Ausgabe 
29.8.1921
 
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AmtzverkuMgungsblatt

für die Prsvinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Siegen.

Erlch-iirt nach Be&atf: SRontog, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 125 29. Angust ,: 1921

3nl}ülts:Ucbcrpd}t: Meldepflicht der Ausländer. Walzarbeiten. Warnung der Preisprüfungsstelle für die Provinz Oberhefsen. Vieh­seuchen. Dienstnachrichten. >

Verordnung

betreffend die Meldepflicht der Ausländer.

Auf Grund des Artikels 9 der hessischen Verfassung vom 12. Dezember 1919 wird angeordnet:

§ 1. Jeder über 15 Jahre alte Ausländer ist verpflichtet, sich binnen 48 Stunden nach der Ankunft bei der Ortspolizeibehörde des Ankunftsortes anzumelden.

Die Meldepflicht greift nicht Platz, wenn der Aufenthalt im Bezirk einer und derselben Ortspolizeibehörde nicht länger als 48 Stunden dauert.

§ 2. Die, Anmeldung hat persönlich unter Vorlegung des Passes oder eines Ausweises zu erfolgen, der als ausreichender Ersatz für den Paß durch den Reichsminister des Innern oder das hessische Staatsministerium anerkannt ist. Sie wird von der Ortspolizeibehörde in denuPatz oder dem als Pahersatz dienen­den Ausweis bescheinigt. Die Bescheinigung ist mit dem Stem­pel der Behörde und der Unterschrift des die Meldung entgegen­nehmenden Beamten zu versehen.

Bei der Anmeldung ist ein Lichtbild des sich Meldenden zu übergeben: ist er nicht im Besitze eines gültigen Passes oder Pah­ersatzes, so sind zwei Lichtbilder zu übergeben.

Ein Lichtbild braucht nicht übergeben zu werden, wenn die Anmeldung bei einer Polizeibehörde wiederholt wird.

Der Ausländer hat bei der Anmeldung auf Befragen über seine persönlichen undd wirtschaftlichen Verhältnisse erschöpfende und wahrheitsgemässe Auskunft zu erteilen.

Kranke und Gebrechliche können unter Beibringung einer ärztlichen Bescheinigung schriftliche Voranmeldung ein reichen. Die Voranmeldung muh binnen 48 Stunden nach der Ankunft bei der Ortspolizeibehörde eingehen. Die Ortspolizeibehörde kann nachträglich persönliche Anmeldung fordern. Die Absätze 2 und 3 finden Anwendung.

§ 3. Jeder über 15 Jahre alte Ausländer hat seinen Pah oder Pahersatz jederzeit bei sich zu führen und auf Anfordern den Polizei- und Sicherheitsbeamten vorzuzeigen.

§ 4. Wer einem Ausländer entgeltlich oder unentgeltlich Wohnung oder Unterkunft gewährt, ist verpflichtet, sich über die erfolgte polizeiliche Anmeldung des Beherbergten binnen 48 Stunden nach der Aufnahme zu vergewissern. Wird ihm die An­meldung nicht nachgewiesen, so hat er der Ortspolizeibehörde schriftlich oder mündlich binnen 24 Stunden Anzeige zu erstatten. Gibt der Ausländer die Wohnung oder ülnterkunft auf, so hat der Wohnungsgeber dies bimien 24 Stunden schriftlich oder mündlich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen, sofern nicht der Ausländer sich bereits selber abgemeldet und dies unter Vor­legung des abgestempelten Abmeldescheins dem Wohnungsgeber nachgewiesen hat.

§ 5. Alle über 15 Jahre alten Ausländer, die bei Inkraft­treten dieser Verordnung sich bereits länger als 48 Stunden innerhalb des hessischen Staatsgebietes aufgehalten haben, ohne dah sie sich bisher bei der Ortspolizeibehörde ihres Aufenthalts­ortes angemeldet hatten, sind verpflichtet, die Anmeldung binnen einer Woche nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Orts­polizeibehörde ihres Aufenthaltsortes nach Maßgabe der §§ 1 und 2 nachzuhvlen, und zwar auch dann, wenn sie sich im Besitze eines gültigen Passes oder Paßersahes befinden.

Die in Absatz 1 genannten Ausländer haben, auch wenn sie sich bereits bei der Ortspolizeibehörde ihres Aufenthaltsortes angemeldet haben, binnen einer Woche nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Ortspolizeibehörde ihres Aufenthaltsortes ein Lichtbild ihrer selbst zu übergeben.

§ 6. Ausländer, die ihrer Meldepflicht gemäß §§ 1,' 2 und 5 nicht genügen, werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark bestraft. Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist nach den Vorschriften des Reichsstrafgesehbuches in Haft umzuwandeln.

Gleiche Strafe trifft, wer die ihm nach § 4 obliegende Melde­pflicht unterläßt.

Beben der Geldstrafe haben Ausländer Festnahme bis zur Aufklärung ihres Personenstandes und Ausweisung aus dem hessischen Staatsgebiet zu gewärtigen.

§ 7. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Personen, die keine Staatsangehörigkeit besitzen.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent­lichung im Hessischen Regierungsblatt in Kraft.

Darmstadt, den 12. August 1921.

Hessisches Gesamtministerium.

Lllrich. Henrich. Dr. Strecker. .Hebel.

Betr.: Wie oben.

All die Ortspolizcibehördeil und die Geildarmeriestationcn

. des Kreises.

Wir beauftragen Sie, der Durchführung vorstehender Ver­ordnung Ihre besondere Aufmerksamkeit.zuzuwenden.

Gießen, den 25. August 1921.

Kreisamt Gießen.

__________________________Dr. Usinger.____________________________

Bekanntmachung.

Betr.: Walzarbeiten auf der Kreisstraße Bahnhof Schiffenberg Watzenborn.

Wegen Vornahme von Walzarbeiten wird die Kreisstraße von Bahnhof SchiffenbergWatzenborn für den Fuhrwerksverkehr bis auf weiteres gesperrt.

Gießen, den 27. August 1921.

Kreisamt Gießen. _____________________________Dr. ülsinger.______________________________

Warnung.

Die Preisprüfungsstelle für die Provinz Oberhessen in Gießen sieht sich in Gemeinschaft mit den Kreis- und städtischen Preis­prüfungsstellen der Provinz genötigt, folgende Warnung zu erlassen: Jeglicher Großhandel mit Lebens- und Futtermitteln ist nur nach ausdrücklicher Zulassung durch das zuständige Kreis­amt in der Stadt Gießen durch den Oberbürgermeister gestattet. Es wird daher nochmals darauf hingewiesen, daß Händler, Handelsmakler, Handelsagenten, Kommissionäre, Auf­käufer, die ohne die erforderliche Genehmigung Großhandel be­treiben, nicht nur bestraft werden, es wird auch die Beschlagnahme der gehandelten Gegenstände vorgenommen.

Wie die Preisprüfungsstelle der Provinz Oberhessen fest­gestellt hat, wird zur Zeit besonders unerlaubter Handel mit Kartoffeln undd Getreide getrieben. Bezüglich des Handels mit Kartoffeln wird ausdrücklich bemerkt, daß nach dem Stand der heutigen Marktnvtierungen ein Preis von höchstens 7075 Mark pro Zentner Frühkartoffeln angebracht erscheint und daß alle Preisangebote, die diese Höhe überschreiten, als versuchte Preis­steigerung zur Anzeige gebracht werden. Dem Zwischenhandel ist einschließlich seiner Unkosten und seines Verdienstes eine Preisspanne von höchstens 20 Prozent zugebilligt. Alle Klein­verkaufspreise, die diese Zwischenhandelsspanne überschreiten, wer­dest als unberechtigte Preistreiberei und als Wucher verfolgt.

Die Gendermariestationen werden angewiesen, ihr Augenmerk auf diese Verhältnisse zu richten und jede Verfehlung zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 24. August 1921.

___________Kreisamt Gießen. I. D.: Hemmerde.___________

Bekanntmachung.

Detr.: Pferderäude in D e u e r.n.

Die bei einem Pferde des Karl Edelmuth in Beuern ausgebrochene Räude ist erloschen. Die angeordneten Sperrmaß­nahmen werden hiermit aufgehoben.

Gießen, den 23. August 1921.

___________Kreisamt Gießen. 3. V.: H e m in erde.___________

Bekanntmachung.

Betr.: Pferderäude in Ettingshausen.

Die bei einem Pferde des Schlossermeisters Heu ß in Et­tingshausen ausgebrochene Pferderäude ist erloschen. Die angevrdneten Sperrmatzregeln werden hiermit aufgehoben.

Gießen, den 23. August 1921.

_________Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemmerde.__________

Dienstnachrichten des Krcisamtcs.

Dem Reichsbund der Kriegsteilnehmer-Verbände deutscher Hochschulen, München, hat das Ministerium des 3nnern auf Grund der Bundesratsverordnung voin 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 143) die Erlaubnis zur Werbung von Mitgliedern durch Werbeschreiben im Gebiet des Volksstaates Hessen bis zum 1. Januar 1922 erteilt.

Druck der Brühl'jchen Un-nersitärs-Buch. und Steindruckerei. R. Lauge. Eießen.