AmtsverküMgungMatt
für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Ureisamt Eietzen.
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48___________—__29. Iuni 1923
Znhalts-Aebersicht: Erhöhung der Verwaltungskostenbeiträge bei Tilgungsdarlehen. — Gebühren der Dauschätzer. — Allgemeine Bau- ordnung. Aermigt. Klemrentnerfuriorge. — Mehl- und Brotpreise. — Straßensperrung. — Dienstnachrichten. — Feldbereinigungen.
Bekanntmachung über die Erhöhung der Verwaltungskostenbeiträge bei Lilgungs- darlehen. Vom 25. Juni 1923.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichsministers der Justiz vom 19. Mai 1923 — R.G.Bl. L. l. S. 297 — werden diq in der hessischen Verordnung vom 25. Oktober 1922 — Aeg.-Bl S. 370 — genannten Kreditanstalten bis auf weiteres zu einer weiteren Erhöhung des Zinssatzes oder Derwaltungskostenbeitrages um höchstens 3 v. H. oder zu einer weiteren Erhebung des Ber- waltungskostenbeitrages bis zu 3 v. H. ermächtigt.
Darm st a d t, den 25. Juni 1923.
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab.
Bekanntmachung, die Gebühren der Dauschätzer in Drandversicherungsangelegen- heiten betreffend. Dom 19. Juni 1923.
Unter Aufhebung der in unserer Bekanntmachung vom 2. März kfd. Js. (Reg.-Dl. S. 63) festgesetzten Gebühren haben wir auf Grund des Art. 65 des Gesetzes, die Brandversicherungsanstalt für Gebäude betreffend, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen bestimmt, daß die Taggebühren der Bauschätzer mit Wirkung vom 1. Mai 1923 an bis auf weiteres nach den jeweils für die Beamten der Stufe II der hessischen Reisekostenverordnung vom 24. Mai 1922 (Reg.-Dl. S. 120) geltenden Sätzen, und zwar in der Weise bemessen werden, datz:
a) diejenigen Dauschätzer, die zugleich hauptamtlich im Staats-, Gemeinde- oder ähnlichen Dienst beschäftigt sind, den eineinhalbfachen Betrag, und
b) die übrigen Bauschätzer den zweifachen Betrag des den Beamten der Stufe II der Reisekostenverordnung zustehenden Tagegeldes
bei einem Zeitaufwand von mindestens 8 Stunden und bei einem geringeren Zeitaufwand die Hälfte dieses Betrags erhalten.
D a r m st a d t, den 19. Juni 1923.
Hessisches Ministerium des Innern. 3. D.: Dr. Reitz.
Betr.: Gebühren der Dauschätzer in Drandversicherungsange- legenheiten.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir verweisen auf die vorstehende abgedruckte Bekanntmachung des M. d. 3. vom 19. d. Mts. und bemerken dazu das Folgende-
Hm eine öftere Reufestsetzung der Gebühren der Dauschätzer, wie sie durch das ständige Fortschreiten der Geldentwertung und der Teuerung in letzter Zeit erforderlich geworden ist, zu vermeiden, hat das M. d. 3. sich veranlaßt gesehen, die Regelung der Gebühren für die Dauschätzer in der Weise vorzunehmen, datz sie sich nach den jeweils auf Grund der hessischen Reisekostenverordnung vom 24. Mai 1922 (Reg.-Bl. S. 120) und den dazu erlassenen und noch ergehenden Ergänzungs- und Abänderungsbestimmungen für die Staatsbeamten der Stufe II dieser Verordnung gültigen Sätzen bemessen. Für die Dauschätzer, die gleichzeitig hauptamtlich im Staats-, Gemeinde- oder ähnlichen Dienst — gedacht ist dabei auch an standesherrliche Dienste — beschäftigt sind,.wurde dabei im Hinblick auf ihr Beamteneinkommen das Tagegeld auf den anderthalbfachen Betrag, und für die übrigen Bauschäher auf den zweifachen Betrag des Tagegeldes der Beamten der Stufe II der Aeise- kostenverordnung festgesetzt. Diese volle Tagegebühr wird bei Dienstgeschäften, die einen Zeitaufwand von mindestens acht Stunden erfordern; gewährt, während bei Dienstgeschäften von geringerem Zeitaufwand nur die halbe Gebühr in Ansatz kommt. Die Reuregelung tritt mit Rückwirkung vom 1. Mai lsd. Js. in Kraft.
Demnach beträgt die Taggebühr bei mindestens achtstündiger Dauer des Dienstgeschäfts vom 1. Mai lfd. Js. ab unter Zugrundelegung der im Ausschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 5. Mai 1923 zu Rr. F. M. 3. Li 30 224, betreffend Reisekostenverordnung, für die hessischen Staatsbeamten getroffenen Festsehun- gen:
a) für Dauschätzer, die gleichzeitig hauptamtlich im Staats-, Gemeinde» oder ähnlichen Dienst beschäftigt sind 12 000 Mk.
b) für die übrigen Bauschäher 16 000 Mk.
Dom 1. Juni lfd. Js. beträgt die Gebühr auf Grund der Sätze des Ausschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 4. Juni lfd. Js. zu Rr. F. M. 3. Li 39186:
für die unter a genannten Bauschätzer 18 750 Mk.
für die übrigen Dauschätzer 25 000 Mk.
Dei einer weiteren Aenderung der staatlichen Sätze ändern sich dementsprechend auch die Tagegebühren der Dauschätzer, ohne das) es nochinals einer besonderen Festsetzung durch das M. d. 3. bedarf.
Ein besonderer Zuschuß auf Grand des Ausschreibens des Gesamtministeriums vom 16. Februar 1923 zu Rr. St. M. 3302 (Sonderzuschuh für besetztes Gebiet) kommt nicht in Frage.
Wir beauftragen Sie, dies bei der vorlagsweisen Anweisung der Dauschähergebühren gemäß den §§ 2 und 3 der Dienstanleitung für die Dauschätzer der Drandversicherungsanstalt vom 20. März 1897 zu beachten.
Gießen, den 28. Juni 1923.
______________Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr, H e ß.
Bekanntmachung.
Detr.: Die Allgemeine Dauordnung.
Wir machen auf die Baugenehmigungspflicht aufmerksam. Sie besteht nach Art. 64 Allgem. Bauordnung u. a. auch, wenn an einem bereits bestehenden Gebäude an dessen äußerer nach der Straße gehenden Seite eine Hauptveränderung vorgenommen werden soll.
Wir empfehlen den Bürgermeistereien, Daulustige hierauf aufmerksam zu machen.
Gießen, den 28. Juni 1923.
_____________Kreisamt Gießen. 3. V.: W elcker._____________
D ermißt
wird seit dem 12. d. Mts. der Dienstknecht August Becker, geboren am 21. April 1907 in Gladenbach, seither in Dienst bei Landwirt Johannes Vormschlag in Fronhausen. Decker war gurrt 12. d. Mts. als Zeuge vor das Schöffengericht geladen, aber nicht erschienen. Rach Angabe des Dienstherrn hat sich Becker am 12. d. Mts. entfernt. Die Eltern des Becker vermuten, daß sich derselbe aus Angst vor dem Gericht ein Leid angetan hat oder umherirrt. Er ist schwachsinnig. Ausweispapiere führt Decker nicht bei sich.
Es wird um Nachforschungen nach dem Verbleib Deckers ersucht und im Ermittlungsfalle Nachricht an das Landratsamt Marburg erbeten.
Gießen, den 23. Juni 1923.
___________Kreisamt Gießen. 3. D.: H e nt in erde.___________ Betr.: Kleinrentnerfürsorge.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern an alsbaldige Vorlage der Nachweisung über die in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1923 gezahlten Hnterstützun- gen an notleidende Kleinrentner, soweit nod> nicht geschehen.
Fehlbericht ist nicht erforderlich-.
Gießen, den 29. Juni 1923.
_____________Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr, H e ß._____________
Bekanntmachung.
Betr.: Mehl- und Drotpreise.
3nfolge der weitereir Frachterhöhung, der weiteren Steigerung der Kohlenpreise, sowie der allgemein gestiegenen Unkosten, hat der Kreisausschuß für die Landgemeinden des Kreises die Verkaufspreise für Mehl und Vrot an die Verbraucher wie folgt festgesetzt:
1. für Mehl:
a) Weizenbrotmehl 840 Mk. f. d. Pfund ausschl. Verpackung
b) Roggenmehl 800 „ „ „
c) Gerstenmehl 820 „ „ „
2. für Brot:
a) für den 4-Pfund-Laib 2800 Mk.
b) für den 2-Pfund-Laib 1400 Mk.
Das Verkaufsgewicht des Brotes muh noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein.
Das vom Kommunalverband gelieferte Mehl darf nur gegen Brotmarken abgegeben werden.
Zuwiderhandlungen sind nach § 49 des' Reichsgesehes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 17. Juli v. Js. (R.G.Dl. S. 549 ff.) strafbar.
Gießen, den 26. Juni 1923.
Kreisamt Gießen. 3. 03.: Dr. Braun.


