versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräb­nis des Verstorbenen beerdigt, zu werden, ebenso steht den Kin­dern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, in« solange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Er­richtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf dem­selben zu.

§ 17a. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungs- mähig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen.

Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, 'fo kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechts­nachteil anzudrohen, d§h, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das, Erb­begräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erb­begräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen.

§ 20 erhält folgende Fassung:

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf­seher ob.

In § 26 fällt das WortGrohh." weg.

§ 29 fällt weg.

§ 30 erhält die Bezeichnung § 29.

Artikel 2.

Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Ober-Hörgern, den 27. Mai 1925.

Hessische Bürgermeisterei.

Holler.

Polizei-Berordnung.

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Buhen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmi­gung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. I. II 1992 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Ober-Hörgern erlassen:

§ 1.

Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 813, 2428 der Fried- hossordnuna der Gemeinde Ober-Hörgern zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt § 29 der Friedhofsordnung vom 18. April 1907 außer Kraft.

Giehen, den 27. Mai 1925.

Hessisches Kreisamt (Ziehen.

I. V.: Dr. Brau n.

Bekanntmachung.

Betr.: Den Ausschlag der Kreisumlagen für das Rj. 1925.

Der Kreistag des Kreises Giehen hat in seiner Sitzung vom 29. Juni l. Js. die Erhebung folgender Umlagen für den Kreis Gießen für das Rj. 1925 beschlossen, wozu das Mini­sterium des Innern seine Genehmigung erteilt hat:

I. a) Grundsteuer

Auf 100 Mk. Steuerwert der Gebäude und Bauplätze für die Stadt Gießen 1,2 Rpf., für die Landgemeinden 1,2+3,68 = 4,88 Rpf.: auf 100 Mk. Steuerwerk des land- und forstwirt­schaftlich genutzten Grundbesitzes für die Stadt Gießen 2,4 Rpf., für die Landgemeinden 2,4+6,8=9,2 Rpf.

b) Sondergebäude st euer.

Auf 100 Mk. Steuerwert für die Stadt Gießen 7,5 Rpf., für die Landgemeinden 7,5+7,5 = 15 Rpf.

c) Gewerbesteuer.

1. Auf 100 Mk. Steuerwert der land- und forstwirtschaft­lichen und der gewerblichen Anlage- und Betriebskapitalien für die Stadt Gießen 1,5 Rpf., für die Landgemeinden 1,5+6 = 7,5 Rpf.

2. Auf 1 Mk. Einkommensteuer- und Körperschaftssteuer­vorauszahlungen ein Zuschlag für die Stadt von 3 Rpf., für die Landgemeinden von 3+15=18 Rpf.

II. Für die in den selbständigen Gemarkungen gelegenen Steuerwerke:

1. Auf je 100 Mk. Steuerwert der Gebäude und Bauplätze 17,5 Rpf.

2. Auf je 100 Mk. Steuerwerk des landwirtschaftlichen und gärtnerisch genutzten Grundbesitzes 37,5 Rpf.

3. Auf je 100 Mk. Steuerwert des Waldbesitzes 41,66 Rpf.

4. Auf je 100 Mk. Steuerwert des land- und forstwirtschaft­lichen und gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals 7,5 Rpf.

5. Auf je 100 Mk. Steuerwerk der Sondersteuer vom be­bauten Grundbesitz 62,5 Rpf.

6. Außerdem als Gewerbesteuer vomErtrag" im Sinne des Artikels 2 des Gesetzes über die Gewerbesteuer für 1925 vom 31. März 1925 einen Zuschlagssatz von 18 Rpf. auf je 1 R.-M. Einkommensteuer- und Körperschastssteuervorauszahlung. Für die Fälligkeit und Entrichtung dieser Steuer gilt das in unserer Bekanntmachung vom 10. ds. Mts., Amtsverkündigungs­blatt Rr. 55, Gesagte.

Die Erhebung der Steuer unter la, b, c 1 und II 1 bis 5 erfolgt durch die Stadtkasse Gießen und die Gemeindekassen: die Steuer unter I c 2 und II 6 durch die zuständigen Finanz­kassen. i

Soweit Gemeinden keine Gemeindesteuern erheben, erfolgt, der Ausschlag der Steuern für Kreis und Provinz durch uns, und die Erhebung durch die Kreiskasse.

Gießen, den 16. Juli 1925.

Kreisamt Giehen. I. V.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Rieder-Bessingen.

In Rieder-Bessingen ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Rieder-Bessing.n, und ein Beobachtungsgebiet, be­stehend aus der Gemarkung Ober-Bessingen.

Unsere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Rr. 122 des Amtsverkündigungsbkattes findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen wer­den mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich be­gangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Ge­fängnis.

Giehen, den 13. Juli 1925.

Kreisamt Giehen. I. V.: Dr. Braun.

Betr.: Kriegergräberfürsorge für 1925.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Soweit unsere Verfügung vorn 2. Juni 1925 (Amtsverkün­digungsblatt Rr. 45 vom 5. Juni 1925) noch nicht erledigt ist. erinnern wir an deren Erledigung.

Gießen, den 2. Juli 1925.

Kreisamt Giehen. I. V.: Dr. Braun.____________

Bekanntmachung.

Betr.: Unfälle auf Bahnübergängen bei den Reben- und Strahenbahnen.

Im Jahre 1924 haben sich wieder mehrfach Unfälle an be­wachten und unbewachten Bahnübergängen ereignet. Die Unfälle sind fast durchweg auf Fahrlässigkeit von Fuhrwerks-, Kraft­wagen- oder Kraftradfahrer zurückzuführen. Um die Gefahren des Eisenbahnbetriebs nach Möglichkeit zu verringern, weisen wir die Bevölkerung auf Oie besonderen Gefahren hin, die durch Unaufmerksamkeit beim Uebcrschreiken und Ueberfahren von un­bewachten Bahnübergängen und Bahngleisen, insbesondere auch bei den Straßenbahnen entstehen.

Gießen, den 14. Juli 1925.

Hess. Kreisamt Giehen. I. V.: Wolf.

Betr.: Wie oben.

An das Polizeiamk Gießen und

die Ortspolizeibehörden des Landkreises Gießen.

Unter Bezugnahme auf obige Bekanntmachung machen wir Sie auf die schärfste Durchführung der Polizeivorschriften hin­sichtlich der zulässigen Fahrgeschwindigkeit für Motorwagen und Motorräder aufmerksam, da gerade die Ueberschreitung der zu­lässigen Geschwindigkeit neuerdings zu ernsten Unfällen ge­führt hat.

Gießen, den 14. Juli 1925.

Hess. Kreisamt Giehen. I. V.: Wolf.

Bekanntmachung.

Die Ortsdurchfahrt Lang-Göns wird wegen Vor­nahme von Walzarbeiten vom 18. bis 31. Juli 1925 für jeden Verkehr gesperrt. Die ausgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Die Umleitung des Durchgangsverkehrs erfolgt von Pohl-Göns über Riederkleen, Dornholzhausen, Hochelheim,