AmtrvertundigUMblatt
für die provinzialdireitisn Gberheffen und für da; Kreisamt Gietzen.
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Nr. 24 17. Februar 1921
Inhaltr-Uebersicht. Sicherung der Haferablieferung. - Aushebung des Höchstpreises für Kartoffeln. — Verkehr mit Zentrifugen und Buttermaschinen. — Iuckerverbrauchsregelung. — Viehseuchen. — Dienstnachrichten. — Abänderung der Wochenmarktordnung. — Feldbereinigungen Hausen und Londorf. — Abänderung der Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserleitung zu Lang-Göns.
Ausführungs-Verordnung
zur Reichsverordnung zur Sicherung der Haferablieferung.
Vom 11. Februar 1921.
Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom .4. Februar 1921 (Reichs- Gesetzblatt S. 141) wird bestimmt:
Untere 'Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 1 der Verordnung Mr Sicherung der Haferablieferung vom 4. Februar 1921 ist das Kreisamt, Höhere Verwaltungsbehörde der Provinzial-' ausschuß.
. Darmstadt, den 11. Februar 1921.
Hessisches Landes-Ernährungsamt. Neumann._______
' Bekanntmachung
betreffend Aufhebung des Höchstpreises für Kartoffeln aus der Herbsternte 1920. Vom 9. Februar .1921.
Die Bekanntmachung, betr. Höchstpreise für Kartoffeln aus der Herbsternte 1920, vom 21. Januar 1921 (Darmst. Ztg. Nr. 18), sowie die Bekanntmachung, betr. die Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln, vom 14. Oktober 1920 (Darmst. Ztg. Nr. 242), ün- soweit sie die Festsetzung eines Höchstpreises betrifft, werden hiermit mit Wirkung vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ab ausgehoben. "
Darmstadt, den 9. Februar 1921.
Hessisches Landes-Ernährungsamt. Neumann.
Betr.: Verkehr mit Zentrifugen und Buttermaschinen und deren Verwendung.
An die Bürgermeistereien der Lalidgemeinden des Kreises.
In den letzten Monaten hat, nach Mitteilung der Landes- Milch- und Fettstelle, die Anschaffung von Milchzentrifugen und Buttermaschinen erheblich an Umsang zugenommen. Tie Gründe liegen teils darin, daß Landwirte während der Tauer der Maul- und Klauenseuche ihre Milch nicht zur Ablieferung bringen tonnten, zum anderen darin, daß viele Landwirte durch die Aussicht auf erheblichen Gewinn beim Verkauf von Butter im Schleichhandels- wege zur Inbetriebnahme von Zentrifugen verlockt werden. Tie Folgen hiervon sind, daß die Ablieferung von Milch bedeutend zurückgegangen ist und insbesondere in den Städten vielfach der zur Versorgung der Kinder, Wöchnerin nen undKranken erforderl icheMilchnvtbedarf nicht mehr vorhanden ift.'
Auf Ersuchen der Landes-Milch- und Fettstelle weisen wir daher darauf hin, daß die Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegs- Ernährungsamtes über den Verkehr mit Zentrifugen und Buttermaschinen vom 24. März 1917 (R.G. Bl. S. 280) nach wie vor Gültigkeit hat.
Besonders wird auf folgende Bestimmungen hingewiesen:
1. Tie Vorschriften über den Verkehr mit Zentrifrigen und Buttermaschinen finden Anweisung auf alle Zentrifugen, Buttermaschinen und Haushaltungsbuttermaschinen, soweit erstere nicht in anerkannten VerarbeitungsbetriebenVerWendungfinden: sie gelten nicht nur für v o l l st ä n d i g e M a s ch i n e n, sondern auch für bereit Teile und Ersatzstücke (Trommel und Stativ).
2. Der entgeltliche oder unentgeltliche Erwerb von Zentrifugen oder Buttermaschinen zu Eigentum oder'zur Benützung ist von dem Besitz eines Bezugscheins abhängig. Sofern dw Abgabe und*der Erwerb der genannten Maschinen sich anssch reßlich zwischen Herstellern, Großhändlern und Wiederverkäufern abspielt, ist ein Bezugschein nicht erforderlich. , , „
3. Tie Abgabe und ber Erwerb von Zentrifugen oder Buttermaschinen darf nur gegen Aushändigung des Bezugscheins erfolgen, welcher bei der Lands-Milch-und Fett- stelle, Darm stabt, Wilhelm in en st raße 3 zu beantrag e n i st. ,,, , ,
4. Hänbler mit Zentrifugen oder Buttermaschinen haben die Verpflichtung zur Buchführung, zur Aus k u n s t ertei- lung und zur Duldung behördlicher Aussicht.
5. Verboten i ft: „ ,,.
a) b a 5 Anbieten von Zentrifugen oder Buttermaschinen zur Veräußerung oder Benützung in periodischen Druckschriften oder sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind:
d) d a s A u s st e l l e n von Zentrifugen oder Buttermaschinen in Schaufenstern;
c)ber Handel mit Zentrifugen oder Buttermaschinen im Umherziehen;
ä)das Feilbieten von Zentrisugen oder Butterniaschinen am Ort der gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus und außerhalb des Orts dergewerb- l i ch e n Niederlassung:
s) d a s A u f s u ch e n v o n B e st e l l u n gc n bei anderen Personen als bei Kaufleuten, die mit solchen Gegenständen
‘ Handel treiben.
6. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften oder deren Ausführungsbestimmungen werden mit Gefängnis bis zu einem I ahr u nd Ni it G el d st r a fe'b i s zu 10 000 M a r k o d e r mit einerdieser Strafen bestraft.
Wer verchotswidrig eine Zentrifuge anschafft, hat deren Beschlagnahme auf Grund des § 15 der Bundcs- ratsverordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 zu gewärtigen.
Wer sich gegen diese Bestimmung verfehlt, hat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu ge- wärtigen.
Personen, die die Versiegelung an beschlagnahmten Zentrifugei, lösen oder fcie beschlagnahmten Teile der Verstrickung entziehen oder Ersatzteile für die beschlagnahmten Teile ih er Zentrifugen einbauen, setzen sich der Strafanzeige wegen Verstrickungsbruch (§ 136 St.G.B.) aus.
Kuhhalter, die sich verbotswidrig in den Besitz von Zentrifugen gesetzt haben, haben bei Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft die Einziehung der Zentrifugen gemäß § 40 des St. G. B. zu gewärtigen.
Wir beauftragen Sie, Vorstehendes in geeigneter Weife zur Kenntnis der Bevölkerung zu bringen.
Gießen, beit 15. Februar 1921.
____________Kreisamt Gießen. I. B.: vr. Heß.____________
Betr.: Zuckerverbrauchsregelung.
An die Büigermeistereien Oer Landgemeinden des Kreises.
Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung vom 15. Januar 1918 (Kreisblatt Nr. 5) wird bekanntgegeben, daß die für den Monat Februar 1921 zustehende Zuädrmeng-e in Höhe von 750 Gramm auf den Kopf der Bevölkerung zur Ausgabe gelangt.
Es können auf die Zuckermarken 176, 177 und 178 je 1250 Gramm = 750 Gramm bezogen werden.
Mit Ablauf des 5. März ds. Js. verlieren obengenannt«! Marken ihre Gültigkeit.
Wir beauftragen Sie, diese Verfügung ortsüblich, bekannt- zumachen.
G i e ß e n, den 15. Februar 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieger!
Bekanntmachung.
Betr.: Räude int Pserdebestaud des I. Neidet II. in Heuchelheim.
Nachdem die Räude unter dem Pserdebestaud des I. Neidet II. in Heuchelheim erloschen ist, sind die angeordneten Sperrmaßnahmeu aufgehoben worden.
Gießen, den 12. Februar 1921.
___________ Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche.
Wir machen darauf aufmerksam, baß für Gemarkungen, die dem Sperr- ober Beobachtungsgebiet nicht mehr angchüren, die Vorschrift der Beibringung von Ursprungs- und GesundheitSzeugnisfen für das im Besitz von Viehhändlern befindliche und für das auf Märkten oder öifentlichen Tierschauen gebrachte Vieh nach wie vor besteht.
Gießen, bett 15. Februar 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.
Bckanntmachnttg.
Betr.: Erlöschen der Maul- und Klauenseuche.
In Ettingshausen, Gießen, Stangenrod und Stockhausen ist die Seuche erloschen. Die Gemarkungm Ettingshausen, Gießen, Stangenrod und Stockhausen werden aus den Sperrbezirken aus- geschieden und als freies Gebiet erklärt.
Die Gemarkungen Albach, Allendorf a. d. Lahn, Allendorf a. d. Lda., Annerod, Vetteithaufen, Biklar, Danbringen mit Heibertshäuser Hof, Garbentcich, Großen-Bufeck, Großen-Linden,


