SS
21. Juni
5921
AmtzveMndigmgrblatt
?^^nziaidirekiion GberheUn und für das Kreisamt Gießen.
__WWB nQCb If: 1X91 ^tenSta9' Donnerstag und Freitag. Nur durch di« Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.
Nr. 89 ~ "—
Verordnung
betrciieno Aushebung der Weriorcnung über Die Einfuhr von Weiui Wm.23. März 1918 (R.-G.-Bl. S. 147). Vvm 14 Mai 1921
.Aus Grimo des § 9 herJBenorbnung über die Einfuhr von Weimvom 23. Marz 1918 (R.-G.-Bl. S. 147) wird verordnet- «HSfflWr? .über die Einfuhr von Wein-wm 23. März 1918 (R.-G.-Bl. L>. 147) tritt mit dem 1. Juni 1921 außer Kraft.
Berlin, den 14. Mai 1921.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft: Dr. Herme s.
Gesetz
betreffend die Gewährung von Teuerungszulagen an die Empfänger von Ruhegehalten und Hiuterbliebenenbezügen der Hessischen Ber- licherungsanstalt für gemeindliche Beamte. Vvm 20. Mai 1921
Artikel 1.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände im Sinne des Artikels 2 Absatz 2. des Versichernngsgesetzes für gemeindliche Beamte sindcherptlichtet, ihren vor dem 1. April 1920 in den Ruhe- flaiw versetzten Beamten und Bckicnsteten und deren Hinter- bitebenen vom 1. April 1921 ab bis auf weiteres Teuerungszulagen zu gewähren.
Artikel 2.
Tie Teuerungszulagen bestehen in einem Zuschlag zu den auf Grund des genannten Gesetzes verliehenen Ruhegehalten und Hinterbliebenenbezügen, welcher beträgt:
für die ersten angefangenen oder vollen 250 Mark der Ver- forgungsbezüge = 200 v. H.,
für die lueitereii angefangenen oder vollen 250 Mark der Ver- sorgungsbezüge = 150 v. H.,
für die lucitcrcn angcfaugenen oder Vollen 500 Mark der Ber- sorgungsbezüge = 100 vt H.
Mtiö für die weiteren Teile der Versorgungsbezüge über 1000 Mark --- 50 v. H.
... Der Mindestbetrag der Teuerungszulage beträgt:
für Ri hegehaltsempänger....... 750 Mark jährlich
lür Witwen und Vollwaisen.....600
uno für Halbwaisen....... . 300 „ "
Eine Aufrechnung der den Bezugsberechtigten aus "der re'ichs- gesetzlichen Arbeiter- oder Ungestelltenversicherung zu stehen den Teuerungsbeihilfen auf die nach Absatz 1 und 2 zu gewährenden Teuerungszulagen findet nicht statt.
Artikel 3.
Die Festsetzung und Auszahlung der Teuerungszulagen erfolgt durch me Anstellungskörperschaften von Amts wegen auf Grund der von der Hessischen Versicherungsanswlt für gemeindliche Beamte SU liefern den Unterlag en. \
Die von Letzterer'über den 1. April 1921 hinaus vorlagsweise gezahlten Teuerungszulagen find ans die nach Artikel 1 und 2 von den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu gewährenden Zulagen anzurechnen und von diesen- zu ersetzen.
Artikel 4.
, Der Verwaltungsrat der Versicherungsanstalt für gemeind- eamte tu'ri) ermächtigt, aus eigenen Mitteln auf Antrag der Beteiligten vvm 1. April 1921. ab:
1- Am in Artikel 3 des Versicherungsgesetzes für gemeindliche Beamte bezeichneten Bürgermeistern und beitrittsberechtigten Beamten und Bediensteten sowie ihren Hinterbliebenen, deren Versorgungsbezüge vor dem 1. April 1920 festgesetzt wurden, Teuerungszulagen bis zu dem in Artikel 2 dieses Gesetzes bezeichneten Umfang zu gewähren: >
2. an die R uhegehaltsempfänger, die Kinder unter 18 Jahren zu unterhalten haben, Kinderzulagen bis zum Betrage von 360 Mark jährlich zu zahlen, wenn die Kinder kein eigenes Einkommen haben und sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden:
3. etwaige Härten, die sich bei der Ausführung dieses Gesetzes ergeben sollten, durch einmalige Beihilfen auszugleichen oder zu mildern.
A r t i k e l 5.
r n <$?11 Rechtsanspruch auf die in Artikel 4 bezeichneten Leistungen belteht incht. Die Entschlliehungen des Berwaltungsrates der Hes- Mchen V er sicher mig sani tal ten können binnen vier Wochen nach Zustellung mit. Beschwerde an das .Ministerium des Innern, welches endgültig entscheidet, angefochten werden.
Artikel 6.
Das Ministerium des Innern wird mit der Durchführung bu'ieS Gesetzes beauftragt und ermächtigt, Richtlinien für die Durchführung des Artikels 4 zu erlassen.
Darmstadt, den 20. Mai 1921.
„ . , Hessisches Gesamtministerium.
Ulrt ch. Henrich. Pr. Fulda. Raab. 11 ebel.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises: r .. Reichsregierung fiat beschlossen, die zur Zeit geltenden Hocystfatzeder Erwerbslosenfilriorge zunächst noch einen weiteren Monat alfo bis zum 31. Juli 1921, in Geltung zu lassen. Es darf tecoch auch in Zukunft der Berechnung der Unterstützungen oas vorläufige Ortsklassenvevzeichnis tont 12. Mai 1921 (Reichs- Gesetzb'l. S. 513) nicht zugrunde gelegt werden.
Gießen, den 20. Juni 1921.
Kreisamt Giessen. I. V.: Dr. H e st.
Betr.: Holzverkäufe: hier: Ersuchen des Verbandes Mitteldeut- fcher Holzindustriellen in Frankfurt a. M. um Preisnachlaß.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des .Kreises.
Wie uns aus anderen Kreisen zur Kenntnis gekommen ist, hat lich der Verband Mitteldeutscher Holzinteressenten in Frank- lurt a. M. an einzelne Gemeinden gelvandt mit dem Ersuchen, aus otc bereits abgeschlossenen Holzverkäufe an seine Mitglieder einen erheblichen Nachlaß zu gewähren. Unterstützt mürbe bicfe Forderung durch den Hinweis darauf, daß bei Ablehnung des Gesuchs oer Verband sich genötigt sehe, („um die wirtschaftlichen Inter- Dl en inner Mitglieder zu wahren, die Angelegenheit als seine eigene zil betrachten und 'dieselbe 'juristisch zum Austrag zu brmgen".
Sollten gleichartige Ansinnen mich an eine oder die andere Gemeinde unseres Kreises gerichtet worden sein, so empfehlen wir Ihnen bringend, bevor Sie irgend eine Entschließung treffen, uns die Akten mit entsprechender Darlegung des Sachverhalts vorzulegen.
Gießen, den 17. Juni 1921.
_____________Kreis amt Gießen. I. V.: Dr. H e ß.
Bekanntmachung.
Nachdem Schornsteinfegermeister Wilh. Keil zu Gießen verstorben ist, haben wir gemäß 8 18 der SchonisteinfegerordnuiN vvm 4. 3. 1921 den Schontstemfegermeister Tabacs als Stellvertreter bestellt.
Gießen, den 20. Juul 1921.
Kreisamt Gießen. , .I. V.: Dr. H e ß.
Bekanntmachung.
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß wir beim Stadtbauamt Gießen einen Apparat zur Befreiung der Wohnungen von Flöhen. Wanzen und Läusen aufgestellt haben.
Tie Anwendung dieses Apparates ift jedermann int Kreis Gießen gegen Ersatz der Unkosten zugänglich gemacht
Minderbemittelten gegenüber findet Niederschlagung der Kosten in gleicher Weise wie bei den Desinfektionskosten statt.
"Gießen, den 17. Juni 1921. , »
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
Dieustuachrichten des Kreisamtes.
Tie Maul- und Klauenseuche unter dem Viehbestände de« Landivirts Wilhelm Lepper in Bieber (Kreis Biedenkopf) ist erloschen. Tie Schutz- und Sperrmaßnahmen sind aufgehoben worden
Druck der Brühl'schen Untrer fitäis«Su<b- und Sttindruckeret Ä Sange, (Bitten


