Ausgabe 
21.7.1921
 
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AmtzverliindigungMatt

fBr die Prsviiyialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Gießen,

grf^ewt nach Bedarf: Montag, Dienstag, »Donnerstag und Freitag. Star durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 104

81. Juli

1081

3mÄcSb^r^2^&lusl>?rtmiWunQ^Ur^^öediaufQ51n^Ipnf^e c:_rt^rUelttS'0'ol^r^0t9e ~ Verhütung von Waldbränden. - Fahrpreisermäßigung zum

Hessisches Darmstadt, den 11. Juli 1921 Landesaint für dns Bildungswesen, Abteilung für Schulangelegenheiten.

Zu Ar. L. f. d. B. S. 11 843.

Betr.: Die Würzburger Heimatschulwoche.

An dir Direktionen der höheren Schulen und die Krcisschulkoiuuiijsiouen.

Der Aeichsbund Heimat schule, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, durch Pflege des Heimatgedankens zur Gesundung und Erhaltung des deutschen Volkstums beizutragen, veranstaltet in der Zeit vom 8. bis 13. August in Würzburg eine Heimat­schulwoche. Hervorragende Vertreter des Heimatgeöankens wer­den in einer Reihe von Vorträgen zeigen, wie durch Heimatfor- schung, durch Pflege der heimatlichen Aatur und Kunst und durch heimatliche Erziehung die Liebe zur Heimat in der Schule gefördert werden kann. Wir empfehlen Ihnen, die Lehrer Ihrer Schulen auf die Veranstaltung aufmerksam zu machen. Nähere Auskunft erteilt Hauptlehrer Felix Heuler, Würzburg, Häger­straste 2. Unterstützungen zum Besuch der Heimatwoche können nicht gewährt werden.

Dr. Strecker.

Betr.: Erwerbslosenfürsorge: hier: Verkehr mit dem Reichsamt für Arbeitsvermittlung.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Der Herr Präsident des Neichsamts für Arbeitsvermittlung hat es als mißständig empfunden, dah Gemeinden sich vielfach unmittelbar an das Reichsamt wenden unter .Umgehung der zuständigen Landesbehörde.

Soweit ein Verkehr mit dem Aeichsamt für Arbeitsvermitt­lung in Angelegenheiten der Erwerbslosenfürsorge in Frage kommt, empfehlen wir Ihnen, etwaige Anträge und Anfragen stets durch Vermittlung der zuständigen Behörde an das Reichs­amt zu richten.

Gießen, den 13. Juli 1921.

Kreisamt Giesten. 3. V.: Dr. Heh.

Polizeiliche Anordnung.

D e t r.: Verhütung von Waldbränden.

Mit Rücksicht auf die zur Zeit bestehende Gefahr der Ent­stehung von Waldbränden wird auf Grund des Art. 65 der Kreis- und Provinzialvrdnung auf die Dauer von 4 Wochen folgendes bestimmt:

Das Rauchen und Feueranmachen in Waldungen und auf Heiden, sowie im Umkreis von 20 Metern von solchen ist auf Die Dauer von vorläufig 4 Wochen verboten.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 90 Mark bestraft.

Giesten, den 13. Juli 1921.

____________Kreisamt Giesten. I. V.: Dr. H e st.______________ Detr.: Fahrpreisermäßigung zum Zwecke der Arbeitsvermitt­lung.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Von dem abschriftlich nachstehenden Rundschreiben des Herrn Reichsarbeitsministers geben wir Ihnen zur Beachtung Kenntnis.

Giesten, den 18. Juli 1921.

Kreisamt Giesten. 3. V.: Dr. Hest.

Abschrift:

Auf Grund eines Beschlusses der Ständigen Tariskommission der Deutschen Eisenbahnen ist die Fahrpreisermähigung zum Zwecke der Arbeitsvermittlung zum 31. März ds. Js. aufgehoben worden. Die öffentlichen Arbeitsnachweise werden die Schwierig­keiten, die sich hieraus für die zwischenörtliche Vermittlung, ins­besondere die Ueberführung städtischer Arbeitsloser aufs Land ergeben, überwinden müssen. Einen Ausgleich kann in vielen Fällen die Vorschrift des § 8 Absatz 2 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge bieten. Aach der von mir ständig ver­tretenen Auffassung ist zur Bewilligung der Freifahrt und der sonstigen Vergünstigungen nach § 8 Absatz 2 der Verordnung iU&er Erwerbslosenfürsorge nicht erforderlich, dah der Erwerbs­lose die Fürsorge bereits tatsächlich in Anspruch genommen hat, wenn er nur zu dieser Inanspruchnahme berechtigt war: d. h. 8 8 Absatz 2 kann auch dann Anwendung finden, wenn der Ar­beitsuchende ohne die Vermittlung nach auswärts an seinem

bisherigen Aufenthaltsort der Erwerbslosenfürsorge anheimfallen würde. Zunächst must daher im Einzelfall festgestellt werden, dah die allgemeinen Voraussetzungen der Erwerbslosenfürsorge gegeben sind, insbesondere mutz sich die Arbeitslosigkeit der betreffenden Person als Kriegsfolge darstellen, es must Bedürftig­keit im Sinne der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vor­liegen und der Ort, dessen Arbeitsnachweis die Vermittlung nach auswärts vornimmt, must für die Gewährung der Erwerbslosen­fürsorge zuständig sein. Es ist ferner in jedem Falle zu prüfen, ob eine Vermittlung des Arbeitsuchenden an seinem Wohnort nach Lage des Arbeitsmarktes ausgeschlossen ist. Werden diese Voraussetzungen bejaht, dann habe ich keine Bedenken dagegen, daß die Vergünstigungen nach § 8 Absatz 2 auch schon vor Ablauf der im § 9 vorgesehenen Wartefrist und im Falle des § 6 Absatz 2 unmittelbar nach Beendigung des Streiks oder der Aussperrung gewährt werden. 3m pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde steht, ob sie etwa auch die Vergünstigungen aus § 8 Absatz 3 gewähren will. Maßgebend mutz dabei der Gedanke sein, daß das Ziel der Erwerbslosenfürsorge die Beendigung der Erwerbslosigkeit durch die Aufnahme von Arbeit ist. (§ 2 Satz 2 a. a. O.)

Mißbräuche müssen unter allen Ämstänöen vermieden'werden. Arbeitsnachweis und Erwerbslosenfürsorge müssen hierzu wie auch sonst zusammenwirken. Auf jeden Fall dürfen die Ver­günstigungen nur dann gewährt werden, wenn dem Arbeit­suchenden eine bestimmte Arbeitsstelle vermittelt und der Ar­beitsvertrag als abgeschlossen anzusehen ist.

Bekanntmachung.

Betr.: Verkaufspreise für Selterswasser, Limonade und Chabeso. 3m Anschluß an unsere Bekanntmachung im Amtsverkün- digungsblatt Ar. 73 vom 24. Mai 1921 bringen wir ergänzend zur Kenntnis:

Den Preisen für Edelwasser (natürlichem Mineralwasser und Vrunnenlimonaden) liegt der Gestehungspreis zugrunde. Zu die­sem dürfen fvlgeirde Zuschläge kommen:

* Beim Verkauf in Schank- u. in Cafes in Geschäften , Gastwirtsch. u. Hotels für eine kleine Flasche 20 Pf. 40 Pf. 60 Pf.

für eine große Flasche 20 Pf. 40 Pf. 60 Pf.

Alle Preise, auch die für Edelwasser, sind in den Verkaufs­räumen für jeden Verbraucher sichtbar anzuschlagen.

Gießen, den 19. Juli 1921.

Kreisamt Giesten. 3. V.: Dr. H e st.

Betr.: Aussetzung des Unterrichts bei Dereinsfestlichkeiten.

An die Schulvorstände des Kreises.

Wir machen darauf aufmerksam, dast bei Vereinsfestlichkeiten der Unterricht nicht ausfallen darf.

Giesten, den 15. Juli 1921.

Kreisschulkommission Giesten. 3. D.: Hemmerde.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Rieder-Bessingen: hier: das to­pographische Güterverzeichnis.

3n der Zeit vom 1. bis einschließlich 14. August 1921 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Aieder-Bessingen das topographische Güterverzeichnis nebst alphabetischem Ramensverzeichnis

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungsfrist bei der Bürgermeisterei Aieder- Bessingen schriftlich und mit Gründen versehen vorzubringen.

Friedberg, den 9. Juli 1921.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär:

* Dr. Iann, Regierungsrat.

Bckauntmachuug.

Betr.: Feldbereinigung Aieder-Bessingen: hier: Ent­schädigung für Ernteausfall in den Wiesen im Jahre 1921. 3n der Zeit vom 1. bis einschließlich 14. August 1921 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Aieder-Bessingen das Verzeichnis über die Entschädigung des Ernteaüsfalls in den Wiesen im Jahre 1921

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses