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für die provmzialdireition Gberheffen und für dar Kreisamt Gietzen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Hur durch die Post zu beziehen.

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der Bürgermeisterei aufgesordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung aus seine Kosten besorgen lassen.

Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten daraus erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im KreiSblatt aufsordern. sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu sehen unD zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechts- Nachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erb- begräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheim äl t. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde ^Erb­begräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen.

8 20 erhält folgende Fassung: t x

Die Verwaltung der Friedhossangelegenheiten liegt dem Ge­meinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem FrledhofSauf- scher ob. m r r ..

In § 25 fällt daS Wort .Grotzh." weg.

§ 23 fällt weg.

§ 29 erhält die Bezeichnung 8 23.

Art. 2.

Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Bellersheim, den 27. Mai 1925.

Hessische Bürgermeisterei.

Müller.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund dcS Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8 Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermogensstrasen und Butzen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehördc und der Gemeindevertretung mit Venehmi- gung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. I. II 760 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Bellersheim erlassen.

8 1.

Wer den Bestimmungen der 8 3. 4. 8 13, 23 27 der Fried- hossordnung der Gemeinde Bellersheim zuwiderhandclt. wird in­sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.

8 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt 8 28 der Friedhossordnung vom 19. Dezember 1906 autzer Kraft.

Gietzen, den 27. Mai 1925.

Hessisches Kreisamt Gietzen.

I. V.: Dr. Braun.

Nachtrag

zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Bellersheim.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung Wird auf Beschlutz des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeutzerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach er­folgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Snnern vom 30. April 1925 ju Qtr.OT.b.3 II ,60 folgenöcr Rachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Bellersheim vom 19. Dezember 1906 erlassen:

Artikel 1.

Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: 3n § 4 fällt das Wort .Grohh." weg.

8 9 erhält folgende Fassung: .. ,

Wenn durch überragende Baumäste oder Gestraucher oder m anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Rachbargrab­stätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigen de A n l a g e v e r a n l a h t hat, oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmtertfrilt an­gehalten werden. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlatzt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mitzstandigen aus Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nach- gekommenist.

8 10 erhält folgende Fassung: ,

Die Herstellung und Unterhaltung der Degrabnisplatze. Denk- mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in den, Rechengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer nut der Unterljaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Fned- hofsaufseher anzuzeigen.

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Linierhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des 8 9 verfahren.

In § 13 fällt das WortGrotzh." weg.

8 14' Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Er- wachsenen oder eines Kindes ist eine Gebühr an die Gemelnde- kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gematz Art. 136. 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinde-

rats bestimmt.

8 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung: t x ,

Die Lieberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkundc.

8 15 erhält folgende Fassung:

Durch die Licbcrweisung des Erbbegrabnisplahes er- langt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur: das ver­erbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in 81 < gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfugen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkinäler usw. auf demselben zu er­richten. Zur ordnungsmätzigen Linterhaltung des Erbbegräbnis- Platzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegrabnls- stätte ist verboten. r 17

An Stelle des 8 17 werden folgende Bestimmungen als 8" UnJ> § 17. Unterlieft es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebeiiden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis, platz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, datz dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Ge­schlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräb­nis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kin­dern das Recht zu. auf dem Erbbegräbnis eines jeden Clternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten , i n- folange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errich- richtung von Denkinälern und Einfriedigungen usw. auf dem- selben ftu. berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungs- mäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von

Nachtrag

nur Friedhossordnung für den Friedhof der Gemeinde

8' Eberstadt.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeutzerung des Bürgermeisters und des KreiSausschusses sowie nach er­folgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zuRrM.d^J.II 2138 folgender Rachtrag zur Friedhossordnung für den Friedhof der Gemeinde Eberstadt vom 12. Juni 1906 erlassen:

Artikel 1.

Die vorgenannte Friedhossordnung wird wie folgt geändert 3n 8 4 fällt das Wort .Grotzh." weg.

ober Selcher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Rachbur- grabstätte beeinträchtigt werden, so kann aus erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlatzt hat oder derjenige, der sie unterhält, von der Dur-