AmtrverlimdigulMblatt
für die provinzialdirektion Gberhessen und für da; Kreisamt Eiehen.
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Nr. 64 . 49. Avril __________1921
Zohattr-Ucbcrsicht: Erhebung von Gebühren seitens der Provinzialausschüsse in Kriegswirtschaftlichen-Beschlutzsachen. - Bereitung von Kuchen. — Familienunterstützungen. - Verhütung von Waldbränden. - Fleischbeschau. - Viehseuchen. - Feldbereinigungen Londorf und Röthges.
Druck der Brühl'sch-m UmmrslH-Duch. und" Steindruckerei R Lange. Bietzen
Polizeiliche Anordnung.
B e t r.: Verhütung t»it Waldbränden. <
Mit Rücksicht aus die zur Zeit bestehende-.©eW bei,6ntlttbuno wn Wa'dbrändeu wird auf Grund des Art. 6o der Kreis- und 4 viiizialordnnng auf die Dauer von 4 Wochen folgendes b s -
Das Rauchen und Feueranmachen m Waldungen und a Heiden, sowie im Umkreis von 20 Metern von lolaj-eit, tir T die Tauer von vorläufig 4 Wochen verboten. ______
Bekanntmachu ng.
Bctr.: Feldbereinigung Londorf; hier: die Gemarkungsgrenz- reguliernng mit Allertshausen.
Mit Entschließung vom 15. April 1921 hat das Hessische Landesernährungsamt, Abteilung für Landivirtschaft, den Zutei- lnngsplau der Gemarkung Londorf bezüglich der insolge Gemar- kungsgrenzregulierung 'zugezogenen Grundstücke der Gemarkung Allertshausen ans Grund von Artikel 36 des rveldbereimgungs- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung voni 7. Julr 1906 für vollziehbar erklärt. .
Ich bestimme nunmehr als Zertpiinkt der Ausluhrung (Eigen- tum^üb'ergang) den 15. Mai 1921 und überweise hiermit mit Wirkung von diesem Tage ait die Beteiligten die neuen Grundstücke, sotveit nicht besondere Anordnungen getroffen sind.
Die Ueberweisung erfolgt unter folgenden Bedingungen:
1. Meliorationen können auf den neuen Grundstücken auch fernerhin vorgenomnien werden. „
2 Tie beteiligten Grundeigentümer mülsen sich erne Berande- / rung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Ausführung von Meliorationsarbeiten/der Anlage von TSegen, Gräben oder aus sonstigen Gründen innerhalb der Zeit der Ausführung dieier Arbeiten notlvendig werden.
Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang an Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bouitätstvert vergütet bzw. zugelchrieben.
Friedberg, den 21. April 1921.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär:
S ch n i t t f P a h n, Regierungsrat.
— Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Röthges. ' .
In der Zeit vom 30. April bis einschließlich 13. Mar l>d. Js. liegen auf der Bürgermeisterei Röthges die Arbeiten des Gemar- kunosgrenzausgleichs mit Ponnenpoth und Ruppertsburg zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen lind bei Merdung deS Ausjchlulses während der Offenlegung bei der Bürgermeisterei Röthges schriftlich einzureichen. ,r _
Friedberg, den 24. Mprrl 1921.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär:
S ch n i t t s P a h n, Regierungsrat.
> Bekanntmachung
betreffend die Erhebung von Gebühren seitens der Provinzialaus- schüsse in k.iegswirtschastiichen Beschlustfachen. Vom 22. April 1921.
Die Bekanntmachung des Ministe.iums des Innern gegen übermäßige Preissteigerung voni 27. Juli 1915 (Reg.-Bl. S. 182), §2, die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern über die Errichtung von Preisprüsungsstellen und die Verforgungsrege-! hmg vom 5. Oktober 1915 (Reg.-Bl. S. 192), § 1,
die Bekanntmachung des Ministeffums des Innern über die Bewirtschaftung von Milch und den.Verkehr mit Milch vom 12. Dezember 1917 (Reg.-Bl. S. 294), § 1,
die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 8 Mai 1918 über Milch- und Speifefettversorgung (Reg.-Bl. S 132), § 1, Absatz 3,
die Ausführungsverordnung des Landes-Emährungsämtes • w Reichsgetreideordnung für die Ernte 1920 voM 30. Juni 1920 (Reg.-Bl. S. 178), § 1, Absatz 4,
'die Ausführungsverordnung des Landes-Ernährungsa'nites vom 2. September 1920 über Frühdrusch (Reg.-Bl. S. 265), ß 1, die Ausführungsverordnung zur Reichsvevordnung zur Siche- rimg der Haferab'li^erung voM 11. Februar 1921 (Reg.-Bl. S. 32) erhalten folgenden Zusatz: , k
„Der Provinzial ausschutz kann von dem Antragsteller oder Beschwerdeführer, wenn dem -Antrag oder der Beschwerde nicht oder nur teilweise stattgegeben wird, Gebühren und Ersatz oer Auslagen verlangen. Auf die Berechnung der Gebühren finden die Artikel 115 und 117 des Gesetzes, die Verwaltungsrechtspflege betreffend, vom 8. Juli 1911. (Reg.-Bl. S. 265) und die §§ 1—5 und 8 der Verordnung, die sstbühven im .Verwaltungsstrertvec-i . fahren betreffend, vom 23. März 1912 (Reg.-Bl, S. 188) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß für ine Wertberechnung ber Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Provinzralausjchuß mit der Angelegenheit befaßt wird, und daß die Sätze des 8 4 auf die Hälfte ermäßigt werden."
-Darmstadt, den 22. Aprü 1921.
Hessisches Landes-Ernährungsamt. Neumann.
Wird hiermit veröffentlicht.
Gießen, den 28. April 1921.
Hessische Provinzialdireition Oberheffen. Uv. llliuger.
, Bekanntmachung
> betreffend Bereitung von Kuchen. Boni 22. April 1921.
Ans Grund des 8 9 der Verordnung der Rerchsregiermlg über die Bereitung von Kuchen vom 11. Marz 1921 (RGBl. S. 226) wird ungeordnet: . . ■ . .
Zuständige Behörde im Sinne des 8 5 ist das Krewamt, höhere Verivaltungsbehörde der zuständige Prvvinzialauslchul!.
Ter Provinzialausschuß kann von dem Befchweroefnhver, wenn der Beschwerde ntcht oder nur teillveise stattgegeben lviro, Gebühren und Ersatz der Auslagen verlangen Aul dw Berechnung der Gebühren finden die Artikel 11a und ^1 ( des Geietze-,, die'Verwaltungsrechtspflege betreuend, vom 8 juli 1911 (Jieg.« Blatt S. 265) und die §8 1—5 und 8 der Verordnung, die Gebühren im Verwaltungsstreitver,ähren, betreffend, vom 2d Kat!, 1.912 (Reg.-Bl. S. 188) mit der Maggabe entsprechende Anwendung, daß für die Wertberechnung der Zeitpunkt i""»Pbe"d ist, in dem der Provinzialausschuß mit der Angelegenheit belaßt wird, und daß die Sätze des §4 auf die Hälfte ermäßigt werden. . .
Darmstadt, den 22. April 1921.
Hessisches Landes Ernährungsamt. N e u m a n n. _
Betr.: Familienunterstützungen in 1920; hier: Abrechnung.
Än die Bürgermeistereien und Gemeinderechner der Landgemeinden des Kreises. ,
Wir erinnern wiederholt an die Eilsendung der Unterstntznngs- belege nebst Verzeichnis aus dem Ri. 1920, geschehen. (Verfügung vorn 11. April 1921 — Amtsverknndigui .1 blatt Nr. 53.)
Gießen, den 28. Älpril 1921.
.. Kreisamt Gießen. I. B.: Pr. vetz. ----------
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafen bis zu 90 Mark bestraft.
Gießen, den 22. April 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Laiidgcmeillde > des Kreises und die Gendarmerie des Kreises. ■ Vorstehende Anordnung ist ortsüblich bekanntzumachen, das Feld- und Forstschutzpersonal ist mit der Ueberwachung der Durch- sührung zu beauftragen. Zuwiderhandlungen sind zur ?lnzei,ge zu bringen.
Gießen, den 22. April 1921.
_____________Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Heß._____________ Betr.: Fleischbeschau; hier: Abrechnung für 1920.
An die Bürgermeistereien und Gemeinderechner der Landgemeinden des Kreises.
Im Nachgang zu unserem Ausschreiben. MM 1.8. April 1921 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 57 vom 21. April 1921) verweilen wir auf die Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums des Innern vom 22. Juni 1920 (Amtsverkündignngsblatt Nr. 100), wonach die Fleischbeschauer ab 1. Juli 1920 zu beanspruchen haben: a) von einem Stück Großvieh . ......4,— Mk.
b) von einem Schwein..........' g, Mi.
c) von einem Stück Kleinvieh ., 2, jki. d) von einem Ziegen- oder Schaflamm . ■ ■ ■ ■ 1/ . Mt.
Außerdem ist die Ganggebühr von 20 Pf. auf 40 Pf. für jeden Kilometer erhöht worden.
Gießen, den 26. April 1921.
Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Heß. Bekanntmachung.
Betr.: Ausbruch der Räude bei einem Pferde des Johann Germer II. in Klein-Linden.
Die Pferderäude in ber Stallung des Johann Germer 11. zu Klein-Linden ist. erloschen. Die Sperrmaßnahmen werden hrer- mit aufgehoben.
Gießen, den 25. April 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.


