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Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Reihengrab auf die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung ver­schont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die %m?inbetaHe zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 18b, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.

Nachstehende Bestimmungen werden als § 14 a bis 14 f hinter § 14 der Friedhofsordnung eingefügt:

§ 14 a. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Crbbegräb- nisplatzes erteilt der Gemeinderat. Sn dem diesbezüglichen Gesuch ist die Größe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Sm Falle der Willfahrung deS Gesuchs ist der Begräbnisplah auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in dem Lageplan ein- dUtrqßCnigCr als zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellen- ben Erwerbsurkunde.

Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Er­wachsenen oder eines Kindes ist eine Gebühr an die Gerne,nde- kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinde- rats bestimmt.

diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechts­nachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erb­begräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erb­begräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen. ,

§ 14 f. Die Erbbegräbnisplähe unterliegen in bezug aus Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Be­stimmungen. Snsbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Snstandhaltung der Begräbnisplähe unterworfen, insoweit dieselben nicht aus­drücklich auf Reihengräber beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch schon vor Ablauf von 30 Sahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt.

§ 16 erhält folgende Fassung:

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenhelten liegt dem Ge­meinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf- feher ob.

Sn § 22 fällt das WortGrohh." weg.

§ 25 fällt weg.

§ 26 erhält die Bezeichnung § 25.

Art. 2.

Der Nachtrag tritt mit dem Sage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Ettingshausen, den 4. Suni 1925.

Hessische Bürgermeisterei.

Opper.

Polizei-Verordnung

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Suli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmi­gung des Ministeriums des Snnem vom 26. Mai 1925 zu Nr.M. d. S. II 4412 die nachstehende Polizeivervrdnung für die Gemeinde Ettingshausen erlassen:

§ 1.

Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 813, 2024 der Fried­hofsordnung der Gemeinde Ettingshausen zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. .

Mit dem gleichen Sage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 19. August 1907 außer Kraft.

Gießen, den 13. Suni 1925.

Hessisches Kreisamt Gießen.

3. 0 3.: Dr. Drau n.

§ 14 b. Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplahes er­langt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das ver­erbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in 913d gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfugen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu er­richten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnis- Platzes ist der Besitzer verpflichtet. Seilung der Grbbegrabms- ftätte ist verboten.

§ 14 c. Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplah durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats.

§ 14 d. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Sodes wegen über den Erbbegräbnis- Platz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Ge­schlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräb­nis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kin­dern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Ellernteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, ,n° solange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung deS Erbbegräbnisses sowie zur Errich- . richtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf dem- ~ selben zu.

§ 14 c. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungs­mäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei ausgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung aus seine Kosten besorgen lassen.

Wird nach Qlblauf von 30 Sahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Sabre lang von I dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei l

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. 01 Lange. Dießen.