengrab 03eerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist. hat dies dem Friedhofsaufsehcr anzuzeigen.
Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspslicht nicht nachgekommcn wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den 03estimmungen des 8 9 verfahren.
In § 13 fällt das Wort „Großh." weg.
§ 14 erhält folgende Fassung:
Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Grab für die Dauer von -weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont werden, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeiirdekalse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186. 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.
8 16 erhält folgende Fassung:
Die Verwaltung der Friedhofsangelegenhetten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art 129 der Landgcmeindcordnung gebildeten Deputation übertragen
Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aussicht dem Friedhofs- aufseher ob.
In § 22 fällt das Wort „Großh." weg.
8 25 fällt weg.
8 26 erhält die 03ezeichnung 8 25.
Art. 2.
Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Röthges, den 23. Mai 1925.
Hessische Bürgermeisterei RöthgeS.
Metzger.
Polizei-Verordnung
Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über DermögenSstrafen und 03ufien vom 6. Febr 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. MdI. II. 756 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Röthges erlassen.
§ 1.
Wer den Bestimmungen der 8§ 3. 4, 8 —12. 20^-24 der Fr ed- hofsordnung der Gemeinde Röthges zuwiterhandelt, wlrd. insosern nicht noch den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirk: sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.


