Ausgabe 
11.11.1921
 
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Wegen Zusendung der Wahlzettelumschläge, der Handausgabe des Wahlgesetzes und der Wahlordnung sowie der Wahlfvrmu- lare ist besondere Verfügung ergangen.

Soweit noch nicht geschehen, sind die Vorbereitungen für die Wahl alsbald zu treffen. Insbesondere ist daraus zu achten, daß die Wahlurnen in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit und in ge­nügender Anzahl vorhanden sind, und dah die notwendigen Vor­richtungen für die Sicherung des Wahlgeheimnisses «Absonde- rungsvorrichtungen) beschafft werdens

Giehen, den 8. November 1921.

_________ Kreisamt Giehen. 3. B.: Welcker.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner (§§ 145 ff. des Versicherungsgesetzcs für Angestellte).

Da die Amtsdauer der zu den Ehrenämtern in der Ange­stelltenversicherung Gewählten mit dem Ende des Kalenderjahres 1921 abläuft, sind Neuwahlen herbeizuführen.

Die Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner für die Angestelltenversicherung findet statt:

Für die Arbeitgeber:

Sonntag.. den 8. Januar 1922, von 10 Ahr vormittags bis V?12 Uhr vormittags.

Für die Angestellten:

Sonntag, den 8. Januar 1922, von 21/» Ußr nachmittags bis 5 .Uhr nachmittags, für den Wahlkreis umfassend den Landkreis Giehen (ohne die Stadt Giehen).

Wahllokal: Kreisamtsgebäude zu Giehen, Landgraf-Philipp- Platz 3.

Es sind zu wählen sechs Vertrauensmänner und zwölf Ersatz­männer.

Die Vertrauens- und Ersatzmänner werden je zur Hälfte aus den versicherten Angestellten, die nicht Arbeitgeber sind, und aus den Arbeitgebern der versicherten Angestellten gewählt.

Die Vertrauens- und Ersatzmänner aus den Arbeitgebern werden von den Arbeitgebern der versicherten Angestellten, die übrigen von den versicherten Angestellten gewählt.

Wahlberechtigt sind volljährige Deutsche, männlichen und weiblichen Geschlechts, sofern sie zu den versicherten Angestellten oder deren Arbeitgebern gehören und im Bezirke des Landkreises Giehen wohnen.

Wahlberechtigt als Arbeitgeber sind wenn sie nicht als Angestellte wahlberechtigt sind auch

1. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen,

2. bei juristischen Personen die Mitglieder des Vorstandes, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, bei anderen Handelsgesellschaften die persönlich haftenden Gesell­schafter, soweit sie nicht von der Vertretung ausgeschlossen sind. Sind hiernach für eine juristische Person oder Gesellschaft mehrere kvahlberechtigte Personen vorhanden, so darf nur eine von, ihnen das Wahlrecht ausüben.

Wählbar sind nur Versicherte, die nicht Arbeitgeber sind, und Arbeitgeber der versicherten Angestellten, die im Bezirke des Landkreises Giehen wohnen oder beschäftigt werden oder ihren Betriebssih haben.

Wählbar als Arbeitgeber sind wenn sie nicht als Ange­stellte wählbar sind auch

1. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen,

2. die Mitglieder des Vorstandes einer juristischen Person, die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die persönlich hastenden Gesellschafter bei anderen Handelsgesell­schaften, soweit sie nicht von der Vertretung ausgeschlossen sind,

3. die bevollmächtigten Betriebsleiter.

Weder wahlberechtigt noch wählbar ist, wer

1. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust dieser Fähigkeiten zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Haupt­verfahren eröffnet ist,

2. infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Angestellte, die nach § 390 des Versicherungsgesetzes für Angestellte von der Deitragsleistung befreit sind, sind sowohl wahlberechtigt als auch wählbar. ..

Gewählt wird schriftlich nach den Grundsätzen der Ver­hältniswahl.

. Die Wahlberechtigten werden aufgefordert, Vorschlagslisten für die Wahl bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag, d. i. bis zum 18. Dezember 1921, bei dem unterzeichneten Wahlleiter einzureichen. ' ..

Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber und die ver­sicherten Angestellten getrennt aufzustellen. Jede Vorschlagsliste soll mindestens soviel Namen enthalten, als Vertrauensmänner und Ersatzmänner zu wählen sind; sie darf höchstens die doppelte Zahl solcher Namen aufweisen. ,

Die Vvrgeschlagenen sind nach Dor- und Zunamen, wtand oder Beruf und Wohnort zu bezeichnen und in erkennbarer i Reihenfolge auszuführen. Mangels anderer ausdrücklicher 'Sr»

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch.

klärung wird angenommen, dah' die an erster Stelle Aufgeführten als Vertrauensmänner vorgeschlagen werden.

Die Vorschlagslisten müssen von mindestens süns rvahl- berechtigten unter Benennung eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters unterschrieben sein.

Die Vorschlagsliste soll die Wählervereinigung, von der sie ausgeht, nach unterscheidenden Merkmalen kenntlich machen.

Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so wird seine Unterschrift aus allen Vorschlagslisten gestrichen.

Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet ein­gereicht werden, oder wenn sie nicht vorschriftmähig unterschrieben sind und der Mangel nicht rechtzeitig behoben wird.

Ztvei oder mehr Vorschlagslisten können in der 'Weise mit­einander verbunden werden, dah sie den Vorschlagslisten anderer Wählervereinigungen gegenüber als eine einzige Vorschlagsliste gelten. In diesem Falle müssen die Unterzeichner der Vorschlags­listen oder die bevollmächtigten Vertreter übereinstimmend spä­testens bis zum Ablauf des elften Tages vor dem Wahltag (28. Dezember 1921) die Erklärung abgeben, dah die Vorschlags­listen Miteinander verbunden sein sollen. Andernfalls ist die Erk.äruag über die Verbindung ungültig.

Wird von den Arbeitgebern oder von den versicherten An­gestellten bis zum 18. Dezember 1921 nur eine Vorschlagsliste ein­gereicht, so findet für die betreffende Gruppe keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Personen gelten dann in der für den Wahlbezirk erforderlichen Zahl,.in der Reihen­folge des Vorschlags als von dieser Gruppe gewählt.

Die Wähler haben sich über ihre Wahlberechtigung auszu­weisen. Für die versicherten Angestellten dient die Dersichxrungs- karte, in der wenigstens ein Beitrag innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Wahl nachgewiesen sein muh, als Ausweis, für die Arbeitgeber eine von der Gemeindebehörde des Betriebssitzes ausgestellte Bescheinigung über die Zähl der versicherten An­gestellten. Die Arbeitgeber werden aufgefordert, sich die Be­scheinigung nach untenstehendem Muster ausstellen zu lassen. Auch die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin-Wil­mersdorf ist bereit, diese Bescheinigung auf Antrag der Arbeit­geber auszustellen.

Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Die Stimmzettel dürfen nicht unter­schrieben sein und keinen Protest oder Vorbehalt enthalten. Sie sind ausserhalb des Wahlraumes handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung herzustellen.

Den Arbeitgebern ist es gestattet, an Stelle der persönlichen Stimmabgabe ihren Stimmzettel dem Wahlleiter unter Beifügung des Ausweises über ihre Wahlberechtigung brieflich einzusenden. Die erforderlichen Umschläge erhalten die Arbeitgeber auf Ver­langen von der unterzeichneten Behörde ausgehändigt. Der Brief muh spätestens am 7. Januar 1922 bei der unterzeichneten Behörde eingegangen sein. Nachträglich eingehende Stimmzettel sind un­gültig.

Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Arbeitgeber, die mehr als fünfzig, aber nicht mehr als hundert versicherte An­gestellte beschäftigen, haben zwei Stimmen. Für je weitere an- gefangene hundert versicherte Angestellte erhöht sich die Zahl um eine Stimme.

Kein Arbeitgeber hat mehr als zwanzig vtiminen.

Hat ein Arbeitgeber mehrere Stimmen, so hat er jeden Stimmzettel in einem besonderen Umschlag zu verschliehen.

Cmthält ein Umschlag mehrere Stimmzettel, so gelten sic als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlautend sind; andernfalls sind sie ungültig.

Der Wahlberechtigte darf sein Wahlrecht nur in dem Stimm­bezirk, in dem er wohnt, ausüben.

Es kann nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden; auch die Reihenfolge der Vorgeschlagenen in der Vor­schlagsliste darf nicht geändert werden.

Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war.

Ungültig ist ferner die Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von Dritten die..Wahl rechtswidrig (§§ 107 bis 109, 240, 339 des Reichsstrafgesetzbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken beeinflußt worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht verändert worden ist.

Giehen, den 9.-Avveinber 1921.

Der Wahlleiter: Weicker.

Muster

für die Bescheinigung der Arbeitgeber gemäß § 149 des Versicherungsgesetzes für Angestellte.

Dem . ...... zu ..... .

Der (Name des Arbeitgebers)

wird bescheinigt, dah CU regelmäßig mindestens einen (nv sie

als . . . aber nicht mehr als . . .) versicherte(n) Angestellt nach dem Dersicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezei 1911 beschäftigt.

den .... 19 . .

Dienst- .

siegel. (Unterschrift der Gemeindebehörde.)

und Lteindruckerei. R. Lange, Eiehen.