Ausgabe 
23.9.1921
 
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AmtzverkiiMgullgzblatt

für die provinzialdireition Oderhessen und für das Kreisamt Eichen.

Erscheint nach Bedarf. Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Poft zu beziehen gegen Mb. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 137 Z3. September 1021

3ilt)cIts=Ucbcr(id!t. Einsendung der Hand- und Tagebuchsauszüge. Landtagswahlen 1921. Winterbekämpfung der Stechmücken oder Schnaken. Dienstnachrichten. Feldbereinigungen Erüningen und Langd.

Bekanntmachung.

Betr.: Einsendung der Hand- und Tagebuchsauszüge.

All die Gemeinde-, Mark-, Kirchen- nnd Stiftniigsrechncr, sowie (in die Rechner der israelitischen Religionsgcmeinven des Kreises.

-Unter Bezugnahme aus unser Ausschreiben vom 5> Februar 1917 an die Gemeinderechner des Kreises machen wir- auf die Einsendung der am 1. f. Mts. fälligen Tage- und Handbuchs­auszüge aufmerksam, und erwarten bestimmt Vorlage bis spä- tesiens 15. k. Mts.

Eine Befreiung von dieser Auflage kann nicht erfolgen. Gießen, den 16. September 1921.

Kreisamt Gießen.

Dr. LIsinger.

Betr.: Landtagswahl 1921.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Sic durch Beschluß des Gesamtminisleriums auf Sonntag den 27. Aovember ds. Hs. festgesetzte Wahl zum Landtag - vgl. Darms!. Ztg. Ar. 210 vom 8. ds. Mts. erfolgt erstmals nach den Vorschriften des Landtagswahlgesetzes (LWG.) vom 16. März 1921 (Reg.-Bl. S. 55) und der Landeswahlordnung (LWO.) vom 14. Huni 1921 (Reg.-Bl. S. 119). Die Vorschriften des LWG. und der LWO. bezüglich des Wahlrechts, der Wählbarkeit und der Wahlvorbereitung entsprechen im wesentlichen denjenigen des Aeichstagswahlgesetzes und der Reichswahlordnung. Wir be­merken dazu folgendes:

1. Das ganze Land bildet einen Wahlkreis.

2. Landtagswähler ist, wer am Wahltage Reichsangehöriger, 20 Jahre alt ist und in Hessen wohnt. Wohnen im Sinne des LWG. ist ein auf freier Entschließung beruhender Aufenthalt unter Ämständen, die auf die Absicht eines dauernden Verweilens an einem Orte schließen lassen. Als Wohnort gilt der Ort, an dem der Wähler seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein nur für Tage oder wenige Wochen be­messener oder nur gelegentlicher Aufenthalt ist kein gewöhnlicher Aufenthalt im vorliegenden Sinne, Personen, die mehr als einen Wohnsitz in Hessen haben, können bestimmen, in welchem sie wählen wollen.

3. Wer "vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wird in keine Wählerliste oder Wahlkartei eingetragen. Ebensowenig Personen, deren Wahlrecht ruht oder die in der Ausübung des Wahlrechts behindert sind. Sind die beiden letztgenann­ten Kategorien gleichwohl in die Listen eingetragen, so ist in der SpalteBemerkungen" einzutragenruht" oderbehindert".

4. Wählen kann nur, wer in eine Wählerliste oder Wahlkartei eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Haben Wähler einen Wahlschein erhalten, so ist in der SpalteBemerkungen" der Wählerliste oder Wahlkartei in auffälliger Weise einzutragen Gestrichen, Wahlschein". Zur Ausstellung eines Wahlscheines sind die Bürgermeistereien des Wohnortes zuständig,' im Falle des Artikels 13 Ziffer 3 LWG. die Bürgermeisterei des letzten Wohnorts. Auf § 6 LWO. wird besonders hingewiesen. Lieber die ausgestellten Wahlscheine führt die Bürgermeisterei ein Ver­zeichnis (§ 5 Absatz 2 LWO.). Das Formular eines Wahl­scheines ist als Anlage 2 der LWO. abgedruckt. Dieses For­mular muß sich die Bürgermeisterei selb st be - I ch a f s e n. Eine Versendung durch uns kommt nicht in Frage, weil der Bedarf nicht zu übersehen ist. Gegen die Versagung eines Wahlscheins ist Einspruch zulässig, über den der Kreisaus­schuß entscheidet, falls der Einspruch nicht sofort für begründet erachtet wird (§ 7 Absatz 2 LWO.).

5. Bis zum 5. Oktober 1921 ist uns zu berichten, daß die Wählerliste (bzw. Wahlkartei) aufgestellt ist. Dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten anzugeben.

Demgemäß wollen Sie die erforderlichen Arbeiten alsbald veranlassen. Als Llnterlage für die Wählerlisten sind alle irgend­wie erreichbaren geeigneten Erkenntnisquellen zu Rate zu ziehen, um eine ordnungsmäßige und gerechte Durchführung der Wahl sicher zu stellen.

Die Formulare für die Wählerliste (Anlage 1 der LWO.), die Zähl- und Gegenliste (Anlage 3 der LWO.) und die Wahl­

niederschrift (Anlage 5 der LWO.) werden Ihnen alsbald von uns zugehen. Cinlagebvgen dazu sind unmittelbar von der Herbertschen Druckerei, Darmstadt, Wendelstadtstraße, zu beziehen.

Der Vermerk der erfolgten Stimmabgabe ist bei der kommen­den Landtagswahl in der Spalte 7 der Wählerliste vorzunehmen.

6. Die orisüblicheBekanntgabeder Auslegung der Wählerlisten (oder W'a h l k a r t e i e n) hat ge­mäß Artikel 15 LWO. und § 10 LWO. a m 14. und 15. Oktober d s. Hs. zu geschehen. Die Auslegung, vom 16. bis 25. Gktober 1921, beide Lage einschliesslich, hat auf dem Gemeindehaus oder dem sonst hierfür bestimmten Lokale während der Dienststunden zu erfolgen. Die Dienststunden sind derart zu bemessen, daß sie allen Schichten der Bevölkerung ausreichend Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Wählerliste belassen. An den beiden Sonntagen (16. und 23. Oktober 1921) hat die Aus­legung mindestens von 812 Llhr vormittags zu geschehen. In der Bekanntmachung ist auf das Einspruchsrecht und auf die Einspruchsfrist hinzuweisen (vgl. hierzu § 10 Absatz 2 und § 11 LWO.). Rach Ablauf der Auslegungsfrist (d. h. also nach dem 23. Oktober ds. Is.) können Wähler nur in Erledigung rechtzeitig angebrachter Einsprüche in die Wählerliste oder Wahlkaktei aus­genommen und darin gestrichen werden.

7. Die berichtigte Wählerliste oder Wahlkartei ist von der Bürgermeisterei abzuschließen. Das Nähere hierzu ist aus § 14 der LWO. zu ersehen. Die abgeschlossene Wählerliste oder Wahl- kariei hat die Bürgermeisterei dem Wahlvorsteher zu übersenden (§ 15 LWO.), Es ist für jeden Wahlbezirk nur eine Liste auf­zustellen.

8. Die Bürgermeistereien sollen, soweit möglich, gegen Er­stattung der Auslagen Abschriften der Wählerlisten oder Wahl­karteien erteilen oder die Anfertigung von Abschriften zulassen.

9. Die Abgrenzung der Wahlbezirke in der Stadt Gießen ist Sache des Oberbürgermeisters (nach Anhörung der Stadtver­ordnetenversammlung).

Die anderen Gemeinden bilden regelmäßig einen Wahlbezirk für sich mit der Maßgabe, daß

Arnsburg zu Eberstadt,

Hof Albach, Mühlsachscn, Kolnhausen und Meilbach (Wald- gcmarkung) zu Lich,

Hof-Gül! zu Muschenheim,

Appenborn zu Odenhausen,

Ringelshausen zu Rabertshausen,

Hof-Graß zu Rodheim,

Kirchberg zu Ruttershausen,

Bollnbach, Deitsberg und Wirberg zu Saasen,

Friedelhausen zu Staufenberg, Winnerod zu Bersrod gehören, fowie Watzenborn und Steinberg einen Wahlbezirk bilden, und die Gemeinden Heuchelheim, Lich mit Hof-Albach, Koln­hausen, Mühlsachsen und Meilbach, sowie ferner Wieseck als Gemeinden mit mehr als 2500 Einwohnern in je 2 Wahlbezirke geteilt werden mit den Anfangsbuchstaben der Wähler AK sowie LZ. Etwaige anderweite Vorschläge über Bildung der Wahlbezirke sind uns umgehend mitzuteilen.

10. Was die bei der Wahl zu verwendenden Stimmzettel­umschläge betrifft, so bemerken wir das Nachstehende:

a) Die Kosten für die Beschaffung der Llmschläge werden von der Staatskasse getragen.

b) Die Llmschläge gehen Ihnen von uns zu. Die von früher vorhandenen Restbestände sind ebenfalls zu verwenden. Soweit die vorhandenen Bestände in Farbe und Ausstattung mit den von uns nachzuliefernd n Llmschläge nicht vollständig dahin übereinstimmen, ist dahin Sorge zu tragen, daß innerhalb der einzelnen Wahlbezirke nur vollkommen gleiche Llmschläge verwendet werden.

c) Den Bürgermeistereien wird seinerzeit die Anzahl der ihnen überwiesenen Llmschläge mitgeteilt und ihnen aafgegeben, die Umschläge alsbald nach Eintreffen der Sendung nach­zuzählen und den richtigen Empfang umgehend zu be­stätigen. Die Bürgermeistereien haben die Llmschläge bis zur Wahl sorgfältig unter Verschluß zu nehmen. Sie werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die Wahlzettelumschläge nicht etwa mit dem Stempel der Bür­germeisterei versehen werden dürfen.

d) Umschläge, die aus älteren Vorräten herrühren, sind sorg­fältig darauf zu untersuchen, daß sie keinen alten Stimm-