Ausgabe 
20.12.1921
 
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Bekanntmachung.

Betr.: Schweinemarkt in Gießen.

.. Mir genehmigen hiermit für Mittwoch, den 11. Januar 1922 öte Abhaltung eines Schweine- und Ferkelmarktes zu Gießen unter folgenden Bedingungen.

Der Auftrieb beginnt um 8 Ahr vormittags. Aach 10 Uhr werden keine Tiere mehr zugelassen.

Es dürfen nur auf getrieben werden:

a) Schweine von Züchtern aus dem Kreis Gießen, soweit er nicht Sperr- oder gefährdetes Gebiet ifl, sowie aus unver- seuchten hessischen Kreisen. Die Herkunft der Schweine Ä ^r7' Ursprungszeugnisse belegen, auf denen vermerkt ist daß die Tiere eigene Zuchtprodukte des, Verkäufers und. oder daß sie feit mehr als 6 Wochen in dessen Besitz sind.

b) Schweine von Händlern, die entweder im Kreis Gießen, in nicht Sperr- oder gefährdetem Gebiet oder in seuchenfreien hessischen Kreisen aufgekauft, oder die nach Hessen (angeführt sind. Im ersten Fall ist der Nachweis durch Ursprungs­zeugnisse zu erbringen und ein amtstierärztliches Gesund­heitszeugnis vorzulegen. 3m zweiten Falle ist durch amts­tierärztliche Bescheinigung der Nachweis zu erbringen, daß die Tiere in Hessen quarantäniert haben.

Damit unterliegen die Tiere, die vom Markt abgetrieben wer-, den, keinen weiteren Beschränkungen.

Gießen, den 17. Dezember 1921.

Kreisamt Gießen. 3. B: Welcker.

Dienstnachrichten des Kreisamtes.

Das Ministerium des Innern hat der städtischen Pferöe- marktdeputation in Gießen die Erlaubnis erteilt, anläßlich des im Frühjahr 1922 daselbst stattfindenden Pferdemarktes eine Ver­losung zu veranstalten mit der.Maßgabe, daß erforderlichenfalls die Gewinne nach dem vorgelegten Derlosungsplan in bar aus­bezahlt werden dürfen. Ziehungstermin: 30. März 1922. Es dürfen bis zu 30 000 Lose zu 2 Mk. das Stück (1,66% Mk. reiner Lospreis und 33% Pf. Reichsstempelabgabe) ausgegeben werden. Der Wert der Gewinne muh mindestens 40 Prozent der Einnahme aus dem Verkauf der Lose betragen. Der Vertrieb der Lose ist in Hessen gestattet. Während der Zeit des Vertriebes ber Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Klassen­lotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose nicht gestattet.

Das Ministerium des Innern hat dem Verband zur Wah­rung der Interessen der Krankenkassen im Vvlksflaat Hessen in Darmstadt die Erlaubnis erteilt, von März 1922 bis Ende August 1923 in 3 Reihen zusammen 450 000 Losbriefe zu je 2 Mark (ausschließlich Aeichsstempelabgabe) im Dolksstaat Hessen zu ver­treiben. Während der Zeit des Vertriebs der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Aus­gabe und Vertrieb der Losbriefe in Hessen nicht gestattet.'

Das Ministerium des Innern hat auf Grund der Bundesrats­verordnung vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 143) sol- gende Genehmigungen für das Gebiet des Volksflaats Hessen erteilt:

dem Präsidenten des Reichsarchivs in Potsdam bis zum 30. September 1922 zugunsten der Verbreitung der von ihm herausgegebenen volkstümlichen SchriftenSchlachten des Welt­krieges" Sammlung von Geldspenden durch Werbeschreiben, Ver­sand von Aufrufen und mündliche Werbung von Person zu Per­son, nicht in Versammlungen:

dem Arbeitsausschuß zur Errichtung einer Fliegergedenk- flätte in Charlottenburg bis zum 31. März 1922 Sammlung von Geldspenden durch Versand von Aufrufen bzw. deren Abdruck in den Tageszeitungen an die Kreise der ehemaligen Fliegerforma- tionen und ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, ferner an in­dustrielle Unternehmungen, die mit dem Dau and der Verwen­

dung von Flugzeugen und Flugzeugmotoren sich befaßt haben oder noch, befassen;

der Deutschen Bahnhofsmission Berlin-Dahlem bis zum 31. Dezember 1922 den Weitervertrieb von Wohlfahrtspostkarten zu 0,50 bis 0,60 Mark (anstatt 0,40 Mark);

der Diakonissenanstalt Clisabethenstift in Darmstadt bis zum 31. Dezember 1922 Sammlung von Geldspenden durch Haus- sammlungen.

Bekanutmachttug.

Betr.: Den Verkehr mit Feuerwerkskörpern.

Wir sehen uns veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen erneut zur allgemeinen Kenntnis zu bringen mit dem Anfügen, daß die Polizeibeamten angewiesen sind, Zuwiderhandlungen un- nachsichtlich zur Anzeige zu bringen.

1. Wer Feuerwerkskörper Frösche, Schwärmer, und dergleichen feilhalten will, muh hier­von uns Anzeige machen. Im Kaufladen dürfen nicht mehr als 2*/2 Kilogramm, int Hause ausserdem nicht mehr als 10 Kilo­gramm vorrätig gehalten werden.

Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann ausnahms­weise eine Lagerung im Hause bis zu 15 Kilogramm zeitweilig gestattet werden.

Die Aufbewahrung muh in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, mit keinem Schornfleinrohr in Verbindung stehenden abgesonderten Raume erfolgen, welcher beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht be­treten wird. Die Behälter müssen den Bestimmungen des §6 Absatz 1 und 2 der Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend, vom 21. September 1905 entsprechen und mit fest geschlossenen Deckeln versehen sein.

2. Die Abgabe von Feuerwerkskörpern an Personen, von denen ein Mißbrauch derselben z u befürchten ist, insbesondere an P er s o n en unter 16 Jahren, ist verboten.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Spiel- ivareu, die ganz geringe Mengen von Sprengflofsen enthalten. Zündplättchen (Amorces), die mehr als 7,5 Gramm Spreng­mischung (Knallsatz) auf 1000 Plättchen enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Verkehr gebracht werden.

Gewerbetreibende, die gegen diese Vorschriften verstoßen, haben neben gerichtlicher Bestrafung zu gewärtigen, dah ihnen der Handel mit Feuerwerkskörpern untersagt wird.

3. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden nach §367 Ziffer5 des Retchsstrasgefetzbuches mit Geld­strafe bis zu 15 0 Mark odet- mit Haft bestraft, soweit nicht höhere Strafen Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren nach §.9 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 verwirkt sind.

4. An bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ist das Abbrennen von Feuerwerkskör­per n v e r b o t e n.

Zuwiderhandlungen werden itach §367 Ziffer 8 des Reich s- flrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.

Wenn Eltern, Vormünder oder andere Perso­nen, deren Obhut Kinder unter 12 Jahren oder son­stige unzurechnungsfähige Personen anvertraut sind, es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen und diese Per­sonen während der Zeit, wo sie ohne solche Aufsicht waren, eine derartige Llebertretung begangen haben, so wer­den nach Artikel 44 des Hessischen Polizeistrafgesehes die zur Beaufsichtigung verpflichteten Personen beim ersten Falle polizeilich verwarnt, im Wiederho­lungsfälle bis zu einem D r i 11 e i I der auf die Lieb e r - tretung selbst gesetzten Strafe belegt.

Gießen, Len 17. Dezember 1921.

Polizeiamt Gießen, . Lauteschläger.

Druck der Brühlfchen UnwerfitätL-Vitch. *nb Lteinüruckerei. <R Lanze, Dietzen