AmkverlSMgungMatt
für die proviirziaidirektion Gberheffen und für das Kreisamt Eiehen.
Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich.
Nr. 138 15. September 19151
oiihaltL-Ucberstchtl Landtagswahl I92l. — Viehseuchen. — Ausführung des Einst o mmenfteuergesetzes. — Kreisstrastenwalzuugcn. - Dampf- '^stsugeu. — Kontrolle über Bäckereibetriebe. — Feldbereinigung zu Allendorf a. d. Lda. und Lumda. - Dieustnachrichten.
Bekanntmachung.
Betr.: Landtagstvahl 1921.
Auf Grund des Artikels 64 Absatz 1 der Hessischen Verfassung vom 12. Dezember 1919 (Regierungsblatt S. 439) in Verbindung mit Artikel 7 des Landtagswahlgesetzes vom 16. März 1921 (Regierungsblatt S. 55) haben wir als den Tag der Wahl zum Landtag - '■
Sonntag den 27. Rovember 1921 bestimmt.
Gemäß Artikel 9 des Landtagswahlgesetzes haben wir ferner den Legationsrat Freiherr Löw von und zu Steinfurth in Darmstadt (Dienstadresse: Staatsministerium, Neckarfl raße 7, Darmstadt) zum Landeswahlleiter und den Legatioas- rat Stimme! in Darmstadt (Dienstadresse wie oben) zu dessen Stellvertreter ernannt.
D a r m st a d t, den 6. September 1921.
Hessisches Gesamtministerium. LI l r i ch.
Bekanntmachung.
V e t r.: Ansteckender Scheidekatarrh in R v d h e i m a. d. Horloff.
Linier den Rindviehbeständen in Rodheim a. d. Horloff ist der ansteckende Scheidekatarrh festgestellt worden. Es gelten die in der nachstehenden Verordnung vom 11. April 1913 vorgesehenen Maßnahmen.
Gießen, den 12. September 1921.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker.
Verordnung
Betr.: Maßregeln zur Llnterdrückung des ansteckenden Scheidekatarrhs des Rindviehs.
Auf Grund der §§ 19, 20 und 27, sowie des § 79 H des RVG. und § 1 Absatz 4 der Ausführungs-Vorschriften des Bundesrats zum genannten Gesetze werden mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 29. März 1913 zu Rr. M. d. I. I! 1589 zur Llnterdrückung des ansteckenden Scheidekatarrhs des Rindviehs die nachstehenden Schutzmaßregeln sür den Kreis Gießen angeordnet:
§ 1.
Sobald der Ausbruch des ansteckenden Scheidekatarrhs in einem Orte festgestellt worden ist, darf weibliches Rindvieh nur dann zur Begattung durch einen unverdächtigen Gemeindebullen zugelassen werden, wenn es durch einen vom Äreisveterinäcarzt zu instruierenden Ortseinwvhner auf das Vorhandensein der fraglichen Krankheit untersucht und für unverdächtig erkannt worden ist. Wird bei dieser Llntersuchung ein Tier als verdächtig erkannt so ist dasselbe so lange als mit der Seuche behaftet zu betrachten, bis seine Llnverdächtigkeit durch den Kreisvetecinär- arzt fest gestellt wird.
§ 2.
Alle kranken und verdächtigen Tiere unterliegen der polizeilichen Beobachtung mit der Maßgabe, daß ein Wechsel des Standorts nur mit polizeilicher Erlaubnis gestattet ist
Wird solche erteilt, so sind die ungeordneten Maßnahmen auch auf den neuen Standort auszudehnen. Die Benutzung der Tiere zur Feldarbeit und ihre Ausfuhr behufs sofortiger Ad- schlachtung ist zu gestatten, jedoch dürfen die Tiere anderweit nicht eingestellt werden. , r
Als verdächtig sind den gleichen Maßnahmen zu unterwerfen alle mit seuchekranken in derselben Stallung untergebrachte männliche und weibliche Aindviehslücke.
§ 3.
Das Verbringen von Kühen und Rindern eines Seuchenortes zu den in anderen Orten aufgestellten Bullen ist verboten.
§ 4.
Nach.dem Erlöschen der Seuche in einer Stallung ist die Desinfektion derselben, sowie der Stall- und Putzgeräte nach Angabe des Kreisveterinärarztes und unter Polizeilicher Lleber- wachung vorzunehmen.
§ 5.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnung werden, insoweit nicht'nach bestehenden gesetzlichen eme
höhere Strafe verwirkt ist, nach § 74 Ziffer 3 des RVG. bestraft.
§ 6.
Das Kreisamt kann bei besonders mildeni Verlauf der Seuche von den in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen mit Ausnahme derjenigen des § 3 für einzelne Orte ganz oder teilweise entbinden.
Gießen, den 11. April 1913.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Betr.: Die Ausführung des Einkommensteuergesetzes.
All den Oberbürgermeister zu Gicheu und ^die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nach § 21 der Ausführungsbestimmungen zum Einkommensteuergesetz — Zentralblatt für das Deutsche Reich 1921, Nr. 25 — hat die Gemeindebehörde nach Anleitung des Vordruckmusters 4 der Aussührungsbestimmungen ein Verzeichnis derjenigen natürlichen Personen anzulegen, die in dem Gemeindebezirk eigenen oder gepachteten Grundbesitz oder eine gewerbliche Betriebsstätte (8 10 des Landessteuergesetzes — RGBl. 1920, S. 402) haben, aber an einem anderen Orte des Reichs wohnen oder, ohne einen Wohnsitz im Reich zu haben, an einem anderen Orte im Reich bereits zur Einkommensteuer veranlagt worden waren. Aus diesem Verzeichnis hat die Gemeindebehörde für jede in Betracht kommende Person dem für den inländischen Wohnsitz oder Veranlagungsort zuständigen Finanzamt vollständige Auszüge mitzuteilen. Die Vordrucke werden den Gemeindebehörden von den Finanzämtern zugeschickt.
Auf Grund des § 21, Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen hat das Landesfinanzamt angeordnet, daß diese Auszüge e r st - m a l s nach Empfang der Vordrucke und sodann alle 5 Jahre jeweils bis zuni 1. Januar einzureichen sind. In den dazwischenliegenden Jahren sind jeweils bis zum 10. Januar Deränderungs- anzeigen zu übersenden.
Ein Verzeichnis der Finanzämter des Reichs mit den zu ihren Dienstbezirken gehörenden Orten liegt bis jetzt nicht vor. Insoweit bei Len Auszug-Mitteilungen hessische Orte in Betracht kommen, kann das zuständige Finanzamt aus dem hessischen Regierungsblatt 1907, S. 293 entnommen werden, insoweit Orte außerhalb Hessens in Frage kommen, wird in Zweifelsfällen das zuständige Finanzamt bei dem für die hessischen Gemeindebehörden zuständigen Finanzamt erfragt werden können. Kann eine Gemeindebehörde den inländischen Veranlagungsort nicht ermitteln, an dem eine im Verzeichnis aufgeführte Person ohne Wohnsitz im Reichsgebiete bereits zur Einkommensteuer veranlagt war, so ist der Auszug aus dem Verzeichnis dem für die hessische Gemeindebehörde zuständigen Finanzamt niitzuteilen, das das Weitere veranlaßt.
Wir empfehlen hiernach zu verfahren.
Gießen, den 12. September 1921.
Krcisamt Gießen. 3. V.: Welcker.
Bekanntmachung.
Betr.: Kreisstraßenwalzungen.
Die Kreisst ratze „Gießen — Reiskirche n" wird wegen Vornahme von Walzar beiten von Km. 3,00 bis zum Bahnübergang vom 16. ds. Mts. bis auf weiteres für jeden Verkehr gesperrt.
Der Durchgangsverkehr wird von Gießen über Rödgen, Großen-Duseck und umgekehrt geleitet.
Die Sperre der Kreisst raße „Gießen—Steinberg" wird hiermit aufgehoben.
Gießen, den 13. September 1921.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.
Anordnung über Zulassung von Dainpslastzügeu.
Auf Grund der Verordnung vom 18. Februar 1921, betreffend wirtschaftliche Demobilmachung, hebe ich in eine Anordnung vom 19. Mai 1919 (Darmstädter Zeitung vom 20. Mai 1919) über Zulassung von Dampflastzügen, deren Voraussetzungen mittlerweile wcggefallen sind, aus.
Darmstadt, den 6. September 1921.
Der Staatskommissar für die wirtschaftliche Demobilmachung in Hessen. 3. V.: Dr. Beruhet m.


