AmtzverlündigMMblaN
für die provmzialdirettion Gberhessen und für das Kreisamt Siegen.
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Nr. ,88 30. Dezember 1031
Jnhalts-Aebersicht: Baustoffbewirtschaftung. - Gebühren für die Arbeiten der Vermessungsämter.-Festsetzung des Wertes der Sachbezüge.— Beend gung des Streiks im Kraftwerk Wölfersheim. - Höchstpreise für Kohlen. - Errichtung einer Jimm^rmeisterzwangsinnung für den Kreis Bietzen. - Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner für die Angestellien-Bersicherüttg. - Dienstnachrichten. - Feldbereinigungen Lumda, Ober-Bessingen und Klein-Linden.
Betailtttmachrulft, betreffend Dausioffbewirtschaftung: hier: Ueberwachung der Ausfuhr von Backsteinen und Dachziegeln.
Nachdem sich in den letzten Wochen die Baustoffnot in Hessen immer mehr bemerkbar macht und besonders Backsteine und Dachziegel kaum zu beschaffen sind, bin ich zwecks Sicherstellung des hessischen Bedarfs sür Kleinwohnungsbauten u. ä. und zur Der- meidung einer Abwanderung obengenannter Baustoffe nach austerhalb Hessens, gezwungen, nachstehende Bestimmung auf Grund des § 10 der Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919 (RGBl. S. 1968 ff.) zu erlassen:
Der Versand von Dachziegeln und Backsteinen. (Vor- und Hintermauersieine) auf dem Bahnweg in Wagenladung nach austerhalb Hessens hat nur auf Grund eines von der staatlichen Baustoff-Beschaffungs- und Beratungsstelle sür Hessen, Sitz in Frankfurt a. M., Obermainstr. 51, Fernruf Hansa 7734, ge- slempelten Frachtbriefes zu erfolgen. *
D a r m st a dt, den 16. Dezember 1921.
Der Staatskommissar für die wirtschaftliche Demobilmachung in Hessen. I. V.: Dr. Bern hei m.
Bekanntmachung,
die Gebühren sür die Arbeiten der Kreisvermessungsämter betr.
1. Für die von den Kreisvermessungsämtern auszuführenden Staats-, Kreis-, Gemeinde- und Privatvermessungsarbeiten einschließlich der Wiederherstellung der Aussteinnng von Dreieckspunkten, Gemarkungs-, Flur- und Gewanngrenzpunkten haben die Auftraggeber oder Zahlungspflichtigen an Gebühren zur Staatskasse zu entrichten:
. 1. für Feld- und Zimmerarbeiten für die Arbeitsstunde ........... • 18 Mk.
2. für Feldarbeiten außerdem als Ersatz der Auslagen an Tagegeldern, Uebernachtungsge- bühren, Reisekosten, Meßgehilfenlöhnen, Meß- gerätebeförberung usw., einen Zuschlag für
die Arbeitsstunde von .........10 Mk.
2. Zu den vorbenannten Gebühren tritt ein veränderlicher Teuerungszuschlag, der bis auf weiteres auf 20 vom Hundert festgesetzt wird.
3. Für die Erneuerung eines alphabetischen Namensverzeichnisses zum Ortsgrundbuch und für die Fertigung von Abzeichnungen der Parzellenbrouillvns hat die Gemeinde oder der Gemarkungsinhaber die in 2lbsah 1 und 2 festgesetzten Gebühren zu entrichten. Außerdem ist Ersatz für Vordrucke sowie für Einband an die Staatskasse zu leisten.
4. Vorstehende Gebührensätze treten am 1. Januar 1922 in Kraft: entgegenstehende Bestimmungen sind von: gleichen Zeitpunkt an aufgehoben.
Dar m st a d t, den 23. Dezember 1921. .
Hessisches Ministerium der Finanzen. Henrich.
Betantttmachttug.
Betr.: Festsetzung des Wertes der Sachbezüge (§ 160 der Reichsversicherungs-Ordnung).
Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1920, . Amtsverkündigungsblatt Nr. 107, wird hiermit auf Grund des § 160 RVO. und § 2 des Angestellten-Versicherungsgesetzes, der Wert der Sachbezüge für die Landgemeinden des Kreises mit
Wirkung von 1. Januar 1922 an, wie folgt festgesetzt:
Volle Tageskofl: für männliche Personen .... 10 Mk.
für weibliche Personen .... 9 Mk.
Jahreskost mit Wohnung, Brand und Licht:
für männliche Personen . . . . 4000 Mk.
für weibliche Personen . . . / 3600 Mk.
Ferner aus das Jahr berechnet:
a) Einzelzimmer .........'. . 200 Mk.
b) Familienwohnung (2 Zimmer mit Zubehör) 400 Mk.
c) Heizung: für Einzelpersonen . . . . . / 150 Mk.
für eine Familie ....... 300 Mk.
ck ) Beleuchtung: für Einzelpersonen . . . . 70 Mk.
für eine Familie.....140 Mk.
Der Wert anderer Sachbezüge toir* an Fall zu Fall fest
gesetzt. Abweichungen von obigen Festsetzungen in besonderen Fällen bleiben Vorbehalten.
Gießen, den 23. Dezember 1921. •
Kreisamt Gießen (Dersicherungsamt).
Dr. U f i n g e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Beendigung des Streiks im Kraftwerk Wölfersheim.
. Auf Ersuchen der Elektrischen Ueberlandanlage der Provinz Oberhessen wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 12. Dezember 1921 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 179 vom 13. Dezember 1921 — ausdrücklich darauf hingewiesen, daß alle Motoren von Eintritt der Dunkelheit an bis abends 10 Uhr nicht in Betrieb genommen werden dürfen.
Gießen, den 29. Dezember 1921.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr, Heß.
Bekanntmachung.
Betr.: Höchstpreise für Kohlen.
Nachdem ab 1. Dezember 1921 eine Erhöhung der Zechen-
preife stattgefunden hat, werden vom gleichen Tage an im Landkreise Gießen nachstehende Kohlenhöchstpreise festgesetzt:
1. Fettkohlen:
a) Stück..........per Zentner Mk. 37.—
b) Nuß . .......• .* per Zentner Mk. 37,50
c) me ierte . ........rer e ’*ner Mk 32 50
2. Eßnuß ......... per Zentner ,y k 41 - -
3 A ckbrazit......... per Zentner Mk. 45,—
4. Briketts:
al Steinkohlen........per Zentner Mk. 40 —
b) Braunkohlen (rheinische) . . . per Zentner Mk. 19,20
5. Koks:
a) grob..........per Zentner Mk. 43,50
b) fein..........per Zentner Mk. 49 30
Vorstehende Preise verstehen sich in Fuhren ab Eisenbahnwagen bis vor das Haus des Käufers oder frei Lagerplatz des Kohlenhändlers, einschließlich Umsatzsteuer. Die Preise für Brennstoffe, die streckenweise mit Schilf und Bahn geleitet werden, erhöhen sich um die Mehrfrachten, die auf Grund von Frachtbriefen usw. von Fall zu Fall durch uns fest gestellt werden. Da in vorstehenden Sätzen die Fracht bis Gießen zugrunde
gelegt ist, tritt auch bei weiter entlegenen Stationen eine Erhöhung entsprechend der Nkehrfracht ein.
Gießen, den 29. Dezember 1921.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun.
Bekanntmachung.
Betr.: Errichtung einer Zimmermeisterzwangsinnung für den Kreis Gießen.
Unter Bezugnahme aus die Veröffentlichung des Kreisamts Gießen vom 21. Dezember 1921 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 185) mache ich bekannt, daß die Aeußerungen fü>- oder aeaen die Errichtung einer Zwangsinnung für das Zimme'meiner,rewer'-e im Bezirk der Stadt und der Landgemeinden des Kreises Gießen schriftlich bis zum 25. Januar 1922 oder mündlich in der Zeit vom 16. bis 25. Januar 1922 bei mir abzugeben sind.
Die Abgabe der mündlichen. Aeußerung kann während des angegebenen Zeitraums an Werktagen von 9 bis 12 Uhr vormittags im Degierungsgebäude. Zimmer 12 erfolgen.
Ich fordere hierdurch alle selbständigen Handwerker, die in der Stadt und den Landgemeinden des Kreises Gießen das Zimmermeisterhandwerk betreiben, zur Abgabe ihre'' Aeuße ung mit dem Bemerken auf, daß nur solche Erklärungen die erkennen lassen, ob der Erklärende der Errichtung einer Zwangsinnung zustimmt oder nicht, gültig sind, und daß nach dem 25. Januar _ 1922 eingehende Aeußerungen unberücksichtigt bleiben.
Gießen, den 28. Dezember 1921.
Der Kommissar: Dr. Krüger, Regierungsassefsor,
B e t r.: Wie oben.
Das Kreisamt an die Bürgermeistereien des Kreises.
Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der Beteiligten bringen.
Gießen, den 28. Dezember 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.


