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Bekanntmachung.
Betr.: Räude in G ießen.
Tie Räude bei drei Pferden, die in dein Gehöft Walltor-- straß e Nr. 2 8, „Gasthaus zum Schwanen", untergestellt waren ist erloschen. Die Spcrr'maßnahmen sind aufgchoben.
Gießen, den 23. Adar 1921. ■
Pvlizeiamt Gießm. L a u teschl ä ge r.
Verordnung
über den Verkehr mit Milch. Bom 30. April 1921. (Fortsetzung.)
Int Fälle des Abs. 2 bestimmt die auvrdneude Stelle, an wen Au liefern ist', setzt die Lieferungsbedingungen fest und entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung ergeben. Der Preis ftir die Milch wird nach der Marktlage von einem! Schiedsgericht von drei Mitgliedern bestimmt; die liefernde und die empfangende Stelle ernennt je ein Mitglied, der Obmann wird durch die auovouende Stelle ernannt. Bis zur Bestimmung des Preises durch das Schiedsgericht wird der zu entrichtenoe Preis von der aiwrduenden Stelle festgesetzt. 'Die liefernde und die empfangende Stelle können auf die Preisbestimmung durch das Schiedsgericht verzichten.
Die aiwrdnende Stelle kann die zur Durchführung ihrer Anordnungen erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere auch verlangen, daß ihr die bisher bei der Milchliefernng benutzten! Molkerei- und foustigerl Einrichtungen rind Geräte (Mlsteinrich- tnngen, Gefäße, Beförderungsmittel und dergleichen) von dem Besitzer gegen eine angemessene Vergütung zur Verfügung gestellt werden. Die Vergütung ist von der nnorbnenben Stelle zu %a[)> len, vorbehaltlich des Rückgriffs gegen die Person ober die Stelle, zu bereit .Gunsten sie erfolgt, lieber ihre Höhe entscheidet in Streitfällen die von der Landeszentralbchürde bestimmte Behörde endgültig.
Sofern die Molkerei oder der Betrieb in einem anderen Laude liegt als der Empsangsvrt, steht die Anordnung der Reichsstelle für Speisefette zu.
Tie L-andeszentralbehörde kann die vorstehenden Vorschriften auf Genossenschaften, Gemeinden nnd Personenvereinigungen aus- dehiien, welche gesammelte Milch nach Bedarfsgebieten geleitet haben. Sie kann die Vorschriften .auch ans die ku'hhaltenden Betriebe ausdehneu, welche an diese SamMelstellen geliefert haben
§ 6. Tie Laudeszenträlbehörden können zur Sicherung der Milchversorguug Anordnungen treffen, durch die die Herstellung einzelner Käsesorten eingeschränkt oder verboten wird.
§ 7. Tie Kommanalverbände, Gemeinden und die nach ■§ 4 gebildeten Verbände haben der Reichsstelle für Speisefette auf Verlangen Auskunft zn erteilen und ihren Weisungen Folge zu leisten. Die Reichsstelle für Speisefette ist besagt, mit ihnen un- Mittelbar zn verkehren.
§ 8. Tie Michsstelle für Speisefette kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung Anlassen; sie kann die Laudes- zeutralbehörden zur Gewährung von Ausnahmen ermächtigen.
§ 9. Tie Landeszcuträlb eh ö rden können Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung erlassen. . Sie können bestimmen, daß die dein Kommunal verbänden nnd Gemeinden übertragenen Anordnungen durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen, wer als Kolniuuualverband, Gemeinde und 'zuständige Behörde anzusehen ist. Sie können die ihnen zustehenden Befugnisse ganz oder zum Teil auf andere Stellen übertragen.
§ 10. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den Vorschriften in den §§ 2, 5, Abs. 1. zuwiderhaudelt, 2. wer den auf Grund der §§ 3 bis 6, 9, 13 erlassenen Auord- Jnmtgen oder Bestimmungen zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt werdm, ans die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied,, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 11. Tie zuständige Behörde kann Molkereien und Geschäfte, bereit Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung oder die auf Grund dieser Verordnung ergangenen Bestimmungen oder Auvrdnungvn auferlegt sind, unzuverlässig erweisen, schließen oder durchs Beauftragte führen lassen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig, lieber die Beschwerde entscheidet die von ber Landeszentralbehörde bestimmte Behörde endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 12. Tie Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für Kuhmilch. ' . ,
Auf Dauermilch finden die Vorschriften der Verordnung keine Anwendung. ■ .
8 13, Diese Verordnung tritt mit dem' 1. Juni 1921 iu Kraft. Die Laudeszeuträlbehörden können mit Zustimmung des' Retchs- ministers für Ernährung und Landwirtschaft für die Zeit vom 1. Juni bis 1. September 1921 abweichende Uebergmigsbestim- liilmgen erlassen. Tie UebergaiigsbestimMüngen treten spätestens ■mit dem 1. September 1921 außer Kraft. Aus den llcbergangs-
bestimMttugeu muß ersichtlich fein, daß der Reichsminister für Ernährung und Laiidwirlschaft ihnen zugestimMt hat.
Berlin, den 30. April 1921.
Der Reichs Minister für Ernährung und 'Landwirtschaft.
Dr. Her m e s.
Verordnung
über den Verkehr mit Milch. Vom 23. Mai 1921.
Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 30. April'1921 über den Verkehr mit Milch (R.-G.-Bl. S. 498) wird mit dessen Genehmiguug angeorduet:
§ 1. KomMiinalverband ist der Bolksstaat Hessen; K'omutu nalverbaudsbehördc ist die Landes-Milch- und Fettstelle, die zu gleich Laudesverteilungsstelle int Sinne des § 19 der Bundes'- ratsvervrdiiuug vom 20. Juli 1916 über Speisefette Oü.-G.-Bl. S. 755) ist und durch bereit Vorstand die den Kvmmunalverbändeu übertragenen Anordnungen zu erfolgen haben. Der Vorsitzende (Vorstand) der Landes-Milch- und Fettstelle und dessen Stellvertreter werden durch das Laudes-Eruährungsämt ernannt.
Beschwerdcbehörde im Sinne der 88 5 Abs. 5 und 11 Abs. 2 ist der Pvovin-zialausschuß; zuständige Behörde (§ 11. Abs. 1) nnd aiwrdnende.Stelle (§ 5) ist Die Landes-Milch- und Fettstelle: Gemeinde ist jeder im Sinne des Artikels 1 der Städte- und Land- gcmeiudcorduuug vom 8. Juli 191.1 (Rcg.-Bl. S. 367 ff., 443 ff.) gebildete Verband.
Der Provinzialansschiuß entscheidet int Beschlußverfahren; er kann von dein Beschwerdeführer, wenn der Beschwerde nicht oder nur teilweise stattgegeben wird/ Gebühren und Ersatz ber Auslagen verlangen. Auf die Berechnung der Gebühren finden die Artikel 115 und 117 des Gesetzes, die Berwaltuugsrechtspflege betreffend, vom 8. Juli 1.911. (Reg.-Bl. S. 265) -und die §§ 1—5 uud 8 der Verordnung, die Gebühren im Berwaltuugsstreitver- fahren betreffend, vom 23. Mürz 1912 (Reg.-Bl. S. 1.88) mit ber Maßgabe entsprechende Anwendung, daß für die Weriberechnung der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem ber Provinzialausschuß mit der Angelegenheit befaßt wird, und die Sätze des § 4 auf die Hälfte ermäßigt werden.
§ 2. Tie den Gemeinden übertragenen Anordnungen erfolgen durch den Vorstand.
Gemein bevor stand in Städten mit mehr als 20 000 Einwohnern ist der Oberbürgermeister, iu den übrigen Städten ber .Bürgermeister und in den Landg-.meiudeit die Bürgermeisterei.
§ 3. Tic Städte und Bedarfsgemeinden des Landes haben ihren Boltmilchnotbedarf aus denjenigeu Gemeinden und Höfen zu decken, die ihnen bisher zur Belieferung zugewiesen waren. Es luerben hierzu die in den SS 4—15 näher bezeichneten Ber- sorgnngsgebiete gebildet; eine Ausfuhr von Vollmilch aus diesen Bersorgungsgebieten ist verboten.
Insoweit in den Verforgungsgebietcn Bedarfsgemeiuden liegen, hat die Versorgung aus deren bisherigen Lieserungsgemem- den zu erfolgen; soll in dieser Regelung eine Aenderung vorgc- irommcn werden, so ist ein vorheriges Einvernehmen mit der hiervon betroffenen Bedarssgein'einde herbeiznführen.
Die Landes-Milch-- und Fettstelle wird ermächtigt, die. nach beit' §§ 4—15 abgegrenzten Versvrgnngsgebiete abzuändern und erforderlichenfalls innerhalb der VerfiorgungSgcbiete einzelne Bc- darfsgemeindeu mit ihren Bersorgiiitgsgemeinden zu einem besonderen Versorgungsgebiet zn bestimmen.
§ 4. Das B c r so rg u n g sgebiet Darmstadt umfaßt: Die sämtlichen Gemeinden des Kreises Darmstadt;
vom Kreise Dieburg: die Gemeinden Asbach, Billings mit Meßbach und Nonrod, Brandau mit Allertshofen und .Hoxhohl, Brensbach, Ernsthofen 'mit Herchmrode, Fcäniisch-Crumbach, Franken hausen, Georgenhausen. Groß-Bieberau. Groß-Zimmern, Gun- dernhausen, Habitzheim, Harpertshausen (Erfassuugsgenieinde mit Molkerei Schaafheim), 'Hcrgcrs'haiiseu, Hering, Klein-Bieberau Mit Webern, Klein-Zim'mern, Lengfeld mit Zipfen, Lichtenberg Mit Obcruhäuseu, Neunkirchen mit Lützelbach, Nieder-Klingen, Nieder-Mvdaii, Niedernhausen. Ober-Klingen, Ober-Modau mit Neutsch,' Reinheim (außer Hof Illbach, der nach Neu-Isenburg zu liefern hat und den Lieferanten nach Offenbach), Rodau uiit Hottcuba eher Hof, Rohrbach, Spachbrücken, Stciuan, llcbernit (abgesehen von den Lieferanten nach Offenbach), Wembach mit Hahn, Wersau mit Bierbach, Zeilhard;
vo'm Kreise Erbach: die Gemeinden Böllstein mit Hembach, Groß-Gnutpen, Klem-Gumpen, Ober-Klcin-Guinpen, Höllerbach, 'Kirch-Beerfurths Bockenrod mit Gersprenz, Nieder-Kains- bach und Stierbach, Affhöllerbach und Kilsbach, Ober-Kainsbach, Pfaffen-Becrfurth, Reichelsheim mit Eberbach und Frohnhofen Rohrbach, Unter-Ostern, Wallbach;
vo'm Kreise Groß-Gerau: die Gemeinden Crumstadt, Erfelden, Goddelau, Stockstadt, Biebesheim, Worfelden nutz Hof Hayna (Gern. Erfelden).
Der Oberbürgermeister der Stadt Darmstadt hat die erforderlichen Maßnahmen Zu einer geregelten Verteilung der in dem Versorgungsgebict gewonnenen und in den Bezirk eingeführten Vollmilch zn treffen.
(Schluß folgt int nächsten Amtsver'kündig'ungSblatt.)
Druck der Vrühl'schen Unwersitäts-Buch- und Steindruckerei R. Lauge, Bietzen.


