Ausgabe 
24.1.1921
 
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AmLsverkimditzUilgsblatt

für öie provinzialdirektio» Gberhesfen und für. bas Kreisamt Eichen.

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Nr. 11

24, Januar

1921

Znhaltr-Ucberficht: Verordnung über Kunsthonig. Straffreie Ablieferung von Kriegsluftfahrzeuggrrät. - Prüfung 0er Mineralwasserapparate.- Freihändige Vergebung von Bemeindejagden. Die Reinigung der Schulräume. - Pflegekinder unter 6 Jahren. - Abdeckung von schweize­rischen Verbindlichkeiten. - Wahlen zum Mitgliederausschust der Hessischen Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte. - Erkrankung des Kreisveterinärarztes Prof. Dr. Knell. - Maul- und Klauenseuche. Dienstnachrichten. Feldbereinigung Steinheim.

Verordnung

über Kunsthonig. Vom 7. Januar 1921.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung Boni: 22. Mat 1910 (Reichs- Gesetzbl. S. 401) und 18. August 1917 (Reichs-Gesetzdl. S. 823) wird verordnet:

Artikel 1.

In der Verordnung über Kunsthonig Born 7. Dezember 1917 (ReichK-Gesetzblatt S. 1094) in der Fassung vom 1. April 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 446) wxrden folgende Aenderungen vvrge-- nonnnen:

1. Dem § 1 wird als Absatz 3 folgende Vorschrift angefügt: Kunsthonig darf nur in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis zu .einein Kilogramm in den Verkehr gebracht tverden. Die Reichs zuckerstelle kann gestatten, dast bei In­krafttreten dieser Vorschrift bereits vorhandene Behältnisse mit einem Inhalt von mehr als einem Kilogramm laufge- brancht werden.

2. § 2 erhält folgende Fassung:

Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkaufej durch den Hersteller, soweit nicht unmittelbar an Kleinhändler oder Verbraucher verlaust lvird (§ 3), für je hundert Kilo­gramm Reingewicht nicht übersteigen:

bei Lieferung in Paketen oder Tosen mit einem Inhalt bis zu einem Kilogramm 738 Mark, bei Lieferung in Behältnissen mit einem.

- Inhalt von mehr als einem Kilogramm

(§ 1 Abs. 3 Satz 2)....... 720 Mark.

Die Preise gelten ab Station (Bahn, Post oder Schiss) des Herstellers und schließen die Kosten der handelsüblichen Verpackung ein.

3. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkauf an Klein­händler (§ 4), sowie beim Verkaufe durchs den Hersteller an Verbrauchter einschließlich Verpackung für je hundert Kilogramm Reingewicht nicht übersteigen:

bei Lieferung in Paketen oder Tosen mit einem Inhalt bis zu einem Kilogramm 810 Mark, bei Lieserung in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als einem Kilogramm

(§ 1 Abs. 3 Satz 2) , 793 Mark.

4. 8 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkauf an Ver- ' brantfjer (Kleinhandel), abgesehen vom Fülle des Verkaufs durch den Hersteller (8 3), für ein Pfund Reingewicht nicht übersteigen 4,70 Mark.

5. Im § 6 Ahs. 1 tverden die Worte vonin den §§ 20 lbis 25" an bis zum Schluffe ersetzt durch die 'Wortein den I8§ 23 bis 28 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, über bett Verkehr mit Zucker vom 8. Oktober 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 1728) entsprechende Anwendung".

§ 6 Abs. 2 wird gestrichen.

Artikel 2.

Diese Verordnung tritt mit dem 19. Januar 1921 in Kraft.

Die Reichszuckerstelle kann gestatten, dast Kunsthonig, der sich bei Inkrafttreten dieser jVerordnung bereits im Handel befindet, noch zu den bisherigen Höchstpreisen und in den bisherigen. Packungen abgesetzt wird.

Berlin, den 7. Januar 1921.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

Im! Auftrag: Dr. Heinrich

Bekanntmachung.

Betr.: Straffreie Mlieferung von Kriegsluftfahrzeuggcrät.

Durch die Bekanntmachung des Reichsschatzministers vom 30. Dezember 1920 wird bestimmt, dass, das entgegen einer bereits früher ergangenen Verordnung noch;! nicht abgelieferte Kriegsluft­fahrzeuggerät noch bis zum 31. Januar 1921 straffrei ab geliefert werden kann und bis dahin bet der Reichstreuhandgesellschaft (Zwergstelle Frank­furt a. M., Bürgerstraste 16) zur Ab liefe r u n g an­gemeldet werden must. Nach Ablauf dieser neuen Frist 'treten für weitere Zurückhaltung hohe Strafen (Gefängnis bis 1 Jahr und 100000 Mk. Geldstrafe) in Kraft.

Es liegt wegen der Bestimmungen des Friedeitsvertrags im dringenden Interesse des deutschen Luftverkehrs und der Lusi- fahrzeugiudustrie, dast die Ablieferung nunmehr restlos durchge­führt wird.

Darmstadt, den 15. Januar 1921.

_______Hessisches Ministerium des Innern. Dr. Fulda._______

Bekanntmachung.

Betr.: Prüfung der Mineralwasserapparate.

Unter Zustimmnng des Kreisausschusses und mit Genehmigung Hess. Ministeriums des Innern vom 10. Dezember 1920 tzu Nr. M. d. I. 31 207 werden die Sätze her Gebührenordnung in Anlage 2 zur Polizeiverordnung über die Herstellung kohlenraurer Getränke und den Verkehr mit solchen Getränken vom 19. Fe­bruar 1920 auf das Fünf f a ch e der dort bezeichneten Sätze erhöht.

G festen, den 13. Januar 1921.

____________Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker._____________ Betr.: Freihändige Vergebung von Gemeindejagden.

An den Oberbürgermeister zu Giehen und die Bürgen- meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir sind veranlastt, erneut darauf hinzuweisen, tast eine freihändige Vergebung von Mmeindejagden nur zulässig ist auf Grund eines einstimmig gefaßten Gemeinderatsbeschlusses, welcher durch unsere Vermittelung dem Ministerium des Innern znr Genehmigung vorzulegen (ist.

Bei etwaigen Vorlagen wegen Genehmigung freihändiger Vergebung von Gememdejagden erwarten wir in Zukunft regel­mästig Bericht über folgende Punkte:

1. Ob der in Abschrift beizuschliestende Gemeiuderatsbeschlust den Anforderungen der Artikel 101 der LGO. in Iber Fassung dieses Gesetzes Dom '15. April 1919 sowie 104, 106 und 107 der LGO. in der Fassung des Gesetzes vom 8. Juli 1911 entspricht nnd ob tatsächlich Einstimmigkeit vorliegt.

2. Welcher Pachtpreis bisher bezahlt wurde und wie hoch 'ber Taxwert ber Jagb zur Zeit ist.

3. Wie groß bie ungefähre Gesamtfläche ber einzelnen Jagd­bezirke, berechnet nach Hektar, ist.

4. Ob bei einer öffentlichen Verpachtung ein höheren Pacht­erlös nicht zu erwarten ist und welche besonderen Gründe für die Hanbabgabe ausschlaggebend waren.

Gießen, beit 18. Januar 1921.

Kreisamt Gießen. I. W.: Hemm er de.

Betr.: Tie Reinigung der Schulräume.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises, Giehen.

Soweit unsere Verfügung vom' 28. Dezember v. Js. (Amts verkündig'ungsblatt Nr. 192) noch nicht erledigt ist, erwarten wir Ihre Berichterstattung bis spätestens zum! 1. Februar ds. Js.

Gießen, den 19. Januar 1921.

Kreisschulkommission Gießen. I. B.: tz e m m e r d e.

Betr.: Pflegekinder unter 6 Jahren.

An das Polizeiamt Giehen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir sehen ber Einsendung 'der lteberwachuugsbogcn ober Ihrem Fehlberichte bis spätestens 1. Februar 1921 entgegen.

Gießen, den 18. Januar 1921.

__Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker._____________

Bekanntmachung.

Betr.: Abdeckung von schweizerischen Verbindlichkeiten.

Nach dem Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und her Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend schweizerische Gvld- hypotheken in Deutschland und gewisse Arten von Frankenforde­rungen an deutsche Schuldner vom 9. Dezember 1920 (Reichs- Gesetzblatt Nr. 231 Seite 2024), hat sich die Schweizerische Eid- geitofseitschaft bereit erklärt, sich dafür zu verwenden, baß «von einer überstürzten Beitreibung von Frankenforberungen schweize­rischer Banken gegenüber in Deutschland wohnenden deutschen Be­amten, deutschen Internierten, deutschen Wehrmätmer-Familien, deutschen Staatsangehörigen, die zur Ermöglichung des Besuchs schweizerischer Heilanstalten Fraiikeudarlehen ausgenommen haben, Abstand genommen wird.

Gießen, den 18. Januar 1921.

Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.