Ausgabe 
3.8.1923
 
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für die Provinzialdirektion Gberhessen und für das Üreisaint Gietzen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen.

Nr. 58

3. August

1923

Jnhalts-Aebersicht: Gebührenordnung für Hebammen. Feier des Derfassungstages Kunsterziehungstag in Stuttgart Ver- gnugungssteuer. rBßb°'erUfntterftiiÖUI^- 7 ^rDÖu£tibe Erwerbslofenfürsorge. Dachweisungen über Erwerbslosen-

sursorge. , Deckgeld für Bedecken der Stuten. Dienstnachrichten. Feldbereinigungen Klein-Linden und Stangenrod.

. Bekanntmachung,

die Gebührenordnung für Hebammen betreffend Dom 23. Juli 1923.

An Stelle der Gebührenordnung für Hebammen vom 27 Avril 1923 (Deg.-Dl. S. 115) tritt mit Wirkung vom 1. August l. Js. die folgende Gebührenordnung in Kraft.

Die Hebammen im Volksstaat Hessen sind berechtigt, für ihre beruflichen Leistungen zu berechnen:

1. Für Untersuchung auf Schwangerschaft in der Wohnung der Hebamme einschl.

der Datserteilung Z 000 7500 Mk.

2. Für die Untersuchung einer Schwange­ren außerhalb der Geburtszeit in deren Wohnung 3 75010 000 Mk.

3. Für den Beistand bei einer Fehlgeburt bis zur Dauer von 6 Stunden (aus­schließlich der späteren Besuche . . . 15 00030 000 Mk.

4. Für den Beistand bei einer regelmäßig verlaufenden Geburt oder Frühgeburt, die die Anwesenheit der Hebamme bis zu acht Stunden erfordert 40 000-150 000 Mk.

Für jede weitere Stunde erforderliche Anwesenheit der Hebamme 3 000 7 500 Mk.

5. Zuschlag für die Leitung einer Zwil­lingsgeburt oder für die Hilfeleistung bei geburtshilflichen Operationen oder bei ärztlichen Eingriffen bei Fehlgebur­

ten 15 00030 000 Mk.

6. Für eine im Dotfall vorgenommene Lösung der Arme und des Kopfes bei Steiß- oder Fußlage 12 00025 000 Mk.

7. Für jeden der vorgeschriebenen Wochen­bettbesuche in den ersten 10 Tagen nach'

der Entbindung 3 000 7 500 Mk.

Wird die Anwesenheit der Hebamme

länger wie 1 Stunde benötigt, für jede

angefangene halbe Stunde 1500 3 000 Mk.

Für weiterhin verlangte Besuche gilt

der gleiche Sah.

8. Für außerordentliche Berufungen am

Tage 5 000-10 000 Mk.

9. Für außerordentliche Berufungen bei Dacht (von abends 9 Uhr bis morgens

7 Uhr), sowie bei außerordentlichen Be­

rufungen an Sonn- und Feiertagen . . 6 00015 000 Mk.

10. Für Beibringung eines Einlaufs (Kli­

stiers) oder für eine Scheidenausspülung' 1 500 3 000 Mk.

11. Für das Anlegen eines Katheters . . 2 000 5 000 Mk.

12. Für beide Verrichtungen bei einer De-

rufung 2 500- 6 000 Mk.

13. Für die Tamponade der Scheide bei Blutungen . . . . 5 00015 000 Mk.

14. Versieht die Hebamme Pflegedienst bei einer Schwangeren oder Wöchnerin, so hat sie außer Verköstigung zu beanspru­chen:

a) für den Tag 25 000-40 000 Mk.

b) für die Dacht 37 00060 000 Mk.

c) für Tag und Dacht 50 00080 000 Mk.

15. Weggebühren bei Verrichtungen in Dachbargemeinden für jeden Kilometer Entfernung vom Wohnsitz:

a) bei Tage 1 500 Mk.

b) bei Dacht (9 Uhr abends bis 7 Uhr

morgens) 3 000 Mk.

Bei Benutzung der Eisenbahn darf das Fahrgeld berechnet werden, außer­dem die Zeitversäumnis, und zwar für jede angefangene halbe Stunde . . . 1 500 3 000 Mk.

Bei Stellung eines Fuhrwerks kann nur die Zeitversäumnis berechnet wer­den, keine Weggebühr.

16. Für Anmeldung eines Geburtsfalles bei dem Standesamt ........ 2 000 5 000 Mk.

17. Für Ausstellung e ines Befundscheins

mit Untersuchung ....... 1 000 3 000 Mk.

Erläuterungen.

1. Die Mindestsätze müssen bei Wenigbemittelten und in allen Fällen, in denen eine Staats-, Kreis- oder Gemeindekasse oder eine milde Stiftung für die Zahlung der Gebühren aufzukommen hat, berechnet werden. Je nach dem Einkommen der Familie kön­nen die höheren Sätze Platz greifen.

, ... 2. Das Beibringen eines Einlaufs, einer Scheidenausspüluna gebürt oder Fehlgeburt, sowie bei den Wochenbettbesuchen kann nicht besonders berechnet werden, dagegen dürfen außer den Sähen nach 10 bis 12 noch Besuchsgebühren berechnet werden, wenn die genannten Verrichtungen bei außerordentlichen Berufungen not­wendig werden.

3. Für etwaige Lieferung der bei der Geburt und im Wochen­bett notwendigen Desinfektionsmittel und Verbandsstoffe hat die Hebamme den jeweiligen Kaufwert der verbrauchten Mittel in Anwendung bringen.

4^Die Hebamme muß auf Verlangen der Zahlungspflichtigen ihre Forderung durch eine Aechnung begründen, in der die ver­schiedenen Leistungen einzeln aufgeführt und nach ihrer Zeitdauer angegeben sind; sie muß deshalb über alle von ihr gemachten Besuche und geleisteten Hilfen ein geordnetes Buch führen.

5. Außer den hier angeführten Gebühren hat die Hebamme keine weitere Vergütung zu beanspruchen, besonders keine Tauf­geschenke, Patengeschenke usw.

D a r m st a d t, den 23. Juli 1923.

Hessisches Ministerium des Innern.

_____________________3. D.: Dl Deitz.

Detr.: Feier des Derfassungstages.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die nachstehende Verfügung des Landesamts für das Bil­dungswesen teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Beachtung mit. Auf die angegebene Verfügung des Landesamts Dr. L. B 20 649 vom 4. 8. 1922 A.V.Bl. Ar. 87 vom 8. 8. 22 weisen wir besonders hin.

Gießen, den 30. Juli 1923.

Kreisschulamt Gießen. 3..V.: Hemm erde.

Hessisches Darmstadt, den 20. Juli 1923

Landesamt für das Bildungswesen.

Zu Dr. L. B. 23720.

Betr.; Wie oben.

-Unter Hinweis auf unsere Verfügung zu Ar. L. B. 20 649 bom 4. August 1922 (Darmst. Ztg. Ar. 181) bestimmen wir, daß >m Mittelpunkt der Feier die Weimarer Verfassung und das allge­meine Bekenntnis der Liebe zur Heimat, zum Vaterland und zum Staatsgedanken stehen soll. Zugleich aber soll in diesem Jahre die Feier eine besondere Färbung durch die Verknüpfung mit dem Bekenntnis zu Rhein und Ruhr erhalten

3.D.: Block

o . , t ...Hessisches Darmstadt, den 20. Juli 1923.

Landesamt für das Bildungswesen.

Zu Ar. L. f. d. B. 23 625.

Betr.: Kunst erzieh ungslag in Stuttgart.

Qln die Direktionen der höheren Lehranstalten, die Leiter der höheren Bürgerschulen und' die Stadt- und Kreis- schulämter.

n - empfehlen Ihnen, die Lehrerschaft, insbesondere die Zeichenlehrer, auf den vom Zentralinstitut für Erziehung und .Unterricht Berlin, und vom Verein zur Förderung der Volks­bildung, Stuttgart, in der Zeit vom 27. bis 30. August 1923 in Stuttgart stattfindenden Kunsterziehungstag Hinzuwersen

Beurlaubungen zum Besuch der Veranstaltung können er­lich ch °toelt Dr)ue wesentliche Störung des Unterrichts mög- 3. V.: Block.

Betr.: Vergnügungssteuer.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir verweisen Sie auf die Verordnung über die Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer vom 21. Juni 1923