AmtsverlündiguilgMM
für die Provinziaidireition Gberheffe» und für da; Kreisamt Gietzen.
Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich.
Nr. 161 11. November____1921
Jnhalts-Aebersicht: Landtagswahl. — Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner für die Angsstelltenversicherung.
'Bett.: Die Landtagswal)! 1921.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung v. 25. Oktober 1921 (Ämtsverk.-Dl. Br. 154) beauftragen wir Sie, spätestens bis zum 19. Nov. l. I. die Abgrenzung der Wahlbezirke, den Aamen des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters, den Wahlraum, sowie weiter bekanntzugeben, daß die Wahl zum hessischen Landtag Sonntag, den 27. November 1921 stattfindet, und daß die Abstimmung um 9 Ahr vormittags beginnt und um 6 Ähr nachmittags geschlossen wird. Handelt es sich um Wahlbezirke unter 1000 Einwohnern, so beginnt die Wahlzeit nach unserer Bekanntmachung vom 15. Sept. 1921 (Amtsverk.-Blatt Ar. 137) um 10 Uhr vormittags und endigt um 5 Uhr nachmittags.
Bis spätestens zum 21. November l. I. ist zu berichten, an welchem Tage die vorstehend verfügte Bekanntmachung in Ihrer Gemeinde stattgefunden hat.
Sin Abdruck der von Ihnen erlassenen Bekanntmachung ist dem Wahlvorsteher zur Benutzung bei der Wahl auszuhändigen (§38 Abs. 2 der Landeswahlordnung).
Im übrigen bemerken wir das Folgende:
Die Wählerlisten sind nach Vornahme der erforderlichen Berichtigungen (vgl. §§11—14 der Landeswahlordnung) demnächst abzuschließen. Hierbei ist zu bescheinigen, das) die Wählerliste nach vorgängiger ortsüblicher Bekanntmachung vom 16. bis 23. Oktober 1921 ausgelegen hat, ferner, wann die Bekanntmachung über die Abgrenzung des Wahlbezirks und den Namen des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters sowie über den Zeitpunkt der Wahl erfolgt ist. Schließlich ist in der Bescheinigung noch anzugeben, wieviel Wähler, deren Namen nicht mit einem „ruht", „behindert" oder „gestrichen" versehen sind, in der Wählerliste eingetragen sind.
Die Wählerliste ist rechtzeitig vor dem Wahltag dem Wahlvorsteher zu übergeben.
Ausdrücklich verweisen wir Sie noch auf die Bestimmungen über die Ausstellung von Wahlscheinen (Artikel 13 und 14 des Landtagswahlgesehes und §§ 5 bis 9 der Landeswahlordnung). Äeber die ausgestellten Wahlscheine ist von Ihnen ein Verzeichnis zu führen. Die Zahl der ausgestellten Wahlscheine ist uns demnächst anzuzeigen bzw. Fehlanzeige zu erstatten.
Das Formular für die Wahlscheine muh- von den Bürgermeistereien selbst hergestellt werden.
Haben Wähler einen Wahlschein erhalten, so ist in,der Spalte „Bemerkungen" der Wählerliste in ausfälliger Weise einzutragen: „Gestrichen, Wahlschein".
Ist am Zeitpunkt der Ausstellung des Wahlscheins die Wählerliste dem Wahlvorsteher bereits ausgehändigt, fo~ ist ihm bis zum Beginne der Wahlhandlung ein Verzeichnis 8er Wähler zu übermitteln, die wegen nachträglicher Ausstellung eines Wahlscheins in der Wählerliste zu streichen sind.
Vom Wahlvorsteher ist die Wählerliste bei Beginn der Wahlhandlung nach dem Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine zu berichtigen; am Schlüsse der Liste ist ein Vermerk über die Zahl der nachträglich gestrichenen und der hiernach noch verbleibenden Wahlberechtigten anzufügen. ' s
Der Wahlvorsteher hat unter Berücksichtigung der verschiedenen Parteien drei bis sechs Wähler seines Wahlbezirks als Beisitzer und einen Schriftführer zu berufen; die Mitglieder des Wahlvorstandes sind vom Wahlvorsteher einzuladen, bei Beginn der Wahlhandlung zur Bildung des, Wahlvorstandes im Wahlraum zu erscheinen. Erscheint nicht die genügende Anzahl, so ernennt der Wahlvorsteher aus den anwesenden Wählern die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Wahlvorstandes.
Die Mitglieder des Wahlvorstandes- erhalten keine Vergütung.
Zur Ablehnung des Amtes eines Beisitzers oder Schriftführers berechtigen die in § 40 Absatz 3 der Landeswählordnung angegebenen Gründe. . „ „
Die Wahlvorsteher wollen sich alsbald mit den Vorschriften der Landeswahlvrdnung über die Stimmabgabe (§§39 48) unö die Ermittlung und Prüfung des Abstimmungsergebnisses (§§ 49 bis 61) auf das Genaueste vertraut machen.
Wir heben besonders das Folgende hervor:
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, dah der Wahlvorsteher den Schriftführer und die Beisitzer durch Handschlag verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet.
Je ein Abdruck des Landtagswahlgesehes, der Landeswahlordnung und der Bekanntmachung des Landeswahlleiters über die zugelassenen Wahlvorschläge ist im Wahlraum auszulegen. Die erforderlichen) Abdrücke gehen in besonderer Sendung zu.
Die Wahlvorsteher haben dafür zu sorgen, daß diejenige Person welche die Amschläge im Wahlraum an die Wähler zu verabfolgen hat, jeden Amschlag vor dessen Abgabe genau darauf prüft ob nicht etwa ein Stimmzettel in demselben enthalten ist. Zutreffendenfalls ist der Stimmzettel vor der Abgabe des .Umschlags zu entfernen.
Im Wahlraum dürfen Stimmzettel weder aufgelegt noch verteilt werden. Die Gemeinden haben Stimmzettel auf, ihre Kosten vor dem Wahlraum bereitzustellen, soweit sie ihnen von den Parteien zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden. Der Wahlvorsteher hat die ihm zur Verwendung übergebenen Stimmzettel am Eingang zum Wahlraum oder davor soaui- zulegen, dah sie von den zur Stimmabgabe erscheinenden Wählern entnommen werden können.
Der Vermerk über die erfolgte Stimmabgabe ist in Spalte 7 der Wählerliste vorzunehmen.
Inhaber von Wahlscheinen nennen bei der Stimmabgabe ihren Namen und übergeben den Wahlschein dem Wahlvorsteher, der ihn nach Prüfung dem Schriftführer weiterreicht. Entstehen Zweifel über die Echtheit oder den rechtmäßigen Besitz des Wahlscheins, so hat der Wahlvvrstand diese nach Möglichkeit aufzuklären und über die Zulassung oder Abweisung des Wählers Beschluß zu fassen. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift kurz zu schildern.
Aach Schluß der Wahlzeit dürfen nur livch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die beim Schluß der Wahlzeit im Wahlraum schon anwesend waren. Alsdann erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen.
Aach Schluß der Abstimmung werden die Umschläge aus der Wahlurne genommen und u n e r ö ff n e t gezählt. Zugleich wird die Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste und die Zahl der Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei , auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.
Anmittelbar nach der Zählung der Amschläge und Abstim- mungsvermerke ist die Ermittelung und Prüfung des Abstimmungsergebnisses in der Weise vorzunehmen, daß ein Beisitzer die Amschläge öffnet, die Stimnrzettel herausnimmt und sie dem Wahlvorsteher übergibt, der sie laut vorliest und nebst den Am- schlägen einem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum Ende der Wahlhandlung übergibt. Der Schriftführer verzeichnet in der Zählliste. jede dem einzelnen Wahlvvrschlge zugefallene Stimme und zählt die Stimme laut. Einer der Beisitzer führt gleichzeitig eine Gegenliste. Zählliste und Gegenliste sind von dein Wahlvorsteher und dem Mitglied des Wahlvorstandes, das die Liste geführt hat, zu unterzeichnen und der Wahlniederschrift als Anlage beizufügen.
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit (§§ 42 und 50 der Landeswahlordnung) der Wahlvorstand Beschluß fassen muß, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Niederschrift beizusügen. In der Niederschrift sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind. Wenn ein Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Amschlags für ungültig erklärt worden ist, ist auch der Amschlag anzuschließen. Alle Stimmzettel, die nicht der Wahlniederschrift beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen, zu versiegeln und der Bürgermeisterei zu übergeben, die sie verwahrt, bis die Wahl für gültig erklärt worden ist oder Neuwahlen ungeordnet sind.
Die Wählerliste nebst den Wahlscheinen und die Amschläge, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beizufügen find, sind ebenfalls der Bürgermeisterei zu übergeben.
Anmittelbar nach Ermittelung des Abstimmuiigsergebnisses hat jeder Wahlvorsteher auf schnellstem Wege (telephonisch oder telegraphisch) sowohl der Zentralstelle für die Landesstatistil in Darmstadt als auch dem Kreisamt (Telephon Nr. 43 u. 100) die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen für jeden einzelnen Wahl- Vorschlag mitzuteilen. Das Muster eines Wahltelegramms ist in Anlage 4 zur Landeswahlordnung abgedruckt.
Neben der telephonischen oder telegraphischen Mitteilung haben die Wahlvorsteher (in Gemeinden mit zwei und mehr Wahlbezirken die Bürgermeistereien) alsbald eine schriftliche Mitteilung über die Zahl der Wahlberechtigten, der Wähler und der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen nach dem Muster Anlage 4 der Wahlordnung der Zentralstelle für die Landesstatistik in Darmstadt einzusenden.
Die Wahlakten sind im Laufe des 28. Novembers lfd. Js. durch Boten hierher verbringen zu lassen.


