AmtsverlimdWWbM

für die Prooinzialdirektio« Gberhesjen und für dar Kreisamt Lietzen.

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Nr. 85

6. November

1923

Jnhalts-Aebersicht: Art, Höhe und Dauer der Unterstützung für die Erwerbslosen und Kurzarbeiter. Verbot der Aufforderung zum Generalstreik. Verbot der Bildung von Aktionsausschüssen. Erhöhung des Urkundenstempels. Schornsteinfegergebühren. Ankörung von Privathengsten. Fleischbeschaugebühren. Schlachtscheingebührm. Maul- und Klauenseuche.Beschäftigung ausländischer Arbeiter. Anwerbung und Vermittlung von Arbeitnehmern nach dein Ausland Anmeldung der Äartofselbestände. Höchstsätze der Erwerbslosenfürsorge. Brennstofsersparnis. Feldbereinigrlngen Lumda und Alendorf an der Lumda.

Detr.: Anordnung über Art, Höhe und Dauer der Unterstützung für die Erwerbslosen und Kurzarbeiter,

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die nachstehende Anordnung des Herrn Reichsarbeitsministers vom 24. lsd. Mts. teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Beachtung mit.

Insbesondere machen wir Sie aus die neuen Vorschriften über die Berechnung der Kurzarbeiterunterstützung, die auf Ver­langen des Vorsitzenden des öffentlichen Arbeitsnachweises ein- zustellen ist, wenn keine Bedürftigkeit vorliegt, aufmerksam.

Diesten, den 31. Oktober 1923.

Kreisamt Diesten. 3. V.: Schmidt.

Anordnung

über Artz Höhe und Dauer der Unterstützung für die Erwerbs- * " losen und ' Kurzarbeite r."Boni"24?Olwster Iffi"

Auf Grund des § 7 der Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenfürsorge vom 15. Oktober 1923 (Aeichsgesehbl. I S. 984) ordne ich nach Benehmen mit dem Ver­waltungsrat des Reichsamts für Arbeitsvermittlung an, was folgt:

§ 1. Für die Erwerbslosenunterstützung werden die je» weiligen Höchstsätze besonders bekanntgemacht.

§ 2. Der Derwaltungsausschust des öffentlichen Arbeitsnach­weises kann mit Zustimmung der für die Fürsorge zuständigen Gemeinde bestimmen, dast die Erwerbslosenunterstühung ganz oder teilweise in Sachleistungen zu gewähren ist.

§ 3. Erreichen in einer Kalenderwoche oder Kalenderdoppel­woche Arbeitnehmer infolge vorübergehender Einstellung oder Desch!ränkung der Arbeit die in ihrer Arbeitsstätte ohne lieber» arbeit übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht und erzielen sie deswegen weniger als fünf Sechstel ihres vollen Arbeitsver­dienstes, so erhalten sie 40 v. H. des Unterschiedes zwischen ihrem Arbeitsverdienst und fünf Sechsteln des vollen Verdienstes als Kurzarbeiterunterstützung. Die Kurzarbeiterunterstützung vermehrt sich für jeden zuschlagsberechtigten Angehörigen um 10, v. H. dieses Unterschiedes, bis fünf Sechstel des vollen Verdienstes , erreicht sind, tz 6 der Verordnung über Erwerbslosensürsorgs findet mit der Maßgabe Anwendung, dast der Arbeitgeber auf Verlangen des Vorsitzenden des öffentlichen Arbeitsnachweises die Kurzarbeiterunterstützung einzustellen hat, wenn die, Be­dürftigkeit * nicht gegeben ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, über den Arbeitsverdienst Auskunft zu geben und auf Erfordern des Verwaltungsausschusses die Errechnung und Auszahlung der Unterstützung kostenlos zu besorgen.

Aotstandsarbeiter erhalten keine Kurzarbeiterunterstützung.

§ 4. Für die Höchstdauer der Erwerbslosenunterstützung bleibt § 9 a der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 1. Aov. 1921 (RGBl. S. 1337) maßgebend. 3m Rahmen dieser Vorschrift werden nähere Bestimmungen jeweils besonders bekanntgemacht.

Berlin, den 24. Oktober 1923.

_______ Der Reichsarbeitsminister. 3, D.: Dr. ® e t b.__________

- Bekanntmachung.

3n Ergänzung seiner Verfügung vom 2. Oktober 1923 hat General Reinhardt folgendes verfügt:

Die Aufforderung zum Generalstreik und zum Bürgerkrieg . ist verboten. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 4 der Ver­ordnung des Reichspräsidenten vom 26. September 1923, betr. die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ord­nung für das Reichsgebiet nötigen Maßnahmen bestraft.

Stuttgart, den 11. Oktober 1923.

Der Militärbefehlshaber: gez. Reinhardt, Generalleutnant.

D a r m st a d t, den 3. Aovember 1923.

Hessisches Ministerium des Innern. 3. D.: Or. Reitz.

Bekanntmachung.

1. 3ch verbiete die Bildung von Aktionsausschüssen, die einen gewaltsamen Sturz der Regierung herbeiführen wollen.

2. Etwa bestehende derartige Aktionsausschüsse sind hiermit aufgelöst.

- 3. Zuwiderhandlungen werden nach- § 4 der Verordnung des

Reichspräsidenten vom 26. 9. 1923 bestraft. Außerdem sind die Zuwiderhandelnden in Schutzhaft zu nehmen.

4. Diese Verordnung tritt mit der Verkündigung in Kraft. Der Militärbefehlshaber: Reinhardt, Generalleutnant.

Verordnung

über die weitere Erhöhung des Urkundensteinpels. Vom 20. Oktober 1923.

Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes über die Erhöhung des Ärkundenstempels vom 3. Januar 1923 (Reg.-Bl. S. 2) und Vollmacht des Finanzausschusses des Landtags (Sitzung vom 10. August l. Hs.) wird hiermit verordnet, was folgt:

§ 1. Die Vorschriften unter b)in) in Art. 1 Abs. 1 des vorbezeichneten Gesetzes geändert durch § 1 der Verordnung vom 18. August 1923 (Reg.-Bl. S. 264) werden durch folgende ersetzt:

b) im übrigen, mit Ausnahme der nachstehend besonders ge­nannten Tarifstellen, auf das 150 000 OOOfache,

c) für die Tarifstelle 10, Automaten und Musikwerke, auf das 15 000 OOOfache,

»d) für die Tarifstellen 17, Beglaubigungen, und 28, Eingabe­stempel auf das 15 000 OOOfache,

e) für die Tarifstelle 35 V 8, Erlaubnis zum Betrieb einer Wirtschaft, auf das 25 000 OOOfache,

k) für die Tarifstelle 35 VI 2, Genehmigung zur Anlegung von Dampfkesseln usw., auf das 500 000 OOOfache, g) für die Tarifstellen 38, Gewerbeschein, und 90, Wander- j gewerbeschein auf das 50 000 OOOfache,

; h) für die Tarifstelle 43a, Jagd- und Fischereipacht, auf das * Zehnfache,

i) für die Tarifstelle 47a, Kraftfahrzeuge: Ziffer 2 und 4 be­züglich Kraftwagen auf das -700 000 OOOfache, im übrigen be­züglich der Tarifstelle 47a, auf das 350 000 OOOfache,

t k) für die Tarifstellen 53, Luxuswagen, und 61, Reitpferde, auf das 25 000 OOOfache,

: 1) für die Tarifstetle 57, Pässe, mit Ausschluß von D 3, auf das - 15 000 OOOfache,

k m) für die Tarifstelle 86, Derwaltungsstrafbescheide, auf baä ? 500 OOOfache. ,

§ 2. Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in

Fraft.

Darmstadt, den 20. Oktober 1923.

Hessisches Ministerium der Finanzen.

__3. V.: Schüfe r. _________________

Verordnung

über die weitere Erhöhung des Llrkundeiistempels.

Vom 24. Oktober 1923.

Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes über die Erhöhung des .ilrkimöenstempels vom 3. Januar 1923 (Reg.-Bl. S. 2) und Vollmacht des Finanzausschusses des Landtags (Sitzung vom 10. August I. Js.) wird hiermit verordnet:

Die in § 1 der Verordnung über die weitere Erhöhung des älrkundenstempels vom 20. d. Mts. verzeichneten Maßstäbe wer­den mit Ausnahme desjenigen für die Tarifstelle 43 a, Jagd- und Fischereipacht, mit sofortiger Wirkung auf das Doppelte erhöht.

D a r m st a d t, den 24. Oktober 1923.

Hessisches Ministerinin der Finanzen. 3. V.: Balser.

Bekanntmachung,

die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend.

Vom 2 4. Oktober 19 2 3.

Unter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom 19. Oktober 1923 werden an Stelle der darin bestimmten Kehrgebührensätze mit Wirkung vom 2 2. Oktober 1923 die folgenden Sätze festgesetzt:

1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offen­bach und Gießen das,660 000 OOOfache,

2. für die übrigen Kehrb^zirke des Landes das 700 000 OOOfache der Grundgebührensätze der Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 (Regierungsblatt S. 111).

Die von den Zahlungspflichtigen jeweils zu erhebenden Ge­samt gebührenbeträge können auf volle Millionen Mark nach eben aufgerundet werden.

Wird die Zahlung der Gebühren nicht innerhalb 5 Tagen nach erfolgter Anforderung geleistet, so ist der Schornsteinfeger- meister berechtigt, Zahlung und Gebühren unter Zugrundelegung der am Zahlungstage geltenden Schlüsselzahl zu verlangen.

D a r m st a d t, den 24. Oktober 1923.

Hessisches Ministerium des 3nnern. 3. D.: Or. Reitz.