AmtZverliindigimgsblatt
für die Proviliziaidirektwn Gderhchen nnd für das Kreisamt Gießen.
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'>.185 Z3. Dezember 19551
Jnhalts-Aebersicht: Abänderung der Verordnung über die Dampfkessel. - Schutz der Heilquellen zu Vad-Nauheim, Schwalheim und Bad 'Salzhausen. — Aufnahme der taubstummen Kinder in die Taubstummen-Anstalten des Landes. - Statistik der Streiks und Aussperrungen. — PrämL'Niarif der Genossenschaft für die Reichsunsallversicherung der Fahrzeug- und Reittier-Haltungen. - Gründung einer gimmermeister- Irvängsinnung für den Kreis Bietzen. - Landtagswahl. — Bermitzte. - Feldberein gung Grüningen. -- Ergebnisse der Hauptkörungen int ' ■ Dienstbezirke der Amtsveterinärarztstelle Grünberg.
Verordnung
die Abänderung der Verordnung boin 8. 2iovember 1909 über die Dampfkessel betreffend. Vom 10. Dezember 1921.
Auf Grund. des Artikels 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. März 1902, die. Dampfkessel und Dampfgefäße betreffend, wird hiermit unter Aufhebung der Dervrdnung vom 20. Dezember 1920 (Regierungsblatt 1921 S. 69) folgendes verordnet:
§ 1. Die Gebühren für die vorgeschriebenen Begutachtungen der Genehmigungsgesuche und die technischen Untersuchungen der Dampfkessel, wie sie in § 91 der Verordnung vom 8. Rvvember 1909, die Dampfkessel betreffend (Regierungsblatt Seite 297) und in. §1 der Verordnung vom 2. Mai 1912, die Abänderung der Verordnung vom 8. November 1909 über die Dampfkessel betreffend (Regierungsblatt S. 385) festgesetzt sind, werden bis auf weiteres um 9 0 0 vom Hundert erhöht. Die in den vorerwähnten Verordnungen vorgesehenen Ermäßigungen der Gebührensätze bleiben nach wie vor aufgehoben.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1922 in Kraft. ~
Darmstadt, den 10. Dezember 1921.
Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab.
Verordnung
den. Schutz der Heilquellen. zu Bad-Rauheim, der Löwenquelle bei Schwalheim .und.der Heilquellen zu Bad Salzhausen betr.
Dom 15. Dezember 1921.
. Hur Ausführung des Gesetzes vom 15. Juli 1896, den Schutz der Heilquellen im Grvßherzogtum betreffend (Reg.-Bl. S. 89), wird hiermit verordnet, was folgt:
§ 1. Der innere Schuhbezirk für die Heilquellen zu Bad- Rauheim und für die als Heilquelle anerkannte „Löwenquells" bei Schwalheim (Kreis Friedberg) umfaßt die Gemarkungen: '. Bad-Rauheim, Rödgen, Schwalheim, Dorheim, Friedberg mit Friedberger Burgwald, Fauerbach bei Friedberg, Ockstadt mit Strahheim, Ober-Mörlen mit Hof Hasselhecke, Rieder-Mörlen, Steinfurth, Södel, Melbach, Beienheim. Wisselsheim, Bauernheim, Ossenheim, Ober-Rosbach und Rieder-Rosbach.
§ 2. Der innere Schuhbezirk für die Heilquellen zu Bad Salzhausen umfaßt die Gemarkungen: .
Rodheim a. d. Horloff, Steinheim, Ober-Widdersheim, Ilnker-Widdersheiin mit Grund-Schwalheim, Dauernheim mit Dauernheimer Hof und Schleifeld, Ranstadt, Wallern- hausen, Fauerbach bei Ridda, Michelnau, Ober-Schmitten, Unter-Schmitten, Alfa, Rabertshausen I und II mit Vin- gelshausen, Borsdorf im Hardwald, Geiß-Ridda, Ridda, Kohden, Bad-Salzhausen, Bersiädter Marktwald, Echzeller Marklvald und Bingenheim.
§ 3. ' Die Grenze des äußeren Schuhbezirks für die sämtlichen vorgenannten Heilquellen wird gebildet — von der Gemarkung Ober-Rosbach ausgehend — durch die Geinark rügen:
’ Ro dheimer Wald, Holzhausen, Rodheim v. d. H., Rieder- Wöllstadt, Ilbenstadt, Bönstadt, Engelthal, Höchst a. d.
. Ridder, Oberau, Höchster Wald, Eckartshäuser rlnterwald, Langen-Bergheim, Eckartshäuser Oberwald, Beunde-Hof, Alt-Wiedermus, Ronneburger Hof, Ronneburger Wald, - Mittel-Gründau, Hain-Gründau, Düdinger Wald, Rinder- ' bügen, Michelau, Bindsachsen, Wenings, Merkenfrih, Steinberg, Glashütten, Eichelsachsen, Wingershausen, Schotten, Götzen, Betzenrod, Kölzenhain, Dodenhausen II, Sellnrod, Freienseen, Laubacher Wald I, Laubach, Ruppertsburg, Dillingen, Hungen, Langsdorf, Bettenhausen, Mufchenheim, Trais-Münzenberg, Münzenberg, Rocken- ' 1 : berg, Oppershofen
bis zue Grenze des inneren Schutzbezirkes für die Heilquellen zu Dad-Rauheim und die Löwenquelle bei Schwalheim. Der äußere'Schuhbezirk umfaßt alle in § 3 genannten Gemarkungen sowie alle zwischen diesen und den beiden inneren Schuhbezirken (88 1 und 2) gelegenen Gemarkungen.
8 4. Die Tiefe, bis zu welcher innerhalb der in 88 1—3 bezeichneten Gemarkungen Ausgrabungen und unterirdische Arbeiten ohne kreisamtliche Genehmigung gestattet sind, wird für die inneren Schutzbezirke auf 5 Meter, für den äußeren Schuhbezirk auf 60 Meter festgesetzt. I
8 5. Diese Dervrdnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Regierungsblatt in Kraft.
Gleichzeitig werden aufgehoben:
a) die Verordnung, den Schuh der Heilquellen zu Bad- Rauheim betreffend, vom 19. März 1897 (Reg.-Dl. S. 21):
b) die Dervrdnung, den Schuh der Heilquellen zu Bad Salzhausen betreffend, vom 22. März 1900 (Reg.-Dl. S. 259);
c) die Dervrdnung, den Schuh der in der Gemarkung Schwalheim (Kreis Friedberg) erbohrten „Löwenquelle" betreffend, vom 27. Juni 1906 (Reg.-Bl. S. 210).
Darmstadt, den 15. Dezember 1921.
Hessisches Gesamtministerium:
Ulrich. Henrich. vonBrentano. Reumann. Raab. Uebel. 11 r st a d t.
Betr.: Die Aufnahme der taubstummen Kinder in die Taub- stummen-Anstalten des Landes.
An die Schulvorstände des Kreises.
Unter Hinweis auf unser Ausschreiben vom 5. v. Mts. (Amtsverkündigungsblatt Rr. 160) sehen wir Ihrem umgehenden Bericht in obigem Betreff entgegen, soweit dies noch nicht geschehen ist.
Gießen, den 19. Dezember 1921.
Kreisamt Gießen.
Dr. llsinge r.
Betr.: Statistik der Streiks und Aussperrungen.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Bezugnahme nuj unser Äussereib.en vom 6. Juli 1920 (Amtsverkündigungsblatt Rr. 95) empfehlen wir Ihnen, uns gegebenenfalls bis zum 5. Januar 1922 Bericht zu erst alten. Formulare hierzu können bei uns angefordert werden.
Gießen, den 16. Dezember 1921.
Kreisamt Gießen.
Dr. 11 singer.
Prämientarif
der Genossenschaft für die Reichsunsallversicherung der Fahrzeug- und Reittier-Haltungen.
Gültig für die Zeit voin 1. Januar 1922 bis auf weiteres.
Lfd. Rr.
Gefahrenklassen
DomHundert des Entgelts zu entrichtende Prämie
■ Jt
Gefahrenklaffe A.
2
1
Tätigkeiten beim Halten von Fahrzeugen aus Binnengewäffern.
Gefahrenklaffe B.
4
2
Tätigkeiten beim Halten von Kraftwagen.
3
Tätigkeiten beim Halten von Reittieren.
4
Tätigkeiten beim Halten von Landfahrzeugen, die durch tierische Kraft bewegt werden.
Gefahrenklaffe C.
4
5
Tätigkeiten beim Halten von Luftfahrzeugen mit motorischer Kraft.
6
Tätigkeiten beim Halten von Freiballons.
3n allen Gefahrenklassen wird eine Mindestprämie von 24 Mk. (6 Mark im Vierteljahr) erhoben.
Beschluß.
Festgesetzt gemäß 8604 der Rcichsversicherungsordnung.
Berlin, den 2. Dezeinber 1921.
Das Reichsversicherungsamt.
H. R. 346. Abteilung für Unfallversicherung.
(L. S.) - Dr. Kaufmann.
Wird veröffentlicht.
Gießen, den 20. Dezember 1921.
Kreisamt Gießen. I. D: Dr. Heß.


