AmkverkündiglllltzMatt
sür die proviliziaidireiiion Gderhessen und für dar Kreisamt Gießen.
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r. 8/9 13. Dezember 19581
m Stromversorgung oer lebenswichtigen Betriebe aus dem Kraftwerk Wölfersheim lUeberland-Anlage) durch dis technische
Nothilfe. - Liedlungswessn — Die Landtagswahl 1921. - Polizei-Verordnung für den Kreis Giefzen zum Schutze gegen Unlauterkeit im Heilgswerbe. - Neufestsetzung der Polizeistunde. — Eigenbau-Arbeiten.
BekautttittachttNft.
Betr.: Stromversorgung der lebenswichtigen Betriebe aus dem Kraftwerk Wölfersheim (Ueberland-Atrlage) durch die Technische Nothilfe.
Bach ergebnislosen Berhandlungen streiken die Belegschaften der staatlichen Braunkohle,rgruben. Da der dadurch zum Erliegen gekommene Betrieb des Kraftwerks Wölfersheim nur durch Einsetzen der Technischen Bvthilfe in beschränktem Maste wieder ausgenommen worden ist, kann nur Strom für lebenswichtige Betriebe und in ganz beschränktem Umfange für Deleuchtungs- zwecke abgegeben werden. Motoren für irgendwelche Er- werbszwecke dürfen nicht in Betrieb genommen werden, andernfalls die betreffenden Gemeinden bis zur Beendigung des Streiks rind bis zur Wiederaufnahme des normalen Betriebes des Kraftwerkes Wölfersheim von irgendwel>chem Strombezug sofort ausgeschlossen, d. h. abgeschaltet werden. Motoren für den Druck der Zeitungen können, soweit (Strom zur Verfügung steht, i n d e n T a g e s st u n d e n in Betrieb genommen . werden. Auch alle übrigen Motoren für lebenswichtige Betriebe (mit Ausnahme derjenigen der Wasserhaltungen für Bergwerke) ' dürfen in der L i chtzei t, d. h. von Eintritt der Dunkelheit ab bis abends 10 Uhr und von morgens 51/» Uhr bis 8(4 Uhr nicht laufen. Die Beleuchtung ist auf das (Notwendigste einzuschränken, da es andernfalls nicht möglich ist, den Betrieb des Kraftwerkes aufrechtzuerhalten.
G test en, den 12. Dezember 1921.
Kreisamt Giesten. 3. B.: Dr. Heß.
Betr.: Siedlungswesen.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir bringen unsere Verfügung vom 21. v. Mts. (Amtsverkündigungsblatt Ar. 170 vom 28. v. Mts.) zur Erledigung binnen acht Tagen in Erinnerung.
Giesten, den 10. Dezember 1921.
Kreisamt Giesten. I. B.: Schm i-d t.
Betr.: Die Landtagswahl 1921.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, alsbald hierher zu berichten, wieviel Wahlzettelumschläge in Ihren Wahlbezirken bei der am 27. v. Mts. stattgesundenen Landtagswahl verwendet worden und wieviel unverwendete noch vorhanden sind. Die letzteren sind von löhnen anher einzusenden. Die als verwendet gemeldeten Umschläge sind von den Gemeinden so lange aufzubewahren, bis sie Anweisung zur Vernichtung erhalten. Frist 5 Tage.
Giesten, den 9. Dezember 1921.
_____________Kreisamt Giesten. 3. V.: Welcker._______
Polizei-Verordnung
für den Kreis Giesten zum Schutze gegen Unlauterkeit im Heilgewerbe.
Aus Grund des Art. 64 des Gesetzes vom 8. Juli 1911, die innere Verwaltung und Vertretung der Kreise und Provinzen betr., wird nach erfolgter Zustinunung des Kreisausschusses mit Genehmigung des Hessischen Ministeriums des Innern vom 29. Oktober 1921 zu Ar. M. d. 3. II 8762 für den Kr'eis Giesten verordnet, was folgt:
§ 1. Wer im Kreise Giesten in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, i
1. Gegenstände, Vorrichtungen oder Verfahren als Mittel zur Verhütung, Linderung oder Heilung menschlicher Krankheiten oder Körperfchüden empfiehlt,
a) die geeignet sind, Gesundheitsbeschädigungen hervorzurufen,
oder b) über die, namentlich in bezug aus ihre Beschaffenheit und Wirkung, unwahre oder zur Irreführung geeignete Angaben gemacht werden, oder c) bezüglich deren tatsächliche Umstände irgendwelcher Art, wie namentlich bei zusammengesetzten Mitteln, die Art und Menge der Bestandteile, geheimgehalten werden,
oder 2. sich erbietet, die Heilbehandlung eines Kranken auf schriftlichem Wege ohne persönliche Untersuchung (Fernbehandlung) desselben zu übernehmen, ।
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oder 3. einen Heilgewerbetreibenden durch unwahre oder zur Irreführung geeignete Angaben über dessen Vorbildung, Befähigung oder Erfolge empfiehlt,
wird, sofern nicht schwerere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.
§ 2. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher bei Begehung einer der vorstehend bezeichneten Handlungen mit Aat und Tat wissentlich Hilfe leistet.
§ 3. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer ersten Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Giesten, den 9. Dezember 1921.
Kreisamt Giesten. 3. V.: Weicker.
Bckantttnmchrlttg.
Betr.: Aeufestsetzung der Polizeistunde.
Gemäß ministerieller Ermächtigung setzen wir hiermit mit Zustimmung der Gemeinderäte die Polizeistunde für Cafos, Speife- und Schankwirtschaften fest
für L i ch für Samstage auf 12 Uhr nachts, für die anderen Wochentage und für die Sonn- und Feiertage auf 11 Ahr nachts:
für Dorf-Güll für alle Tage auf 11 Uhr nachts.
Die in Frage kommenden Bürgermeistereien wollen dies ortsüblich bekanntmachrn lassen und für die Durchführung sorgen.
Giesten, den 8. Dezember 1921.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Weicker.
Bckontttmachnng.
Betr.: Eigenbau-Arbeiten: hier: Einreichung der Aachweisungen.
Eigenbau-Arbeiten find Arbeiten, die Leuten übertragen werden, die sich bei der Hess.-Nass. Baugewerksberufsgenossenschast nicht angemeldet haben oder von ihr nicht als gewerbsmäßige .Unternehmer angesehen werden. In diesen Fällen haben die Bauherren (Auftraggeber) die Unfallversicherung zu regeln, d. h. sie gelten als Unternehmer und haben neben Befolgung der Unfallverhütungsvorschriften der genannten Berufsgenossenschaft allmonatlich auf vorgeschriebenem Formular (von der Sektion VI in Gießen zu beziehen) eine Nachweisung über die beschäftigten Arbeiter sowie deren Tagewerk und verdienten Lohn bei der Bürgermeisterei einzureichen, die sie an uns weitergebe» wird. Desgleichen ist eine Nachweisung einzureichen, wenn eine Bauarbeit durch eigene Söhne, Verwandte, Knechte usw. ausgeführt wird. Als Bauarbeit wird auch die Anfuhr von Baumaterial zu eigenen Bauzwecken angesehen. Ist der Unternehmer (Bauherr) einer Bauarbeit im Zweifel darüber, ob er einen Nachweis einzureichen hat, so wird ihm empfohlen, die Einreichungsfrist nicht uubenüht verstreichen zu lassen, um nicht von den aus der Nichteinreichung eines vorzulegenden Nachweises sich ergebenden Nachteilen betroffen zu werden. Hierbei bleibt es ihm unbenommen, in der Spalte „Bemerkungen" des Formulars die Gründe anzugeben, aus denen er seine Verpflichtung zur Einreichung eines Nachweises bezweifelt. Unternehmer, die ihren Pflichten zur Einreichung der Nachweise nicht rechtzeitig nachgekommen, können mit einer Ordnungsstrafe big z u 3 0 0 Akark belegt werden, auch kann gegen Unternehmer Ordnungsstrafe b is zu 500 Mark verhängt werden, wenn die eingereichten Nachweise unrichtige Angaben enthalten. (§§ 908 und 909 der Neichsversicherungsordnung.)
Gießen, den 8. Dezember 1921.
Kreisamt (DerficherungSamt) Gießen. 3. V.: Dr. Heß.
Betr.: Wie oben.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die vorstehende Bekanntmachung teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme mit. Damit die Baulustigen vor Strafen und Nachteilen bewahrt bleiben, empfehlen wir Ihnen, sie jeweils entsprechend zu verständigen. Die bei Ihnen eingehenden Nachweise sind uns alsbald vorzulegen. Aus die Bekanntmachung im Kreis- blatt Ar. 8 von 1913 wird Bezug genommen.
Gießen, den 8. Dezember 1921.
Kreisamt (Versicherungsamt) Gießen. 3. V.: Dr. Heß.
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