21. Oktober
1921
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Nr. 119 -------------
Bekanntmachung betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über den handel mit Tabalwaren vom 28. Juni J917 (Reichs-Gesetzblatt S 563) Dom 24. September 1921.
Auf Grund des 8 12 Absatz 1 Satz 2 der Bekanntmachung }‘ße,r. Handel mit Tabaavaren vom 28. Juni 1917 (Reichs- Gesehbl. S. 563 )wird bestimmt:
8 1. Die Bekanntmachung über den Handel mit Labakwarm vom 28. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 563) in der Fassung des s der Beiordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1913 uii& des Artikels IV der Verordnung über Sondergerichte argen Schleichhandel und Preistreiberei vom 27. November 1919 iReicks- Gesetzbl. 1918 S. 395, 1919 S. 1909) tritt außer Kraft.
8 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. September 1921.
Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.
Bekanntmachung
betreffend die Landtagswahl am 27. November 1921.
2luf Grund des 8 18 der Landtagswahlorönung vom 14. Juni 1921 fordert der älnterzeichncte hierdurch die Wähler auf, Wabl- vorschläge für die am Sonntag den 27. November 1921 stattfindende Landtagswahl spätestens bis zum Sonntag den 30. Oktober 1921, abends 7 äkhr, bei ihm einzureichen.
Bei der Einreichung der Wahlvorschläge ist folgendes zu beachten:
1. 3n den Wahlvvrschlägen sollen die Bewerber mit Zu- und Vornamen aufgeführt und ihr Stand oder Devuf sowie ihr Wohnort und ihre Wohnung so deutlich angegeben werden daß über ihre Persönlichkeit kein Zweifel besteht. Die Namen der Bewerber, deren Zahl 70 nicht übersteigen darf, sind in erkennbarer, ununterbrochener Reihenfolge auszuführen. Statt dessen ist jedoch gestattet, die Namen der Bewerber zunächst erkennbar nach den drei Provinzen des Landes gegliedert und innerhalb dieser Gliederung in der vvrgeschriebenen Reihenfolge aufzuführen. Wird von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, so ist der Wahldvrschlag beispielsweise wie folgt einzurichten:
„Kennwort: Demokratische Partei.
Provinz Starkenburg.
Nr. 1 (Zu- und Vornamen des Bewerbers, Stand oder Beruf, Wohnort und Straße).
Nr. 2 (Zu- und Vornamen des Bewerbers, Stand oder Beruf, Wohnort und Straße).
Nr. 3 usw. bis Nr. 25.
Provinz Ober Hessen.
Nr. 26 (Zu- und Vornamen des Bewerbers, Stand oder Beruf,
' Wohnort und Straße).
Nr. 27 (Zu- und Vornamen des Bewerbers, Stand oder Beruf, Wohnort und Straße).
Nr. 28 usw. bis Nr. 50.
Provinz Rhein Hessen.
Nr. 51 (Zu- und Vornamen des Bewerbers, Stand oder Beruf, Wohnort und. Straße).
• Nr. 52 (Zu- und Vornamen des Bewerbers, Stand oder Beruf, Wohnort und Straße).
Nr. 53 usw. bis Nr. 70."
(Folgen die .Unterschriften von mindestens 50 Wählern, unter Bezeichnung eines Vertrauensmannes und seines Stellvertreters.)
2. In den Wahlvorschlag darf nur aufgenomnien werden, wer seine Zustimmung dazu erklärt hat. Die Erklärung der Bewerber ist mit dem Wahlvorschlage spätestens am Sonntag den 30. Oktober 1921, abends 7 Uhr, bei dem Unterzeichneten einzu- reichen; andernfalls wird der Bewerber gestrichen.
Mit dem Wahlvorschlage sind ebenfalls noch einzureichen: a) die Bescheinigung der Bürgermeisterei, daß die Bewerber am Wahltage das 25. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind;
b) die Bescheinigung der Bürgermeisterei, daß die Unterzeichner des Mahlvorschlags in die Wählerliste oder Wahlkartei eingetragen oder mit einem Wahlschein versehen tvorden sind.
3. Kein Bewerber darf in mehr als einem Wahlvorschlast ausgenommen werden.
4. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 50 Wählern unterzeichnet sein. Die Unterzeichner der Wahlvorschläge sollen ihren Unterschriften die Angabe ihres Berufs oder Standes und ihres Wohnortes und ihrer Wohnung beifügen.
5- Leder Wahlvorschlag soll mit einem auf die Parteistellung der Bewerber hinweisenden oder einem sonstigen Kennwort versehen sein, das ihn von allen anderen Wahlvorschlägen deutlich^ unterscheidet. Zrresührende oder gegen die guten Sitten verstoßende Kennworte sind unzulässig. Trägt ein Wahlvorschlaq kern Kennwort, so gilt der Name des Bewerbers, der in dem Wahlvorschlag an erster Stelle genannt ist, als Kennwort des Wahlvorschlags.
6. 3ii jedem Wahlvvrschlag muß ein Vertrauens- m a n n und ein Stellvertreter bezeichnet werden, die zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Unterzeichneten bevollmächtigt sinl'. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter.
Erklärt mehr als die Hälfte der Unterzeichner eines Wahlvorschlags schriftlich, daß der Vertrauensmann oder sein Stellvertreter durch einen anderen erseht werden soll, so tritt dieser an die Stelle des früheren Vertrauensmannes, sobald die Erklärung dem Unterzeichneten zugeht.
_ Die Vertrauensmänner und ihre Stellvertreter können nicht Beisitzer der Kreiswahlausschüsse oder des Landeswahlaus- schusses sein. Die gleichen Personen können nicht als Vertrauensmänner für mehrere Wahlvorschläge benannt werden.
7. Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht sind oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechen, werden nicht zu- gelassetz.
8. 'Sie Anschreiben sind zu richten an den unterzeichneten Landeswahlleiter, Darmstadt, Staatsministerium. Neckarstraße 7
9. 3n den nach Artikel 20 des Landtagswahlgesetzes zu bildenden Landeswahlausschuh sind von dem Unterzeichneten als Beisitzer berufen:
1. Lehrer G o h, Kasinostraße 15,
2. Jakob Ker n, Pankratiusstraße 4,
3. Hermann 2k o m m e l, Gräfenhäuser Weg 47,
4. Rechnungsrat Treffer, Dieburger Straße 68,
5. Generalsekretär Wittig, Wilhelminenstraße 5’
6. Lehrer Wilhelm Ziegler, Hochstraße 28.
10. Die öffentliche Sitzung des Landeswahlausschusses, in der die eingereichten Wahlvorschläge geprüft und über ihre Zulassung entschieden wird, ist bestimmt auf Montag den 7. No- vember 1921 vormittags 10 Uhr. Sie findet statt im Sitzungssaale des Kreisausschusses des Kreises Darmstadt, dahier Neckarstraße 3.
Darmstadt, den 14. Oktober 1921.
®er Landeswahlleiter: Freiherr L ö w, Legationsrat.
Betr.: Ausführung der Landes-Feuerlöschordnung; hier: Ersah von Mehgewinden durch Storhkuppelungen.
At! die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir nehmen Bezug aus unsere Bekanntmachung vom 31. August 1921 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 127 vom 5. September 1921 — und empfehlen Ihnen, soweit noch nicht geschehen entsprechend zu verfahren.
Gießen, den 18. Oktober 1921.
Kreisamt Gießen. 3, V.: Dr. H e ß.
Betr.: Malzarbeiten.
Die Sperre der Ortsdurchfahrt Lollar des Straßenzuges Gießen—Marburg wird aufgehoben.
Gießen, den 18. Oktober 1921.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Weicker.
Bekailtttmaeimng.
Auf Grund des 8 16, Absatz 3 und des 8 179 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 wird hiermit angeordnet-
I.
Die Desiher von Zuchthengsten sind verpflichtet, diese vor Beginn der Deckzeit und während dieser in Abständen von höchstens vier Wochen durch den zuständigen Kreisveterinärarzt oder Amtsveterinärarzt untersuchen zu lassen, wenn die Hengste zum Decken fremder Stuten benutzt werden.


