Ausgabe 
14.10.1921
 
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für die provmzigldirektioil Gberhessen und für das Kreisamt Gietzen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mkl. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 145 iTTÖttöber 192!

Jnhalts-Aebersicht: Liquidation der Landes-Milch- und Fettstelle sowie der Landessuttermittelstelle in Darmstadt. Gesetz über die Er­mächtigung der Staatsregierung zur Neuregelung der Dienstbezüge der Kommunalforstwarte sowie die Neueinteilung der Förstereien. Dienst­nachrichten. Oeffentlicher Iettelanschlag in der Stabt Gießen.

toefan ntni ad) Hilft.

Auf Grund der §§ 2, 3, 4 und 11 des Gesetzes über die Abwicklung von Kriegsgesellschasten und Kriegsorganisationen vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 942) bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, daß die Landes-Milch- und F e 11 st e l l e in Darmstadt am 15. September 1921 in Liquidation getreten ist. Die inländischen Gläubiger der Landes-Milch- und Feltstelle werden ausgcfordert, etwaige Forderungen binnen der jm § 2 des Reichsgesehes bestimmten verkürzten Sperrfrist von 3 Monaten schriftlich oder gerichtlich bei Meidung des Erlöschens der For­derungen geltend zu machen.

Darmstadt, den 8. Oktober 1921.

Landes-Milch- und Fettstelle.

Die bestellten Liquidatoren: >,

Decker, Ober-Aegierungsrat. Mote r, Rechnungsrat.

Bekamt trnad-Hiift.

Auf Grund der §§ 2, 3, 4 und 11 des Gesetzes über die Abwicklung von Kriegsgesellschaften und Kriegsorganisativnen vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 942) bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, daß die Landesfuttermittelstelle in Darmstadt am 15. Oktober 1921 in Liquidation tritt. Die inländischen Gläubiger der Landesfuttermittelstelle werden aufgefordert, etwaige For­derungen binnen der im § 2 des Reichsgesetzes bestimmten ver­kürzten Sperrfrist von 3 Monaten schriftlich oder gerichtlich bei Meidung des Erlöschens der Forderungen geltend zu machen.

Darmstadt, den 10. Oktober 1921.

Landesfuttermittelstelle.

Der bestellte Liquidator: Knöpfet, Direktor.

Detr.: Gesetz über die Ermächtigung der Staatsregierung zur Reuregelung der Dienstbezüge der Kommunalforstwarte sowie zur Reueintcilung der Förstereien.

An den Lbcrbürgerineistcr zu Giefrcn und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Das Ministerium der Finanzen, Abteilung für Forst- und Kameralverwaltung, hat uns mitgeteilt, daß auch nach dem Gesetz Vom 30. Juli 1920 über die Ermächtigung der Staatsregierung zur Reuregelung der Dienstbezüge der Kommunalforstwarte sowie zur Reucinteilung der Förstereien die Rechtstellung solcher Kom­munalforstwarte, welche nicht förmlich als Staatsbeamte über­nommen worden sind, unverändert bleibe. (Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 1920.) Hieran ändere auch die Tatsache nichts, das) nach Artikel 11 dieses Gesetzes gewisse Bezüge aus der Staatskasse (zum Teil überdies nur vorlagsweise) zur Auszahlung gelangten. Zu diesen Bezügen gehörten die Versicherungsbeiträge bei der Medizinalkasse nicht. Diese Beiträge seien daher auch weiterhin von den Gemeinden zu tragen. Das nämliche gelte aus gleichem Grunde für die Beiträge zur Invalidenver­sicherung.

Wir empfehlen, dem Rechner der Stadtkasse und den Ge­meinderechnern hiervon Kenntnis zu geben.

G test en, den 11. Oktober 1921.

Kreisamt Gießen. . 3. V.: Hemmer de.

Tic'.isiuachrichteH des Kreisamtes.

Rachdem in der Gemeinde Reuters die Maul- und Klauen­seuche seit einiger Zeit erloschen ist, wird im Einvernehmen mit dem Kreisveterinäramt der Sperrbezirk Reuters wieder auf­

gehoben. Die Gemeinde Reuters wird zum Beobach­tungsgebiet erklärt. Diese Rechtswirkung tritt mit dem 7. Oktober in Kraft. Die Gemeinden W a l l e n r o d und M a a r werden aus dem Beobachtungsgebict entlassen. Das gefährdete Gebiet besteht nur noch im .Umkreis der Gemeinde Dirlammen. Vorstehendes ist in allen Gemeinden ortsüblich zu veröffentlichen.

BekariHtmachittift.

Vetr.: Den öffentlichen Zettelanschlag in der Stadt Gießen.

Da in letzter Zeit des öftern den Vorschriften des Lokal- Polizei-Reglements obigen Betreffs vom 6. Oktober 1896 zu­wider gehandelt worden ist, sehen wir uns veranlaßt, dasselbe nachstehend erneut zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. 3 ns - besondere verweisen wir auf die in § 4 enthal­tene Bestimmung. '

Gießen, den 11. Oktober 1921.

Polizeiamt Gießen. L au t e s ch l ä g e r.

Lokal-Polizei-Reglement.

Betr.: Den öffentlichen Zottelanschlag in der Stadt Gießen.

Rach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung wird mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums vom 9. September l. Js. zu Rr. M. ö. 3. 25 073 für den Bezirk der Stadt Gießen verordnet wie folgt:

§ 1.

Bekanntmachungen, gewerbliche Anzeigen, öffentliche Ankün­digungen, insbesondere von Belustigungen, Versammlungen und Aufführungen, soweit dieselben nicht den öffentlichen Derkehrs- interessen dienen, dürfen innerhalb der Stadt Gießen und deren Eemartung, vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen in § 2 und § 3, nur an den von der Stadt Gießen errichteten Anfchlags- säulen und angebrachten Tafeln angeschlagen werden, und zwar nur durch die seitens Großherzoglicher Bürgermeisterei Gießen dazu berechtigten Personen. Diese bedürfen hierzu der Erlaubnis Großherzoglichen Polizeiamts Gießen und haben einen auf Rainen lautenden, von Großherzoglichem Polizeiamt Gießen auszustellen­den Legitimationsschein bei sich zu führen.

8 2. ,

x>m übrigen ist die Anbringung der in § 1 erwähnten Be­kanntmachungen usw. nur mit Zustimmung des Eigentümers des betreffenden Gebäudes usw. und unter der Voraussetzung zulässig, daß die Plakate auf einer von Großherzoglichem Polizeiamt Gie­ßen hierzu für geeignet erklärten Anschlagstafel beseitigt werden.

§ 3.

Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 beziehen sich nicht auf Bekanntmachungen, welche von Grundstückseigentümern oder Mie- tern ausschließlich in ihrem Privatinteresse an ihren eigenen Grundstücken, Häusern oder Mietsräumen ausgehängt oder mi= geschlagen werden.

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen sowie absicht­liche Beschädigung, Beschmutzung und widerrechtliche Benutzung der Anschlagstafeln und -Säulen, Abreißen von Anschlägen von denselben, werden unbeschadet höherer allgemeiner Strafbestim­mungen mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mk. bestraft.

§ 5. _

Vorstehendes Lokal-Polizei-Reglement tritt am 15. Oktober 1896 in Kraft.

Gießen, den 6. Oktober 1896.

Polizeiamt Gießen.

Druck der Bruhßschen Universitäts-Buch- und Steinbruckerei. R. Lange, Bietzen.