AmtzverkuMgungsblatt
für die Prsvinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Siegen.
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Nr. 125 29. Angust ,: 1921
3nl}ülts:Ucbcrpd}t: Meldepflicht der Ausländer. — Walzarbeiten. — Warnung der Preisprüfungsstelle für die Provinz Oberhefsen. — Viehseuchen. — Dienstnachrichten. >
Verordnung
betreffend die Meldepflicht der Ausländer.
Auf Grund des Artikels 9 der hessischen Verfassung vom 12. Dezember 1919 wird angeordnet:
§ 1. Jeder über 15 Jahre alte Ausländer ist verpflichtet, sich binnen 48 Stunden nach der Ankunft bei der Ortspolizeibehörde des Ankunftsortes anzumelden.
Die Meldepflicht greift nicht Platz, wenn der Aufenthalt im Bezirk einer und derselben Ortspolizeibehörde nicht länger als 48 Stunden dauert.
§ 2. Die, Anmeldung hat persönlich unter Vorlegung des Passes oder eines Ausweises zu erfolgen, der als ausreichender Ersatz für den Paß durch den Reichsminister des Innern oder das hessische Staatsministerium anerkannt ist. Sie wird von der Ortspolizeibehörde in denuPatz oder dem als Pahersatz dienenden Ausweis bescheinigt. Die Bescheinigung ist mit dem Stempel der Behörde und der Unterschrift des die Meldung entgegennehmenden Beamten zu versehen.
Bei der Anmeldung ist ein Lichtbild des sich Meldenden zu übergeben: ist er nicht im Besitze eines gültigen Passes oder Pahersatzes, so sind zwei Lichtbilder zu übergeben.
Ein Lichtbild braucht nicht übergeben zu werden, wenn die Anmeldung bei einer Polizeibehörde wiederholt wird.
Der Ausländer hat bei der Anmeldung auf Befragen über seine persönlichen undd wirtschaftlichen Verhältnisse erschöpfende und wahrheitsgemässe Auskunft zu erteilen.
Kranke und Gebrechliche können unter Beibringung einer ärztlichen Bescheinigung schriftliche Voranmeldung ein reichen. Die Voranmeldung muh binnen 48 Stunden nach der Ankunft bei der Ortspolizeibehörde eingehen. Die Ortspolizeibehörde kann nachträglich persönliche Anmeldung fordern. Die Absätze 2 und 3 finden Anwendung.
§ 3. Jeder über 15 Jahre alte Ausländer hat seinen Pah oder Pahersatz jederzeit bei sich zu führen und auf Anfordern den Polizei- und Sicherheitsbeamten vorzuzeigen.
§ 4. Wer einem Ausländer entgeltlich oder unentgeltlich Wohnung oder Unterkunft gewährt, ist verpflichtet, sich über die erfolgte polizeiliche Anmeldung des Beherbergten binnen 48 Stunden nach der Aufnahme zu vergewissern. Wird ihm die Anmeldung nicht nachgewiesen, so hat er der Ortspolizeibehörde schriftlich oder mündlich binnen 24 Stunden Anzeige zu erstatten. Gibt der Ausländer die Wohnung oder ülnterkunft auf, so hat der Wohnungsgeber dies bimien 24 Stunden schriftlich oder mündlich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen, sofern nicht der Ausländer sich bereits selber abgemeldet und dies unter Vorlegung des abgestempelten Abmeldescheins dem Wohnungsgeber nachgewiesen hat.
§ 5. Alle über 15 Jahre alten Ausländer, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung sich bereits länger als 48 Stunden innerhalb des hessischen Staatsgebietes aufgehalten haben, ohne dah sie sich bisher bei der Ortspolizeibehörde ihres Aufenthaltsortes angemeldet hatten, sind verpflichtet, die Anmeldung binnen einer Woche nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Ortspolizeibehörde ihres Aufenthaltsortes nach Maßgabe der §§ 1 und 2 nachzuhvlen, und zwar auch dann, wenn sie sich im Besitze eines gültigen Passes oder Paßersahes befinden.
Die in Absatz 1 genannten Ausländer haben, auch wenn sie sich bereits bei der Ortspolizeibehörde ihres Aufenthaltsortes angemeldet haben, binnen einer Woche nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Ortspolizeibehörde ihres Aufenthaltsortes ein Lichtbild ihrer selbst zu übergeben.
§ 6. Ausländer, die ihrer Meldepflicht gemäß §§ 1,' 2 und 5 nicht genügen, werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark bestraft. Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist nach den Vorschriften des Reichsstrafgesehbuches in Haft umzuwandeln.
Gleiche Strafe trifft, wer die ihm nach § 4 obliegende Meldepflicht unterläßt.
Beben der Geldstrafe haben Ausländer Festnahme bis zur Aufklärung ihres Personenstandes und Ausweisung aus dem hessischen Staatsgebiet zu gewärtigen.
§ 7. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Personen, die keine Staatsangehörigkeit besitzen.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Hessischen Regierungsblatt in Kraft.
Darmstadt, den 12. August 1921.
Hessisches Gesamtministerium.
Lllrich. Henrich. Dr. Strecker. .Hebel.
Betr.: Wie oben.
All die Ortspolizcibehördeil und die Geildarmeriestationcn
. des Kreises.
Wir beauftragen Sie, der Durchführung vorstehender Verordnung Ihre besondere Aufmerksamkeit.zuzuwenden.
Gießen, den 25. August 1921.
Kreisamt Gießen.
__________________________Dr. Usinger.____________________________
Bekanntmachung.
Betr.: Walzarbeiten auf der Kreisstraße Bahnhof Schiffenberg— Watzenborn.
Wegen Vornahme von Walzarbeiten wird die Kreisstraße von Bahnhof Schiffenberg—Watzenborn für den Fuhrwerksverkehr bis auf weiteres gesperrt.
Gießen, den 27. August 1921.
Kreisamt Gießen. _____________________________Dr. ülsinger.______________________________
Warnung.
Die Preisprüfungsstelle für die Provinz Oberhessen in Gießen sieht sich in Gemeinschaft mit den Kreis- und städtischen Preisprüfungsstellen der Provinz genötigt, folgende Warnung zu erlassen: Jeglicher Großhandel mit Lebens- und Futtermitteln ist nur nach ausdrücklicher Zulassung durch das zuständige Kreisamt — in der Stadt Gießen durch den Oberbürgermeister — gestattet. Es wird daher nochmals darauf hingewiesen, daß Händler, Handelsmakler, Handelsagenten, Kommissionäre, Aufkäufer, die ohne die erforderliche Genehmigung Großhandel betreiben, nicht nur bestraft werden, es wird auch die Beschlagnahme der gehandelten Gegenstände vorgenommen.
Wie die Preisprüfungsstelle der Provinz Oberhessen festgestellt hat, wird zur Zeit besonders unerlaubter Handel mit Kartoffeln undd Getreide getrieben. Bezüglich des Handels mit Kartoffeln wird ausdrücklich bemerkt, daß nach dem Stand der heutigen Marktnvtierungen ein Preis von höchstens 70—75 Mark pro Zentner Frühkartoffeln angebracht erscheint und daß alle Preisangebote, die diese Höhe überschreiten, als versuchte Preissteigerung zur Anzeige gebracht werden. Dem Zwischenhandel ist einschließlich seiner Unkosten und seines Verdienstes eine Preisspanne von höchstens 20 Prozent zugebilligt. Alle Kleinverkaufspreise, die diese Zwischenhandelsspanne überschreiten, werdest als unberechtigte Preistreiberei und als Wucher verfolgt.
Die Gendermariestationen werden angewiesen, ihr Augenmerk auf diese Verhältnisse zu richten und jede Verfehlung zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 24. August 1921.
___________Kreisamt Gießen. I. D.: Hemmerde.___________
Bekanntmachung.
Detr.: Pferderäude in D e u e r.n.
Die bei einem Pferde des Karl Edelmuth in Beuern ausgebrochene Räude ist erloschen. Die angeordneten Sperrmaßnahmen werden hiermit aufgehoben.
Gießen, den 23. August 1921.
___________Kreisamt Gießen. 3. V.: H e m in erde.___________
Bekanntmachung.
Betr.: Pferderäude in Ettingshausen.
Die bei einem Pferde des Schlossermeisters Heu ß in Ettingshausen ausgebrochene Pferderäude ist erloschen. Die angevrdneten Sperrmatzregeln werden hiermit aufgehoben.
Gießen, den 23. August 1921.
_________Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemmerde.__________
Dienstnachrichten des Krcisamtcs.
Dem Reichsbund der Kriegsteilnehmer-Verbände deutscher Hochschulen, München, hat das Ministerium des 3nnern auf Grund der Bundesratsverordnung voin 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 143) die Erlaubnis zur Werbung von Mitgliedern durch Werbeschreiben im Gebiet des Volksstaates Hessen bis zum 1. Januar 1922 erteilt.
Druck der Brühl'jchen Un-nersitärs-Buch. und Steindruckerei. R. Lauge. Eießen.


