Ausgabe 
14.7.1921
 
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AmkverlijndigMgMatt

für die Provinzialdirektion Gberheffen und für dar Kreisamt Eichen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

Nr. LIN 14. Inti 10^1

Znhattr-Uebersicht: Sitzung des Kreistags. - Straßensperre. - Lchulverwalterkonferenz. Gewährung einer außerordentlichen Beihilfe an langfristig Erwerbslose. - Verkehr mit Kraftfahrzeugen in der Stadt Bietzen. - Feldbereinigungen Münster, Lumda und Ober-Bessingen.

Bekanntmachung.

Vetr.: Sitzung des Kreistags.

Mittwoch den 2 0. Juli 1921 vormittags 1 0l/2 älhr findet im Sitzungssaal des Degierungsgebäudes zu G i e ß e n die diesjährige ordentliche Versammlung des Kreistags des Krei­ses Gießen mit folgender Tagesordnung statt:

1. Rechnung und Derwaltungsbericht der Kreiskafse für 1919.

2. Voranschlag der Kreiskasse für 1921.

Gießen, den 11. Juli 1921.

Der Vorsitzende des Kreistags. 2. D.: Welcker._____

' " Ltratze,»sperre.

Vetr.: Walzarbeiten.

Die KreisstraßeD o r f - G ü l l H o f -- G ü l l" wird vom 12. ds. Mts. ab wegen Vornahme von Walzar beiten ge­sperrt. Der Durchgangsverkehr ist über Lich oder Gambach Holzheim zu leiten.

Gießen, den 11. Juli 1921.

_________ Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.,__________

~ Bekanntmachung.

Die Sperrung der KreisstraßeGarbenteichLich" ist wieder aufgehoben worden.

Gießen, den 12. Juli 1921.

Kreisamt Gießen. 2. V.: Welcker.

Vetr.: Schulverwalterkonferenz.

An die Schulvorstände des Kreises.

Samstag den 16. Juli lfd. Jahres, beginnend vormittags Styl ülhr, soll eine Konferenz mit den Kchulverwaltern und Schulverwalterinnen des Kreises in Gießen (Schulhaus Rord- Anlage) abgehalten werden. Wir empfehlen Ihnen, die in Be­tracht kommenden Lehrkräfte hiervon umgehend zu benachrichtigen.

Gießen, den 11. Juli 1921.

Kreisschulkommission Gießen. 2. V.: Hemmerde.

Vetr.: Gewährung einer außerordentlichenVeihilfe an langfristig Erwerbslose. ,

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kienes.

2ndem wir auf die nachstehend abgedruckte Verfügung des Hessischen Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamtes vom 7. ds Mts. DertDcifen, empfehlen teil*, den Inhalt in geeignete!.' Wei^e zui.' 'öffentlichen Kenntnis zu bringen,und in Zukunft gemäß der Verfügung zu verfahren.

Gießen, den 12. Juli 1921.

Kreisamt Gießen. 2. V.: Dr. Heß.

Hessisches Darmstadt, den 7. Juli 1921.

Landes-Arbeits- u. Wirtschaftsamt.

Zu Rr. L. A. u. W. 13 335.

Vetr.: Gewährung einer außerordentlichenVeihilfe an langfristig Erwerbslose.

Der Reichstag hat in seiner Sitzung vom 2. Ium ds. Js. im Einvernehmen mit der Reichsregierung beschlossen, den Ge­meinden eine besondere geldliche Veihilfe zur ülnterstuhung lang­fristig Erwerbsloser zu gewähren. 2n Ausführung dieses Ve- schlusses ist von der Reichsregierung eine dem voraussichtlichen Bedarf entsprechende Summe zur Verfügung gestellt worden unter dem Vorbehalt, daß die Länder und Gemeinden sich^an der ein­maligen Fürsorgemahnahme in dem in § 4 der RV. über wr werbslvsenfürsorge festgelegten Verhältnis (Land Jis» ' ' meinde = 2/?.) aus eigenen Mitteln beteiligen. Das Land Hessen wird den aus seinen Anteil entfallenden Zuschuß = ,12 leisten.

Wir bestimmen hiernach folgendes: ....

Alle langfristig Erwerbslosen, die am 31. Juli 1 «/J- mindestens 26 Wochen lang in Fürsorge gestanden haben, erhalten eine einmalige Beihilfe. Diese Veihilfe befragt. _ 4/

a) 420 Mk (70 Mk. 2/12 von der Gemeinde, 140 litt (12 vom Lande, 210 Mk. = 6/12 vom Reich aukubringen) für jeden Hauptunterstützungsempfanger der kernen eigenen Haushalt führt und auch keinen Angehörigen zu unter

b) 600^11^(100 Mk. = s/i2 von der Gemeinde, 200 Mk. = ^12 vom Lande, 300 Mk. = °/,2 vom

jeden nicht unter a) fallendenHauptunterstützu.rg . .

2n besonders berücksichtigenswerten üatlen kann die Bechche für verheiratete Erwerbslose erhöht tperden, in einer

darf aber der Durchschnittssatz von 600 Mk. für den einzelnen Empfänger nicht überschritten werden.

2n jedem Falle ist die Bedürftigkeit genau zu prüfen; wenn ein Teilbetrag der Beihilfen unter a und b oben zur Milderung einer Rotlage ausreicht, ist nur dieser Teilbetrag zu gewähren.

Zum Bezüge der einmaligen Veihilfe sind auch alle die­jenigen Personen berechtigt, die bis 31. Juli 26 Wochen lang als nicht ständig beschäftigte Rotstandsarbeiter in Er - werbslvsenfürsorge stehen. Wer von diesen Rotstands­arbeitern nicht mehr als 13 Wochen beschäftigt war und die übrige Zeit Varunterstützung bezog, erhält 3/i der oben unter a und b festgesetzten Beträge. Wer mehr als 13 Wochen mit Rotstandsarbeiten beschäftigt war, soll mit einer entsprechend geringeren Veihilfe, die insbesondere nach dem Grade der Be­dürftigkeit des Einzelnen zu bemessen ist, bedacht werden. Wer 26 Wochen lang als Erwerbsloser mit Rotstandsarbeiten be - schä.ftigt war, erhält die halbe Beihilfe nach a und b oben.

An der einmaligen Beihilfe nehmen auch alle diejenigen langfristig Erwerbslosen teil, die bis zum 15. August 1921 nicht in Arbeit vermittelt werden können.

Die Beihilfe soll nach den Beschlüssen des Reichstags und der Reichsregierung grundsätzlich in Sachleistungen (Kleidung, Schuhwerk und bergt.) gegeben werden. Wir überlassen es den Gemeinden, diesem Verlangen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen, wobei wir auf das in unserem Ausschreiben vom 17. August 1920 zu Ar. L. A. u. W. 15 115 empfohlene Verfahren, das sich vielerorts günstig bewährt hat, Hinweisen.

In den Abrechnungen für August und September 1921 sind die nach vorstehenden Grundsätzen an langfristig Erwerbslose zur Auszahlung gelangten Beträge getrennt von den übrigen Aufwendungen in Spalte 5 der monatl. Rachweisungen und Zu- ' sammenstellungen aufzufnhren. Spätere Anforder u n gen werden nicht berücksichtigt werden, weshalb un » bedingteEinhaltungdieserLermi ne gebotenist.

. Raab. ,

Rachstehende Polizeiverordnung bringen wir erneut zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 12. Juli 1921.

Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.

Polizeiverorduung

betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen in der Stadt Gießen.

Auf Grund des § 23 der Verordnung vom 3. Februar 1910 über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und des Artikels 129 b II 1 der Städteordnung in Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversamm­lung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 8. Mai 1919 zu Ar. M. d. 2. 9328 für die Stadt Gießen folgendes verordnet:

§ 1.

Die Mäusburg und Marktstraße dürfen mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden.

§ 2.

Der Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist verboten in den innerhalb der Anlagen. gelegenen Stadtteilen.

§ 3.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Pvlizei- verordnung werden auf Grund des § 21 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

§ 4.

Diese Pvlizeiverordnung tritt am 1. Juni 1919 in Kraft.

Gießen, den 20. Mai 1919.

Hessisches Polizeiamt Gießen.

Bekanntmachung.

(Setr- Feldbereinigung in der Gemarkung Münster; hier: die Arbeiten des NI. Abschnitts, insbesondere bezüglich Grenzregulierung mit Wetterfeld.

Mit Entschließung vom 20. Juni 1921 zu Ar. L. E. A. ß. 5747 bat das Hessische Landesernährungsamt, Abteilung für Land­wirtschaft, den Zuteilungsplan der Gemarkung Munster, Kreis ®icf3en, be§üglid) ®i*cn5regulicrung mit <2Dettcrfclb nuf @iunü