Ausgabe 
9.1.1925
 
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AmtrverlSMgungrblaU

für die provinzialdirektion Oberhefjen und für dar Kreisamt Gietzen.

Erscheint Dienstag Md Sr-ttag. Rur b«ch bU W I» besetze».

1925

9. Januar

Nr. 3

Inhalts-Aebersicht: Ruhrschäden. Pflegegelder im Alicestift bei Darmstadt. Die vorläufige Unterbringung Ausgewiesener - Die Bildung einer öffentlichen Wassergenostenfchaft zu Burkhardsfelden. - Schafräude in Muschenheim. Werles Liederschatz. 3n Preußen wohnende, in Hessen beschäftigte Fortbildung sschüler.

Be- zum ihre

Bekanntmachung

über Ruhrschäden.

Bom 10. Dezember 1924.

» 3n Abänderung der Bekanntmachung über Ruhrschäden vom 10. September 1924, Reichsanzeiger Rr. 217 vom 13. September 1924 wird zur endgültigen Avgeltung der imSonderverfahren zur Entschädigung im Berwaltungswege" zu vergütenden Sach­schäden (sog. Ruhrschäden) Rachstehendes bestimmt:

1 . In materieller Hinsicht bleiben die bisherigen Richtlinien

Die Inanspruchnahme von Räumen und gegebenensalls von Verpflegung hat weiter bis zum 30. Iuni 192 5 zu erfolgen.

Eine etwaige Verlängerung der Frist erfolgt durch die oberste Landesbehörde.

D a r m st a d t, den 30. Dezember 1924.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. (Zentralstelle für Ausgewiesenenfürsorge.) I. V.: Guter mut h.

Bekanntmachung.

Betr.. Die Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft zur Entwässerung in den Fluren I IX und XII der Gemar­kung Burkhardsfelden.

Rachdem zur Ausführung von Entwässerungsanlagen in den Fluren IIX und XII der - Gemarkung Burkhardsfelden Antrag auf Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft gestellt wor­den ist und das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abtei­lung für Ernährung und Landwirtschaft, die Einleitung des Ver­fahrens zur Bildung der öffentlichen Wassergenossenschaft an­geordnet hat, wird hiermit bekanntgegeben, daß die Vorarbeiten hierzu vom Dienstag, dem 27. Januar 1925, bis Montag, dem 9. Februar 1925 einschließlich, auf dem Amtszimmer der Bürger­meisterei Burkhardsfelden zur Einsicht sämtlicher Grundeigen­tümer, deren Grundstücke in die zu verbessernde Fläche fallen, offen liegen. w ~

Die Grundeigentümer werden zur Versammlung und Be­schlußfassung sowie zur Wahl ihrer Vertreter für das weitere Verfahren auf Montag, den 23. Februar 1925, vormittags 10 Uhr, in das Gemeindehaus zu Burkhardsfelden geladen, unter Androhung des Rechtsnachteils, dah die Richterscheinenven sowie die Richtabstimmenden als dem beantragten Unternehmen beistimmend, mit der Wahl der Vertreter einverstanden angesehen und mit ihren Einwendungen gegen die Art der Aussührung später nicht mehr gehört werden.

Gleichzeitig werden die Grundeigentümer und Wasser- nutzungsberechtigten, welche an dem Unternehmen nicht unmittel­bar beteiligt erscheinen, aufgefordert, etwaige Einwendungen ge­gen das Unternehmen in der vorerwähnten Tagfahrt geltend zu machen, widrigenfalls die Einwendungen nach Ablauf der snst nicht mehr berücksichtigt werden und nur noch privatrechtkichc Entschädigungsansprüche gegenüber dem Unternehmen geltend ge­macht werden können.

Gießen, den 5. Ianuar 1925.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Drau n.

gezahlt sind. ^ , ...

Im übrigen wird der Kreis der vergütungsfähigen Schaden nicht erweitert.

2 . Vergütet werden Schäden, soweit sie bts zum 15. Rovem- ber 1924 (bisher 31. Oktober 1923) entstanden sind.

3 Die Zahlungsbeschränkungen werden dahin gemildert, dah von den festgesetzten Entschädigungen 5000 Rentenmark voll Plus 75 Prozent des Restes ausgezahlt werden können. Dte bisherige Höchstgrenze von 50 000 Rentenmark fällt fort.

4 Die bisherigen Anmeldungsfristen werden aufgehoben.

Eine Vergütung im Rahmen dieser Bekanntmachung tritt jedoch nur ein, wenn ein dahinzielender Antrag bis zum 31. Ianuar 1925 bei Vermeidung des Ausschlusses bei der zuständigen Feststellungsbehörde schriftlich eingega.igen ist. Dies gilt auch für Anträge, die zur Zeit der Veröffentlichung biefei Bekanntmachung bei einer Feststellungsbehorde anhängig sind. Zur Fristwahrung genügt auch die Anmeldung bei einer nicht zuständigen Feststellungsbehörde.

5 Soweit sich aus Ziffer 14 nichts anderes ergibt, wer­den die Vorschriften der Bekanntmachung vom 10. September 1924 aufrechterhalten.

Berlin, den 10. Dezember 1924.

Der Reichsminister für die besetzten Gebiete.

I. V.. Schmidt. _____

der Reichsregierung in Kraft mit folgender Erweiterung: Zollstrafen können ersetzt werden, sofern die von der

sahung für während des passiven Widerstandes (d. h. bis 28. September 1923) erfolgte Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften auferlegt und nach dem 28. September 1923

CB e t r Die in Preuhen wohnenden, in Hessen beschäftigten fort­bildungsschulpflichtigen Iugendlichen usw.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Sie wollen alsbald unter Angabe der Heimatgemeinden

6Cli<ltCtoie»id in Pr-uh-n wohnende, in Hessen b-schästigl-

Schüler die preußische Fortbildungsschule (Berufsschule» besuchen.

Fehlberichte sind erforderlich

Gießen, den 6. Ianuar 192o.

Kreisschulamt Gießen. I. V.: Dr. Mer ck.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Schafräude in Muschenheim.

Die Schafräude in Muschenheim ist erloschen Die von uns angeordneten Schutzmaßnahmen werden wieder aufgehoben

Gießen, den 5. Ianuar 1925.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr Braun.

Vetr.: Werles Liederschatz.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die nachstehende Verfügung des Landesamts .für das Bi! dungswesen (Rr.36 807 vom 24. 12. 24) teilen wir Ihnen zur Kennlmsnahme^mtt^ sin^rung Donverles Liederschatz" (dre Hefte) undHausmusik" (Verlag D. Schotts Sohne Mainz- Leipzig) an den Volksschulen genehmigt und die Hefte m das Verzeichnis der empfehlenswerten Bücher ausgenommen.

Gießen, den 5. Ianuar 1925.

Kreisschulamt Gießen. I. V.: Dr. Merck.

Bekanntmachung, die Pslegegelder in der Anstalt für Schwach- und Blödsinnige Alicestift" bei Darmstadt betreffend.

Vom 19. Dezember 1924.

Das in der Anstalt für Schwach- und BlödsinnigeAlicestist" bei Darmstadt zu entrichtende Pflegegeld wird ^it Wirkung vom 1 Ianuar 1925 an anderweit wie folgt festgesetzt.

Für jedes in die Aiistalt aufgenvmmene Kind ist ie nach den Vermögensverhältnissen des Zahlungspflichtigen und den Bedürfnissen des Kindes ein jährliches Pflegegeld von 800 ^ 1200 Reichsmark zu entrichten. Selbstzahler haben außerdem noch die vorgefchriebenen Kleidungsstücke und Schuhe selbst zu fteH®rfDlat die Aufnahme auf Kosten einer öffentlichen Kasse.

Äk,Sar*ftegeg?lbkift in T°ilbe>rag-n vi-rt-ljährlrch im vor- aus der Anstaltskasse zu entrichten.

Darmstadt, den 19. Dezember 1924 _

Hessisches Ministerium des Innern. 3. Ux. epamet.

Verordnung

zur Ausführung der Dorordnung d-s.«^AiL-ntrn^dw 6n38On6on929 Suni 1923 (Sarmftähter Z-iiung" Rr. 152 vom 3. Juli 1923).

Auf Grund der obengenannten Verordnung wird hiermit fol­gendes bestimmt: Artikel 2 erhalt folgende Raffung.

Artikel 2

zu § 8 der Verordnung.