AintrverkiindiglmgMatt
M die provinzialdirekiion Gbrrheßen und für das Kreisamt Gießen.
(faxtet m-ch Bedarf: Montag, M.nrta-, Dounerstag und Freitag. Nur durch di« Post zu beziehen gegen Mi. 2.50 vierteljährlich.
9k« 105________________ 22. Juli________ 1921
Znhaltr-Uebersicht: Höchstpreise für Zement. - Termin für die'Einsendung der Gemeinde-, Mark- und Stiftungsrechnungen für 1920. - Feld- bereinigung Steinheim.
Bekanntmachung
über Höchstpreise für Zement.
Auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung vom 25. Ja- nuar 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 74) wird bestimmt:
Die durch die Bekanntmachung des Reichskommissars für Zement vom 7. April 1921 (vgl. Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Rr. 81 vom 8. April 1921) festgesetzten Preise werden mit Wirkung vom 1. Juli 1921 an durch Zuschlag infolge der am 1. Juli 1921 eingetretenen Kohlenpreisverteuerung in nachstehend angegebener Weise erhöht: die Preise gelten sür 10 000 Kilo Zement ab Werk ohne Verpackung und für die Gebiete sämtlicher Deutschen Zementverbände und sind Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Geseybl. ©. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914, vom 22. März 1917 und der Verordnung vom 17. Januar 1920 (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 516, 1917 S. 253, 1920 S. 94). Zement im Sinne dieser Bekanntmachung sind Portland-Zement, Eisenportlandzement, Hochofenzement, Schlackenzement und zementähnliche Bindemittel, die in einer Mischung von 1:3 bei Wasserlagerung nach 28 Tagen eine Druckfestigkeit von mehr als 150 kg/qcm haben. Die Umsatzsteuer ist in diesen Preisen mit enthalten.
A. Für Lieferung an private Zementabnehmer:
a) 3m Gebiete des ^Norddeutschen Zementverbandes:
Höchstpreis vom 1. April 1921 ab ......3410 Wk.
neuer Zuschlag für Kohlenpreiserhöhung ... 60 Mk.
Höchstpreis vom 1. Juli 1921 ab 3470 Mk.
b) 3m Gebiete des Rheinisch-Westfälischen Zementverbandes einschl. der Derkaufsvereinigung Rheinischer Hochofenzementwerke:
Höchstpreis vom 1. April 1921 ab..... 3220 Mk.
neuer Zuschlag für Kohlenpreiserhöhung . . 60 Mk.
Höchstpreis vom 1. Juli 1921 ab 3280 Mk.
c) 3m Gebiete des Süddeutschen Zementverbandes: Höchstpreis vom 1. April 1921 ab.....- 3503 Mk.
neuer Zuschlag für Kohlenpreiserhöhung ... 60 Mk.
Höchstpreis vom 1. Juli 1921 ab 3563 Mk.
B. Für Lieferungen an die Staatsverwaltungen für Staatsbauten gelten dementsprechend folgende Preise:
a) 3m Gebiete des Rorddeutschen Zementverbandes
3340 + 60 = 3400 Mk.
b) 3m Gebiete des Rheinisch-Westfälischen Zement
verbandes ........3150 -j- 60 = 3210 Mk.
c) 3m Gebiete des Süddeutschen Zementverbandes
3433 + 60 - 3493 Mk.
3n Zukunft eintretende Kohlenpreiserhöhungen bedingen eine Erhöhung der Zementpreise derart, daß jede Kohlenpreiserhöhung sür 10 000 Kilo mit 55 v. H. in Anwendung zu bringen und den Zementpreisen zuzuschlagen ist. Hierbei sind die vom Reichskohlenverband für den Bezirk des Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikats für Fettkohlen festgesetzten Höchstpreise (einschl. Kohlen- und ^Umsatzsteuer) zugrunde zu legen.
3n. Zukunft aus den Deutschen Reichseisenbahnen eintretende Kohlenfrachterhöhungen sollen ebenfalls eine Erhöhung der Zementpreise bedingen, die auf ähnliche Weise berechnet wird.
Zu 3 wird bemerkt:
Die Zementverbände setzen für ihre Privatkundschaft m den einzelnen Verkaussstellen Stativnsfrankopreise fest, die nach den tatsächlichen oder den Durchschnittsfrachten bemessen sind. Von der Reichsstelle für Zement werden diese Stations- frankopreisberechnungen vor ihrem 3nkrafttreten auf die- Zulässigkeit dec angewandten Derechnungsarten geprüft.
Berlin, den 5. Juli 1921.
Der Reichskommissar für Zement. W e s s i g, Ministerialrat.
Betr.: Den Termin für die Einsendung der Gemeinde-, Mark- und Stiftungsrechnungen für das Rj. 1920.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden »nd die Mark- und Stiftungsvorstände des Kreises.
Rach Artikel 172 Landgemeinde-Ordnung soll der Gemeinderechner spätestens bis zum 30. Oktober jeden Jahres die Rechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr nach vorgeschriebener Form stellen und sie dem Bürgermeister übergeben.
Um diese Frist einhalten zu können, ist es erforderlich, daß den Rechnern etwa noch fehlende Belege und Bescheinigungen alsbald zugefertigt werden.
Wir empfehlen, das Erforderliche umgehend zu veranlassen.
Gießen, den 19. Juli 1921.
Kreisamt Gießen. 3. B.: H e m m e r d e.
Betr.: Den Termin für die Einsendung der Gemeinde-, Mark- und Stiftungsrechnungen für das Rj. 1920.
An die Gemeinde-, Mark- und Stiftungsrechner des Kreises.
Durch Bekanntmachung vom 2. September v. Js. (Amtsverkündigungsblatt Rr. 128) und vom 5. Oktober v. Js. (Amtsverkündigungsblatt Rr. 146) hatten wir darauf hingewiesen, daß gemäß Artikel 172 LGO. die Gemeinde- usw. Rechner s p ä - testens bis zum 3 0. Oktober jeden Jahres die Rechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr nach vorgeschriebener Form stellen und dem Bürgermeister zu übergeben haben. Zum großen Teil wurde dieser Termin im letzten Jahr nicht seingehalten. 3ndem wir auf obige Bekanntmachung Hinweisen, sprechen wir die Erwartung aus, daß dies bezüglich obiger Rechnung geschieht.
Gießen, den 19. Juli 1921.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Hemmerde.
Bekanntmachung.
Betr.: Fcllbercinigung Steinheim: hier: das topographische Güterverzeichnis.
3n der Zeit vom 23. Juli bis einschließlich 9. August 1921 liegt auf dem Rathaus zu Steinheim
das topographische Güterverzeichnis nebst alphabetischem Ramensverzetchnis
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses wäh end der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Steinheim schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 12. Juli 1921.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Di K o ch, Regierungsassessor.
Druck der Nrützi'sche» Untoersitäls-Buch, und Stetndruckerei H Bang*. (Biegen


