Ausgabe 
29.11.1921
 
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Amtrverkündigmgsblalt

für die provinzialdireklion Gberhessen und für da; Kreisamt Eichen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Pos! zu beziehen gegen MK 2.50 vierteljährlich.

Nr. 171____29. Nvve-. bar 1921

Jnhalts-Ucberstcht: Lehrm ttel. - Aushebung verbehrswirt chaftlicher Anordnungen. Erwerbslosensürsorge. Landarbciterwo nungen. Kirchen- und Ltiftungsvoranschläge für 1922. Termin für die Linsen düng der KirchenrechnuUgen für 1920. Erhebung der Kurabgabe und Badegelder in Bad-Nauheim. - Dienstnachrichten - Ergebnisse der Hauptkörungen. (Fortsetzung).

Hessisches Darmstadt, den 18. Nov. 1921. Landesamt für das Dildungswesen.

Zu 2kr. L. f. d. B. S. 19 189.

Bet r.: Lehrmittel.

An die initerstellteil 2'cbiirbciL

Die abschriftlich nachstehende Mitteilung des Reichsamts für Landesaufnahme teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Beachtung mit. I. D.: Dr. Bach.

Abschrift.

Reichsamt für Landesaufnahme. Berlin, den 26 9 1921 I 2kr. 5423. Moltkeflraste 4.

Auf die Preise für die vom Reichsaint für Landesaufnahme in Berlin herausgegebenen Karten wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1921 ein Zuschlag von 20 Prozent erhoben. Gleich­zeitig wird der Preis für die Ausgaben A und B der Reichskarte 1:100 000 und für die Topographische Uebersichtskarte des Deut­schen Reiches 1:200 000 von 9,00 auf 7,50 Mk. herabgesetzt, so dah der Preis für diese Karten einschliesslich des Zuschlages von 20 Prozent auch in Zukunft 9,00 Mk. betragen wird.

Wissenschaftliche Institute, Hochschulen und Lehranstalten können bei Vorliegen besonderer Gründe auf Antrag Meßtisch- blätter, Reichskarten 1:100 000, Ausgabe 0, und Umge'ungskar- ten zu den alten Preisen, ohne den Aufschlag von 20 Prozent er» halten. 3n den Anträgen sind die Gründe kenntlich zu machen: ausserdem ist zu bescheinigen, dah die Karten für das Institut oder die Schule selbst und nicht zur Weitergabe an andere Per­sonen (auch Lehrer oder Schüler) bestimmt sind.

__________________gez. Weidner. ________________

Bckattiltmachiina.

über die^ Aushebung verkehrswirtschaftlicher Anordnungen.

Die während des Krieges von militärischen Stellen erlassenen und von dem Reichsamt für wirtschaftliche Demobilmachung unter dem 4. Februar 1919 R. G.-Bl. 1919, S 159 aufrecht erhaltenen Anordnungen werden auf gehoben, soweit sie betreffen:

I. Im Eisenbahnverkehr:

1. Die Verpflichtung der Gemeinden, Pvliz iverwnltungen usw, sich unterrichtet zu halten, welche Bestände an

a) ständig unbenutzten Lastwagen und Lastkraftwagen und

b) Zugpferden, die nicht obty; nur während eines Teiles des Tages beschäftigt werden,

vorhanden sind, sowie der Verpflichtung der obengenannten und von Gespannhaltern oder Gespann w'i ern i re "e sag­baren Pferde und Transportmittel nebst Führer und Ma n- . schäften der Eisenbahn Verwaltung ctiff Ansordern nach Maß­gabe des Kriegsleistungsgesetzes gegen Entgelt zur Be- und Entladung von Eisenbahnwagen und An- und Abfuhr von Eisenbahngütern zur Verfügung zu stellen.

2. Die Einrichtung von Fuhrämtern. um die volle und zweck­mäßigste Ausnutzung an einem Ort vorhandener Transport­mittel zu gewährleisten.

II. 3 m Schiffsverkehr:

1. Die Abwanderung von Fahrzeugen aus dem Heimntsgebiet. und zwar Ueberführung über die Uiterelbe zu" Weser

2. Die wasserstandsg mäste Beladung und den Ablcichter.wa'g aus Elbe und Oder.

3. Die Kahnsperre aus den westdeutschen Wasserstraßen

4. Die Meldepflicht und Lösch-, Lade- und Dunkererlaubnis der Kauffahrteischiffe.

5. Die Versand- und Lagerpslicht für Erze.

6. Die Verwendung von Vinnenfahrzeugen zu Lag-rzwecken und das Erfordernis der Meldepflicht und Erteilung einer Lagererlaubnis.

Zn Kraft bleiben die Anordnungen, welche betreffen:

I. Im Eisenbahnverkehr:

1. Das Verbot falscher Angaben bezüglich der Bezeichnung des Absenders, der Art, der Menge und des Gewichts des Gutes, des Empfängers und der Verwendung des Gutes gegenüber Militär- und Eisenbahnbehörden, sei es, daß sie im Fracht­brief, auf Dringlichkeitsvordrucken oder dergleichen oder münd­lich gemacht werden. .

2. Das Verbot, Wagen, die von der Eisenbahnverwalt ing zur Beförderung bestimmter dringend benötigter Güter bevor­zugt gestellt werden, zu anderweitigen Zwecken zu verwen­

den, und Wagen, die bei den Verkehrstreibenden beladen eingegangen sind, nach Entladung ohne Einverständnis der Eisenbahn wieder zu beladen.

3. Das Verbot, die zur Entladung bestimmten Eisenbahnwagen über die Ladefrist hinaus unentladen stehen zu lassen.

4. Das Gebot, aus Verlangen der Eisenbahnverwaltung Ei eu- bahnwagen auch an Sonn- und Feiertagen zu be- und ent­laden, sowie die Verpflichtung der Angestellten un) Arbeiter der zur Be- und Entladung angehaltenen Deiriebe, auf deren Erfordern Sonn- und Feiertage zu arbeiten.

5. Das Gebot für Inhaber kaufmännischer Firmen, dafür Sorge zu tragen, dah Benachrichtigungen über Beladen und Ent­laden der Eisenbahnwagen auch an Sonn- und Feiertagen auch zu ihrer Kenntnis kommen.

6 Die Ermächtigung der Eisenbahnverwaltung, bei Ueber- schreitung der Entladefrist die Guter auf Kosten der Emp- fünger nach Maßgabe der von der Eisenbahnverwaltunq aufzustellenden Berechnung zwangsweise zu entladen und zuzuführen.

II. Im Schiffsverkehr:

1 Die Auskunftspslicht der Inhaber von Schisfahrts- und Umschlagsbetrieben.

Berlin, den 10. Rovember 1921.

___________Der Reichsverkehrsmiuisier: Groene r.___________ D e t r.: Erwerbslosensürsorge; hier: Rachweisung jur den Monat Rovember 1921.

An den Oberbürgermeister zu bösesten und die Bürge'.'- meistereien der Landgemeinden des Krei'es.

.Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 25. Oktober 1920, Amtsverkündigungsblatt Nr. 156 vom 28. Oktober 1920, sehen wir der Einsendung der Nachweisung bis spätestens 6. Dezember 1921 entgegen.

Gießen, den 26. Rovember 1921.

____________Kreisamt Giesten. I. V.: vr. Hetz._____________ Betr.: Landarbeiterwohnungen.

An den Oberbürgermeister zu Kiesten und die Bürger- meistere'en der Landgemeinden des Kreises.

Unter Hinweis auf unsere Bekanntmachung vom 9. ds. Mts. Ämtsverkündigungsölatt Rr. 161 vom 17. Rovember 1921 erinnern wir die Rückständigen unter Ihnen an rechtzeitige Berichterstattung.

Gießen, den 26. Rovember 1921.

Kreisamt Gießen. 3. 23.: Dr. H e st.

Betr.: Die Kirchen- und Stiftungsvoranschläge für 1922.

An die Kirchen- nnd Stiftungsnorstände des Kreises.

Unter Hinweis auf § 4 der Instruktion zur Fertigung der Do anschläge über die Vermögensverwaltung der evangelischen Kirchen vom 31. August 1825 beauftragen wir Sie, die genannten Vo auschläge nach Anhörung des Kirchenrechners so zeitig auf­zustellen, daß. die Beratung derselben im G e s a m t - Kirchenvor- stavd und in der Kirchengemeindevertretung im Monat Dezember stattfinden und die Vorlage an das Dekanat bis spätestens Anfang Januar 1 9 2 2 erfolgen kann.

Ln'ose n ein Beitrag der Zivilgemeinde zur Deckung des kirch­lichen Fehlbetrags in Anspruch genommen werden must, ist nach §24 Ord.-Rr. 10 der Kirchenvoranschlagsinstruktion alsbald nach ter Beratung des Voranschlags in Kirchenvorstand und Gemeindevertretung der Bürgermeisterei unter Mitteilung eines Auszuges aus dem Voranschlag von der Höhe des notwendigen Zuschusses Nachricht zu geben, damit der erforderte Kredit im Eemündevoranschlage ordnungsmäßig gewahrt werden tcinn.

Wir verweisen auch noch auf das Ausschreiben des Ober- Konsistoriums vom 12. Oktober 1891 (Verordnungsblatt Rr. 14) ur:d empfehlen Ihnen, zur Vermeidung von Revisionsbemerkungen genaue Befolgung dieser Vorschrift.

Die Revisionsverhandlungen zu den vorher- gehendenVoranschlägensindbeiAufstcllungdes neuen Voranschlags zu beachten.

Dem Voranschlag ist ein Verzeichnis der Kapitalien, getrennt nach den einzelnen Fonds, bei-ulegen.

Don der Ablieferung der Voranschläge an die ev. Dekanate wollen Sie uns demnächst, jedenfalls bis 15. Januar Anzeige erstatten. &

Gießen, den 23. November 1921.

Kreisamt Gießen. 3. 23.: Welcker.