Amlzverkimdiglmgzblatt
für die Provinzialdirettion Gberheflen und für das Kreisamt Gieheil.
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Onhalts-Uebcrsicht: Besetz, betreffend die Erhebung von Zuschlägen zum Urknndensiempel. - Regelung des Verbrauchs von Brot und Mehl lm Kommunalverband (Kreis Gießen).
Gesetz
betreffend die Erhebung von Zuschlägen zuin älclundenstempel.
Mit Zustimmung des Landtages wird verordnet: Artikel 1.
1. Zu den Stempelbeträgen, die sich auf Gruird des Gesetzes über den Llrkundensternpel vom 12. August 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1910, des Abänderungs- gesetzes vom 17. Juli 1912, soweit deren Bestimmungen nicht durch reichs- oder landesgesetzliche Vorschriften außer Kraft getreten sind, sowie der Artikel 2, 3 unb&'4 gegenwärtigen Gesetzes im Ei-tzelfall berechnen, werden Zuschläge erhoben.
2. Diese betragen:
a> insoweit sich die Höhe der Stempel nach dem Wert be& Gegenstandes oder der Anlagekosten richtet: 100 v. H.;
b) im übrigen mit Ausnahme der nachstehend unter c und d genannten Tarrfstellen: 300 v. H.;
c) für die Tarifstelle 35 V 5 und 6: Tanzbelustigungen: 200 v. H.: '
d) für die Tarif stellen 38, ..Gewerbeschein, und 90, Wandergewerbeschein: 400 v. H..
3. Zuschläge werden nicht erhoben in den Fällen der Tarifstellen 28, Eingabestempel; 31, Entlassungsurkunde; und Z6, Zu- satzbestimmung 3, Urkunden usw.
4. 2m Falle der Tarifstelle 3 Abs. 1 darf der Stempel einschließlich des Zuschlags bis auf 20 Mark, im Falle der Sarif- stelle 55 Abs. 2, 3 darf der Stempel einschließlich des Zuschlags bis auf 10 bzw. 5 Mark von dem den Ansatz betätigenden Beamten ermäßigt werden, wenn die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen es rechtfertigen.
Artikels
1. Die Vorschriften der Tarifflelle 43 a, Jagdpacht, finden auch auf Fischereipachten über in Hessen gelegene Gewässer Anwendung. Für Verträge mit Derufsfischern ermäßigt sich der Gesamtbetrag von wtempel und Zuschlag um die Hälfte.
2. Vertrüge über die Verpachtung von in Hessen gelegenen Jagden und Fischereien bedürfen der schriftlichen Form.
A r t i k e l 3.
Die Vorschriften der Zusatzbestimmung 10' zu Ar. 84 des Stempeltarifs finden mit den auf die dort genannten Personen sich beziehenden Vorschriften des Gesetzes über den ülrkunden- stempel (Art. 14 Abs. 1 Ziffer 2, Art. 16 Ziffer 5,6 u. a.) auch'auf solche Personen entsprechende Anwendung, die, ohne Beamte zu sein, Versteigerungen oder Verkäufe aus freier Hand für Rechnung Dritter gewerbsmäßig vornehmen.
Artikel 4.
Artikel 23 des Gesetzes über den plrkundenstempel vom 12. August 1899 wird durch folgende Vorschrift erseht:
Der Mindestbetrag einer Stempelabgabe ist 1 Mark. Beträge bis zu 10 Mark sind auf halbe, solche über 10 Mark auf ganze Mark nach oben abzurunden.
Artikel 5.
1. In Artikel 31 des vorgenannten Gesetzes, wird in Absatz 1 hinter dem Wort „Stempels" eingefügt: „und des zugehörigen Zuschlags"; ebenda werden ersetzt das Wort „vierfachen" durch „fünffachen", die Worte „Drei Mark" durch, „fünf" Mark"; in Absatz 4 das Wort „zweihundert" durch „fünfhundert".
2. In Artikel 39 desselben Gesetzes wird das Wort „einhun-r dertfünfzig" durch „fünfhundert" ersetzt.
Artikel 6.
I. Tarifstelle 57, Pässe, erhält folgende Fassung: 57 Pässe und Sichtvermerke.
A. Reisepässe.
1. Auslandspässe..........25 Mk."
2. Inlandspässe ..........15 „
B. Sichtvermerke.
1. Für einfache Ausreisesichtvermerke ... 15 Mk.
2. Für Aückreiseslchtvermerke .....25 „
C. patzliarten.
5 Mk.
Paßkarten
3. 2m
Für Dauersichtvermerke......30 „
.... Verkehr mit anderen Gebietsteilen Deutschlands, insbesondere solchen, welche durch den Friedensvertrag abgetrennt oder besetzt worden sind, werden die erforderlichen Sichtvermerke gebührenfrei ausgestellt.
D. Personalausweise.
Gelbe Personalausweise, lediglich für den
Verkehr mit den besetzten rheinischen Gebieten ............. 3 Mk.
2m besetzten Gebiet erfolgt di? Ausstellung der Personalausweise.......gebührenfrei.
Sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers eine billige Berücksichtigung erfordern, kann die Gebühr bis zu 1/5 der vorstehenden Beträge herabgesetzt werden; dies insbesondere, wenn die Aeise im nationalen oder öffentlichen Interesse gelegen ist, oder aus dringenden dienstlichen, beruflichen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen erfolgt oder wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dient, nach Maßgabe der hierfür von dem Staatsministerium ergehenden Richtlinien.
Mittellosen Gesuchstellern, welche ein Armutszeugnis vorlegen, z. D. Auswanderern, kann die Gebühr völlig erlassen werden.
Sofern es sich lediglich um Vergnügungs- oder Luxusceisen handelt, oder andere besondere älmstände eine Erhöhung rechtfertigen, sind die Gebühren den Vermögensverhältnissen des Gesuchstellers entsprechend zu erhöhen und können das Fünffache der vorstehenden Beträge erreichen.
II. 2n Absatz 3 Ziffer 2 der Tarifstelle 60 wird die Zahl „1500" durch „12 000“ ersetzt.
Artikel 7.
1. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1921 in Kraft. Für alle vorher ausgestellten und errichteten Urkunden bleiben die bisherigen Bestimmungen maßgebend.
2. Bei Verträgen, die am 1. Januar 1921 bereits abgeschlossen sind, ist, und zwar bei Jagdpachtvertrügen, der Zuschlag und bei Fischereipachtverträgen der Stempel mit Zuschlag nach Maßgabe der in vollen Pachtjahren bestehenden Restpachtzeit zu entrichten.
Artikel 8.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind sämtliche Ministerien und Landesämter beauftragt.
Darmstadt, den 1. August 1921.
Hessisches Gesamtministerium.
2. D.: Henrich. 2. V.: Matthias. 2. V.: Schäfer.
v. Brentano. Raab. 2. V.: Dr. Schliephake.
Dr. Strecker.
Bekanntmachung.
Betr.: Regelung des Verbrauchs von Brot und Mehl im Kommunalverband (Kreis Gießen).
Aus Grund des § 34 des Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 21. Juni 1921 (R.G.Bl. 737ff.) wird mit Genehmigung des Landesernährungsamtes in Darmstadt zu Ar. LEA. 13 519 vom - 3. Aug. l. Js. folgendes angeordnet:
' Allgemeine Vestimmungen.
§ 1. Mehlverteilungsstelle für den Kreis Gießen ist wie 'seither die Geschäftsstelle des Kommunalverbands Gießen, Abt. Getreide.
§ 2. Die Derbrauchsregelung in Stadt und Land bleibt im seitherigen älmfange den Gemeinden für ihre Bezirke übertragen.
§ 3. Der Kommunalverband. läßt jeder Gemeinde das ihr nach den bestehenden oder noch zu erlassenden Vorschriften auf den Kopf der versvrgungsberechtigten Bevölkerung zustehende Mehl durch die Mehlverteilungsstelle des Kommunalverbands überweisen. Maßgebend für die Höhe der Mehlüberweisung ist die nach den allmonatlich anzustellenden Ermittlungen festgestellte Zahl der Versorgungsberechtigten.
§ 4. Eine Nachlieferung über die Höhe der nach der Mehlüberweisung zustehenden Menge findet nicht statt.
§ 5. Der Preis, zu dem der Kommunalverband das Mehl an die Gemeinden abgibt, wird mit Genehmigung des Landesernährungsamtes jeweils festgesetzt. Die Gemeinde haftet dem Kommunalverband für Zahlung des ihr überwiesenen Mehles ohne Rücksicht darauf, wem sie den Verkauf oder den Vertrieb des Mehles überweist. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Rechnung, so können vom Fälligkeitstage ab Verzugszinsen in Höhe von 1 Proz. über den Reichsbankdiskvnt angerechnet werden.
§ 6. Die Gemeinden haben den Preis, zu dem das ihnen vom Kommunalverband überwiesene Mehl ihrerseits abgegeben wird, so festzusetzen, daß ihre Kosten gedeckt werden. Dies


