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gilt sowohl für Fälle, in denen die Gemeinde die Mehlvertei- lung selbst übernimmt, wie dann, wenn sie den Mehl-(Drvt°l Verkauf Dritten überträgt. '
Etwa sich ergebende Lieberschüsse sind im Interesse der Volksernährung in dem betreffenden Gemeindebezirk,^u verwenden. Die Stadt Gießen, der gemäß § 40 des Reichsqesetzes die Regelung des Verbrauchs übertragen wird,'hat gemäß 8 13 der von dem Landesernährungsamt erlassenen'Ausführungsverordnung vom 4. Juli l. Js. die von ihr festgesetzten Höchstpreise für Mehl und Brot dem Hess. Landesernährungsamt zur Genehmigung vorzulegen. ,
§ 7. Jede Gemeinde hat der Mehlverteilungsstelle des Kommunalverbands bis zum 25. jeden Monats die Zahl der Der- sorgungsberechtigten erneut mitzuteilen, damit der durch ein- getretene Aenderungen notwendig gewordene Ausgleich für den nächsten Monat vorgenommen wird. Formulare für die Meldungen werden den Gemeinden allmonatlich von dem Kom- munalverband zugesandt. Aenderungen können insofern vor- komineii, als
1. die Zahl der Versorgungsberechtigten durch Ab- oder Zu- züge, Geburten oder Sterbefälle eine andere geworden ist;
2. Selbstversorger nach Verbrauch ihrer nach Abzug des Saatgutes tatsächlich verbleibenden Erntcmenge in die Zahl der Dersorgungsber'echtigten übergeführt werden müssen.
Zur verforgungsberechtigten Vevölkeruiig gehöreii diejenigen Personen, die nicht im Wege der Selbstversorgung ernährt werden. Hierzu gehören:
vorübergehend im Kommunalverband sich aufhaltende Per- ' sonen.
§ 8. Gemeinden, die innerhalb eines Monats mehr als die ihnen für den Tag auf den Kopf der als versorgungsberechtigt anzusehenden Bevölkerung zustehende Mehlmenge verbraucht haben, wird der Mehrverbrauch durch entsprechende Kürzung der späteren Lieberweisungen aufgerechnet.
Besondere Bestimmungen für die Landgemeinden.
§ .9 - , Zur Durchführung der den Landgemeinden für ihre Bezirke übertragenen Verbrauchsregelung ist in jeder Gemeinde vom Gemeinderat ein Ausschuß zu wühlen. Vorsitzender des Ausschusses ist der Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.
§ 10. Der Ausschuß (§ 9) hat: '
1. für genaue Einhaltung der vom Kommunalverband erlassenen. den Verbrauch regelnden Vorschriften zu sorgen,
2. den Geschäftsbetrieb derjenigen Stellen (Händler, Bäcker, Konsumvereine, Genossenschaften usw.) zu überwachen, denen die Gemeinde den Verkauf oder den Vertrieb von Mehl (Brot) überweist,
3. die Mehlabgabe an die Versorgungsberechtigten da vorzunehmen, wo mangels Vorhandenseins geeigneter Betriebsstellen die Gemeinde für die Verteilung besorgt sein muß,
4. bei Durchführung der in den folgenden Paragraphen enthaltenen Vorschriften beratend, helfend und aufsichtsführend mitzuwirken.
§ 11. Das von dem Kommunalverband gelieferte Mehl und das aus diesem Mehl hergestellte D r o t dürfen nur von der Gemeinde oder von den durch sie bestimmten oder zugelassenen Stellen (§ 10 Ziffer 2) und nur gegen Brotmarken abgegeben werden.
§ 12. Ausweiskarten sind wie seither von der Bürgermeisterei des Wohnortes, für Bewohner solcher. Gemeinden, die einer Gemeinde politisch zügeteilt sind, von der Bürgermeisterei der letzteren auszustellen.
Die alten Ausweiskarten behalten ihre Gültigkeit. Die nach Absatz 1 zuständige Bürgermeisterei hat auch die Brotmarken zu liefern.
Die Ausstellung der Ausweiskarten und. die Abgabe der Brotmarken darf nur an Personen erfolgen, die für . die Gemeinde oder Gemarkung polizeilich gemeldet sind.
Ausweiskarten und Brotmarken werden den Gemeinden vom Kommunalverband zum Selbstkostenpreis gestellt.
§ 13. Für jede Haushaltung und für jede nicht zu einem Haushalt gehörige Einzelperson ist eine Ausweiskarte auszustellen. Zu einem Haushalt rechnen sämtliche Personen, die in ihm wohnen und- volle Beköstigung erhalten (also z. B. nicht Zimmermieter, die anderwärts ihre Mahlzeiten einnehmen, Schlafgänger usw.).
In der Ausweiskarte ist die Zahl der zu dem betreffenden Haushalt gehörenden Personen anzugeben und weiter, wieviel Brotmarken jedem Haushalt oder jeder nicht zu einem Haushalt gehörigen Einzelperson zustehen.
Llnrichtige Angaben beim Bezüge der Ausweiskarten und Brotmarken oder hinsichtlich der nichtverbrauchten Brotmarken sind 'strafbar.
§ 14. Die Ausgabe der Brotmarken erfolgt gegen Vorlage der Ausweiskarte in längstens einmonatlichen Zeitabschnitten durch die Bürgermeisterei. Die Brotmarken sind von der Bürger-
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meisterei abzustempeln und gelten nur in der Gemeinde, in ioelcher sie ausgegeben sind und für den Zeitabschnitt, der auf ihnen vermerkt ist. Richtverbrauchte Brotmarken dürfen nicht an Bäcker, Brot- und Mehlhändler usw., sondern nur an die Bürgermeisterei abgeliefert werden. Die Ablieferung soll spätestens bei Empfangnahme der sür den fölgenden Zeitraum geltenden Brotmarken erfolgen.
Bei Veränderungen in der Personenzahl des Haushaltes ist die Ausweiskarte der Bürgermeisterei vorzulegen. Für zuziehende Personen hat die Bürgermeisterei Karten auszustellen. Wegziehende Personen -haben ihre Karte einschl. der nicht verwendeten Brotmarken bei der Bürgermeisterei abzuliefern. Aenderungen in den Karten durch die Inhaber sind unzulässig und strafbar.
Wird eine Ausweiskarte verloren, so ist dies sofort der Bürgermeisterei anzuzeigen. Für die Ausstellung einer neuen Karte ist eine Gebühr von 2 Mk. zu entrichten.
§ 15. Die Ausweiskarten sind nicht übertragbar. Brotkarten sind steine Zahlungsmittel; ihre Abgabe gegen Entgelt ist verboten.
§ 16. Landwirte erhalten, soweit sie als Selbstversorger in Betracht kommen, keine Brotmarken. Als Selbstversorger gelten auch die Llnternehmer der Betriebe bis zu 1 Hektar und die von ihnen zu versorgenden Personen insoweit, als der Ertrag ihres Betriebes zu ihrer und der fraglichen Personenversorgung bei Zugrundelegung eines Jahresbedarfes von 144 Kg. Brotgetreide pro Kopf ausreicht.
Haben Jie_ die geerntete Menge unter Berücksichtigung des § 2 des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1921 verbraucht und können sie den Verbrauch glaubhaft nachweisen, so tritt ihr Recht auf Brotmarken wie für jeden Haushaltungsvorstand in Kraft.
§ 17. Die einem Haushalt nicht angehörigen Tagesarbeiter, wie Räherinnen, Büglerinnen, Waschfrauen, Lauffrauen, Taglöhner usw. haben, sofern sie von; Arbeitgeber Kost erhalten, ihr Brot selbst zu stellen und sind berechtigt, hierfür vom Arbeitgeber eine dem Wert des ihnen zukommenden Brotes entsprechende Vergütung (= V? des Preises eines 4pfündigen Laibes Brot für den Tag der Beschäftigung) zu verlangen.
§ 18. Bäcker und Händler haben bei Abgabe von Brot und Mehl von jedem Abnehmer jedesmal die Vorlage der Ausweiskarten zu verlangen und die Abtrennung der dem verkauften Gewicht entsprechenden Zahl von Brotmarken selbst vorzunehmen oder in Gegenwart des Käufers vornehmen zu lassen Sie müssen die abgetrennten Marken sorgfältig aufbewahren und solche am 16. eines jeden Monats der Bürgermeisterei abliefern. Auf Grund des durch die abgelieferten Brotmarken nachgewiesenen Bedarfs erfolgt die weitere Zuteilung von Mehl an Händler und Bäcker.
§ 19. Die Bürgermeistereien haben über die in der Gemeinde (Gemarkung) vorhandenen Haushaltungen und über die nicht zu einem Haushalt gehörenden Einzelpersonen (§ 13 Abs. 1) ein Verzeichnis zu führen; aus dem der Rame des Haushaltungsvorstandes oder der Einzelpersonen, die Zahl der zu jedem Haushalt gehörenden Personen, die Menge des ihnen zutom- menden Mehles oder Brotes und der Zeitpunkt zu ersehen sind, wann für dieselben Ausweiskarten und Brotmarken ausgehändigt wurden. Der Zeitpunkt der Abgabe der Brotmarken ist von der Bürgermeisterei auf der Ausweiskarte unter Beifügung des Dienstsiegels zu vermerken.
§ 20. Das Direktorium der Reichsgetreidestelle hat unter Vorbehalt der Zustimmung des Kuratoriums der Reichsgetreidestelle die täglich auf den Kopf der versorgungsberechtigten Bevölkerung entfallende Mehlmenge auf 200 Gr. festgesetzt.
■§ 21. Zur Versorgung der ihren Wohnsitz zeitweise verlassenden Personen mit rationiertem Gebäck werden weiterhin Reisebrotmarken ausgegeben. Die über die Regelung des Verkehrs mit Reissbrotmarken erlassenen Vestimniungen bleiben einstweilen in Kraft.
§ 22. Die Höchstpreise für Mehl und Brot vom 16. August I. Js, ab werden demnächst bekanntgegeben.
§ 23. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden gemäß §'49 Ziffer 5 des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1921 und gemäß § 18 der von dem Landesernährungsamt erlassenen Ausführungsverordnung vom 4. Juli 1921 mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.
Reben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Llnter- schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Die Vorschriften der Verordnung über die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über wirtschaftlich» Maßnahmen vom 18. Januar 1917 (RGBl. S. 58) und der Verordnung detr. einige die Kriegsverordnungen ergänzende Vorschriften über Einziehung und über Veräußerung beschlagnahmter Gegenstände vom 22. März 1917 (RGBl. S. 255) finden entsprechende Anwendung.
Gießen, den 8. August 1921.
Kreisamt Gießen. 2. V.: Hemm erde.
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