Ausgabe 
23.1.1923
 
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AmtrveMMgUMblatt

für die provinziaidirektion Gberhessen und für das Ureisamt Eietzen.

Erscheint Kienstag und Freitag. Nur.durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75. vierteljährlich.

- 23. Januar " 1923

Jnhalts-Alebersicht: Wahlen zum Provinzialtag. Verlängerung der Schustzeit für Hasen. Schulausflüge. -- Tagegelder und Reise­kosten der Ortsvorstandspersonen in den Landgemeinden. Ausstellung der Gemeindebvranschläge für 1923. Aufstellung der Gemeinde­voranschläge; hier Grenzverhältnisse. Aenderung des Reichseinkommensteuergesctzes. Pctdung und Zusammensetzung der Schulvor­stände. Abänderung des Hundesteuecgesetzes. Neufestsetzung der Dienstwohnungsvergüiungen. Zahltage der Kreiskasse. Einsendung der Kirchenrechnungen.

Bekaimtmnchlmg. -

Bt r.: Die Wahlen zum Provinzialtag.

Die Provinzialwahllommission hat in ihrer Sitzung voin 19. d. Mts. sestgestellt, dah der Fabrikant Friedrich Freitag zu Butzbach an Stelle der ausgeschiedenen Baurats Otto Hauck zu Friedberg in den Provinzialtag der Provinz Oberhessen be- rusen ist. Gemäh Artikel 58 des Gesetzes über die Wahlen der Stadtverordneten und Gemeinderatsmitglieder, sowie der Mit­glieder der Kreis- und Provinzialtage, vom 19. August 1922, bringe ich dies hiermit mit dem Anfügen zur öffentlichen Kennt- mis, daß das Protokoll über die «Sitzung der Provinzialwahlkom- mission vom 19. i>. Mts. nebst den zugehörigen Schriftstücken vom 24. bis 26. d. Mts. einschließlich auf dem Sekretariat der Pro- vinzialdirektivn, Giehen, Ostanlage 33, während der Amtsstunden offen liegt. Gegen die Feststellung und gegen die hierdurch bc= stimmte Berufung könnnen innerhalb der Osfenlegungsfcist Lei Mei­nung des Ausschlusses Einwendungen bei dem Provinzialwahl­kommissar schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll von den Stimmberechtigten erhoben werden.

Gießen, den 19. Januar 1923.

Der Provinzialwahlkommissar.

_______________Matthias, Provinzialdirektor.__________

Bekanntmachung,

Verlängerung der Schustzeit für Hasen betreffend. Vom 11. Januar 1923.

3m Hinblick auf die durch die dauernde nasse Witterung der letzten Zeit bedingten besonderen Verhältnisse, die die Abhaltung von Treibjagden auf Hasen namentlich in den tiefer gelegenen Landstrichen vielfach nicht ermöglichte, haben wir auf Grund des 8 3 der Verordnung, die Ausführung des Jagdstrafgesetzes, ins­besondere Anordnungen wegen der Hegezeit betreffend, vom 29. April 1914 (Regierungsblatt S. 218) im Interesse der Landes­kultur die Schutzzeit für Hasen in diesem Jahr ausnahmsweise bis zum 31. I a nuar lfd. Js. verlängert. . .

Darmstadt, den 11. Januar 1923.

Hessisches Ministerium des Innern. 3. V.: Emmerling.

Hessisches

Landesamt für das Dildungswesen.

Zu Nr. St. M. 24 010. Darmstadt, den 22. Dezember 1922. Betr.: Schulausflüge.

Alm Zweifeln zu begegnen, stellen wir fest, datz unser Aus- . schreiben zu Nr. L. D. 29 413 vom 28. Oktober 1922 nur durch die Reisekoflenverordnung vom 24. Mai 1922 veranlaht war und ledig­lich die Voraussetzungen bekannt geben wollte, unter denen Schul­ausflüge, die bisher nicht als Dienstgeschäfte im Sinne früherer Reisekostenverorünungen angesehen wurden, in Zukunst gegen Ver­gütung an die leitenden Lehrer unternommen werden können.

Es wird durch diese Verfügung den einzelnen Anstalten und den einzelnen Lehrkräften nicht unmöglich gemacht, darüber hinaus und in dem seitherigen Almfang, insbesondere auch im Sinne un­seres Amtsblattes vom 30. April 1900 (Nodnagel S. 290) Schul- auSflüge zu unternehmen, sofern auf Tagegelder und Ersah der Reisekosten verzichtet wird. Die Genehmigung zu diesen Schul- ausslügen erteilt die Schulleitung. Aus den vielfachen Anfragen, die auf Grund der Verfügung an uns ergangen sind, konnte zu unserer ganz besonderen Genugtuung entnommen werden, datz eine von uns nicht beabsichtigte Beschränkung der Zahl der Schulaus­flüge recht unangenehm empfunden worden wäre, und datz die freudige Bereitwilligkeit zur Alebernahme von Ausflüge,: auch ohne Bezahlung ausgesprochen wurde.

Wir entnehmen dieser Tatsache die Zuversicht, datz die große Wehrzahl unserer Lehrer die finanziellen und die pädagogischen Gründe zu würdigen versteht, die uns veranlaßten, die Zahl der Schulausflüge, die unter die Reisekostenverordnung von, 24. Mai 1922 fallen, zu beschränken, und dah die Lehrer nach wie vor be­reit sind, ihre Kraft in den Dienst der ihr anvertrauten Jugend auch in weiterem Almfang zu stellen, als es das durch die Amts­pflicht bestimmte Maß erfordert.

__________________________I. V.: Dlock.______________________________ 'Bet r. : Die Tagegelder und Reisekosten dec Ortsvorstandspersonen in den Landgemeinden des Kreises.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises.

Nachstehend bringen wir das Amtsblatt des Ministeriums des Innern Nr. 19 vom 22. Dezember 1922 zu Ihrer Kenntnis und

empfehlen Ihnen, bei Vorlage der Tagegelderverzeichnisse die da­rin enthaltenen neuen Bestimmungen zu berücksichtigen.

Insoweit Verzeichnisse über Tagegelder sür Dienstgeschäfte, die nach dein 1. Dezember 1922 vorgenommen wurden, bereits bei uns eingereicht sind, wollen Sie für die Einsendung von Nachtrags­verzeichnissen besorgt sein.

Gießen, den 8. Januar 1923.

Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde.

Zu Nr. M. d. I. 37 947.

Dar m st a d t, den 22. Dezember 1922.

Detr.; Die Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstandspersonen in den Landgemeinden.

Das Ministerium des Innern an die Kreisämter.

Im Anschluß an unser Amtsblatt Nr. 18 vom 24. Noveniber 1922 ändern wir die bisherigen Sätze wie folgt:

Es betragen: ab 1. Dezember 1922:

a) die Tagegelder bei einer Dauer des Dienst­geschäfts bis zu 3 Stunden 85 Mk.

von mehr als 3 bis 8 Stunden 340 Mk.

von mehr als 8 Stunden: bei Dienst­geschäften innerhalb des Kreises 510 Mk.

außerhalb des Kreises 680 Mk.

b) die Alebernachtungsgebühr 340 Mk.

c) die Wegvergütung je Kilometer 10 Mk.

I. B: 1 )r. Reih.

Betr.: Die Aufstellung der Gemeindevoranschläge für 1923. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Mark- und Stiftungsvorstände des Kreises.

Mit Ausschrciben vom 12. Dezember v. Js. haben wir den Gemeinde-, Mark- und Stiftungsrechnern aufgegeben, die Rech­nungen für 1921, die als Grundlage zur Aufstellung der Vor­anschläge für 1923 zu dienen haben, alsbald fertigzustellen und bis längstens Ende d. Mts. an Sie abzuliefcrn. Eine Anzahl Rechnungen ist bereits abgeliefert worden. Es kann also an die Aufstellung der Voranschläge für 1923 herangetreten werden. Alm es zu ermöglichen, datz die Gemeindeumlagen für 1923 zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschlagen und erhoben werden können, wie für die Rechnungsjahre 1921 und 1922, empfehlen wir Ihnen, die Aufstellung der Voranschläge alsbald in Angriff zu nehmen und die Fertigstellung bis längstens 15. März d. I. zu bewirken. Die Finanzuot der meisten Gemeinden gebietet, 6 n ft dieser Termin genau eingehalten wird. Wir ma­chen schon jetzt darauf aufmerksam, datz wir unter feinen .Um­ständen zulassen können, datz Voranschläge zu einem späteren Zeit­punkt vorgelegt werden.

Zur Aufstellung selbst bemerken wir, dah von einer zerglie­derten Ausführung der Immobilien und Bermögensstücke in Bei­lage 4 abgesehen werden kann. 3n Beilage 7 sind bei denjenigen Gemeindebeamten und -bediensteten, deren Bezüge sich nach den Richtlinien regeln, der Beginn der Deschäftigungsdauer, dieGruppe und Stufe, sowie die festgesetzte durchschnittliche wöchentliche De- fchäftigungsdauer anzugeben. Bei Berechnung der Bezüge ist der jeweils geltende Teuerungszuschlag zu berücksichtigen. Der Papier­ersparnis wogen kann von einer Berechnung in der Beilage selbst abgesehen werden, es genügt, wenn die Gesamtbeträge angegeben werden. 3n einer Anmerkung ist der Hundertsatz anzugeben, nach welchem der jeweilige Teuerungszuschlag berechnet worden ist. Rach dem Ihnen mit übergedrucktem Ausschreiben vom 12. d. Mts. mitgeteilten Schreiben des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 21. Dezember v. Js. werden die Gemeinden vom Reich nur uoch Zuschüsse in Höhe von 75 v. H. der Mehraufwendungen er­halten, die für die Erhöhungen der Vergütungen und Besoldungen seit dem 1. Oktober 1921 erforderlich werden. Die in Frage kom­menden Gesamtbezüge sind unter Rubrik 22 innerhalb der Ein­nahmespalte aufzuführen, die vom Reich zu erwartenden Zu­schüsse in Höhe von 75 v. H. zu berechnen und in der Betrags­spälte in Einnahme zu stellen.

Im allgemeinen bemerken wir noch, dah der weiter fortschrei­tenden Teuerung nach Möglichkeit dadurch Rechnung getragen wer­den muh, dah unter den Hauptrubriken entsprechende Beträge be­sonders vorzusehen sind. Für die Rubriken 14 und 36 trifft dies indessen nicht zu. Bei der ersteren Rubrik muh durch Erhöhung des Wassergelbes versucht werden, die Ausgaben aus der Einnahme zu,, bestreiten. Bei Rubrik 36 ist, soweit noch nicht geschehen, die Er-