Ausgabe 
23.1.1923
 
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Hebung von Sprunggeld ins Auge zu fassen, und zwar in einer Höhe, daß die Kosten der Faselhaltung gedeckt werden..

Gießen, den 17. Januar 1923.

_______Kreisamt Giesten. I. V.: Hemmerde.______

Betr.: Ausstellung der Gemeindevvrcmschlüge; hier: Audrik 37, Grenzverhältnisse.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Aach Mitteilung des Ministeriums der Finanzen werden im Rj. 1923 für Unterhaltung der Gemarkungs-, Flur- und Gewann­grenzen, insbesondere für Herstellung von trigon. bestimmten Punk­ten und Fortführung der Parzellenbrvuillonskopien in den nach­stehend aufgeführten Gemeinden die beigesehten Beträge erforder­lich werden. Die angegebenen Beträge entsprechen dem Markstand vom 1. August 1922. Die vorzusehenden Mittel werden also dem gesunkenen Geldwert entsprechend zu erhöhen sein, wenn das un­umgänglich Notwendige ausgeführt werden soll.

Wir empfehlen den in Betracht kommenden Gemeinden entspre­chende Vorsehung im Voranschlag.

Diesten, den 9. Januar 1923.

Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde.

Albach 4560 Mk., Alten-Duseck 8240 Mk., Annerod 5940 Mk., Bellersheim 3580,30 Akk., Bettenhausen 2505,45 Mk., Birklar 1430,60 Mk., Burkhardsfelden 2720 Mk., Daubringen 2560 Mk., Dorf-Güll 8621,60 Mk., Eberstadt mit Arnsburg 19 408,10 Mk., Garbenteich 4060 Mk., Grünberg 5000 Mk., Hattenrod 3015 Mk., Heuchelheim 1480 Mk., Hungen 5730 Mk Inheiden 2865 Mk., Lang-Göns 1080 Mk., Langsdorf 3780,30 Mk., Leihgestern 12 600 Mark, Lollar 2560 Mk., Mainzlar 1080 Mk., Münster 7191 Mk., Muschenheim mit Hof-Güll (Fürst Braunfels) 2861,20, 715,30 Mk., Aonnenroth 3936,05 Mk., Obbornhofen 2865 Mk., Ober-Hörgern 2505,45 Mk. Oppenrod 360 Mk., Rabertshausen II 715,30 Mk. Ain- gelshausen (Fürst Braunfels) 1430,60 Wk., Rvdheim mit Hof Grast 3580,30 Mk., Rödgen 6940 Mk., Aüddingshausen 5000 Mk., Rut­tershausen mit Kirchberg 4050 Mk., Saasen mit Bollnbach, Veits- berg und Wirberg 7000 Mk., Staufenberg 4770 Mk., Friedel- Hausen 1480 Mk., Steinbach 4740 Mk., Steinheim 10 786,50 Mk., Trais-Horloff 6722,40 Mk., Atphe 1790,15 Mk., Feldgem. Selö» heim 1074 Mk., Villingen 8943,15 Mk.___________________________

Betr.: Aenderung des Reichseinkommensteuergesehes; hier: die vereinfachte Besteuerung des Arbeitslohnes.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Mit nächster Post geht Ihnen ein Abdruck der Verfügung des Gesamtministeriums vom 5. Janauar 1923 Nr. St. M. 322 zur Bekanntgabe an die Lehrer zu.

Giesten, den 13. Januar 1923.

_______Kreisschulamt Giesten. I. V.: Hemmerde._____

Belr.: Die Bildung und Zusammensetzung der Schulvorstande.

An dis Bürgermeistereien und Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.-

Nach den Aussührungsbestimmungen zum Volksschulgesetz vom 25. Oktober 1921 zu Art. 51 Zifs. 5 ist dje-Wahlperiode der von , der Gemeindevertretung gewählt .., MilMiev-r Les Schuldorstandrs 1 in älebereinflimmung zu bringen mit Len Wahlperioden zur Ge­meindevertretung. Die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. April 1 1922) gewählten Mitglieder konntest also nur bis zur nächsten Wahl

| der Gemeindevertreter im Amt Bleiben. (Vergl. unser Ausschreiben Z vom 20. März 1922, A V. Bis Nr. 40 vom 24. März 1922.) | Wir empfehlen den^DUgermeistereien, die hiernach erforder- I sich gewordene NeuwahlVver Schulvorstandsmitglieder soweit | dies noch nicht geschehen sein sollte alsbald vornehmen zu lassen und eine Abschrift des Wahlprotvkolls dem Vorsitzenden des Schul- | Vorstands zum Bericht an uns über das Wahlergebnis zu über- | geben.

Der, Einsendung der Wahlergebnisse durch die Schulvorstände N sehen wir bis spätestens 15. Februar 1923 entgegegen.

' Giesten, 11. Januar 1923.

________Kreisschulamt Giesten. I. V.: Hemmerde/________ Betr.: Gesetz vom 20. Dezember 1922 wegen Abänderung des Hundesteuergesehes. vom 12. August 1899 und 15. Ok­tober 1921.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Das Hundefleuergesetz vom 12. August 1899 und 15. Oktober 1921 hat durch das Gesetz vom 20. Dezember 1922 mit Wirkung vom 1. Januar 1923 ab folgende Abänderungen erfahren:

1. In Artikel 1 des Hundesteuergesehes werden die Steuer­sätze von 20 Mk., 15 Mk., 10 Mk. unsstö Mk. jeweils ersetzt durch die Beträge: /

500 Mk., 375 Mk., 250 Mk. ustd 125 Mk.

2. Artikel 2 der Hundesteuergesehes erhält folgende Fassung: Die Gemeinden sind Bef\or

1. das Halten von Hunden innerhalb ihrer Gemarkung nach Mastgabe des Hundesteuergesehes mit einer jährlichen Ab­gabe,

2. den mehrfachen Hundcbesih mit jährlichen, nach der Zahl der Hunde jeweils sich erhöhenden Zuschlägen

' zugunsten der Gemeindekasse zu belegen.

3. 3» Artikel 8 wird

1. das Wortvierfachen" durchfünffachen",

2. die Wortebis zu 100 Mk." durchbis zu 10 000 Mk." erseht,

3. folgender Schlusssatz angefügt: /

Die Hundesieuerstrafen fliestmr in die Landeskasse.

Sie wollen gemäß Art. 2 Ziffer and 2 sofort einen Be­schluß des Gemeinderats über die^Höhe der zur Gemeindekasse zu entrichtenden Abgabe bzw. Zuschläge herbeiführen und diesen bis spätestens zum 2 5. Janmar d. Is. an uns einsenden.

Die Angelegenheit- ist deshalb dringlich, weil das Hauptzoll­amt Giesten den Ausschlag der Gemeinde-Zuschläge in Verbindung mit der staatlichen Hundesteuer für 1923 bald vornehmen möchte.

G i e st e n, den 17. Januar 1923.

Kreisamt Giesten. 3. V.: Hem m erde.

Betr.: Die Neufestsetzung der Dienstwohnungsvergütungen vom L Oktober 1922 an.

An die Schulvorstände und Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die nachstehende Verfügung des Gesamtministeriums Nr. 24 010 vom 22. Dezember 1922 teilen wir 3hnen zur Kenntnisnahme und Bekanntgabe an die Lehrer, soweit sie Inhaber von Dienst­wohnungen sind, mit. Die für die Neuberechnung der Vergütungs- sähe erforderlichen Erhebungen find veranlaßt.

Giesten, 9. Januar 1923.

Kreisschulamt Giesten. 3. D.: Hemmerde.

Zu Nr. St. Ni. 24 010.

Darmstadt, den 22. Dezember 1922.

Betr.: Neufestsetzung der Dienstwohnungsvergütungen vom 1. Oktober 1922 an.

Das Gesamtministerium an sämtliche Behörden.

Durch das Reichsmietengesetz vom 24. März 1922 ist eine er­hebliche Steigerung der vertragsmäßig vereinbarten Miekentfchä» digungen für die Äeberlassung von Wohnräumen eingetreten. Mit Rücksicht hierauf sowie um die festgesetzten Dienstwohnungs­vergütungen dem ständig weiter sinkenden Geldwerte anzupassen, werden die bisherigen Vergütungssähe rückwirkendvom 1. Oktober 1922 an auf den zweieinhalbfachen Be­trag erhöht. Mit Wirkung vom 1. April 1923 an wird nach dem Vorgänge des Reiches eine Neuberechnung der Vergütungsfätze unter Anlehnung an die Vorschriften des Reichsmietengesetzes er­folgen.

A l r i ch.

Beknmrtmachrmg.

Betr.: Zahltage der Kreiskasse.

Die Zahltage der Kreiskasse werden bis auf weiteres wie folgt festgesetzt:

für Hungen auf den l e.tz t e n Montag jeden Monats, von nachmittags 2l/a älhr bis 6 älhr, in der WirtschaftZur guten Quelle" von Äugust Vogt, Bahnhofstraße 8;

für L i ch auf den letzten Mittwoch jeden Monats, von nachmittags 21/2 Ähr bis 6 Uhr im Rathaus;

für ® rün Berg auf den letzten Freitag jedenMonats, von vormittags 9V-> Uhr bis 1 Uhr nachmittags im Rathaus. Die seitherigen Zahltage am Anfang eines jeden Monats fallen dagegen aus.

Giesten, den 15. Januar 1923.

Kreis amt Giesten. 3. V.: Dr. Hetz.

Betr.: Wie oben.

An die Bürgermeistereien der-Landgemeinden, des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung ist wiederholt ortsüblich zu ver­öffentlichen. Die Gemeinderechner sind hierauf besonders aufmerk­sam zu machen und anzuweisen, ihren Bedarf an Mitteln zur Aus­zahlung für die laufenden Teuerungszuschüsse für die Kriegsbeschä­digten und Kriegshinterbliebenen der Fürsorgestelle so rechtzeitig mitzuteilen, das) sie das Geld an den betreffenden Zahltagen in Empfang nehmen können.

Giesten, den 15. Januar 1923.

____________Kreisamt Giesten. 3. V.: Dr. Hetz._____________ Betr.: Den Termin für die Einsendung der Kirchenrechnungen für 1921.

An die Kirchsnvorstände des Kreises.

Wir erinnern wiederholt an Erledigung unseres Ausschrei- bens vom 15. November 1922 Amtsverkündigungsblatt Nr.. 117 vom 21. November 1922. 3nsbesondere machen wir auf den letzten Absatz aufmerksam, wonach der Anzeige über die erfolgte Ablie­ferung der Kirchenrechnung an die Oberrechnungskammer der Ver­merk beizufügen ist, wann und mit welchem ablieferungspflichtigen Betrag der Nachweis über das Erträgnis der Pfarrstelle an den evangelischen Zentral-Kirchenfonds abgesandt worden ist. Die Kirchenvorstände, die diesen Vermerk nicht der Anzeige beigefügt hatten, haben alsbald entsprechend zu berichten.

Giesten, den 16. Januar 1923.

Kreisamt Giesten. 3. V.: W e l ck e r.

Druck der Vrilhl'schen Universitäts-Vuch» und Lteindruckerei. R. Lange, Bietzen.