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für die provmjialdirettion Gberheffen und für da; Kreisamt Gießen.

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Nr. 8Z 9. Juni ' 1921

Inhalts-Uedersicht: Verbot militärischer Verbände. - Aufhebung der Verordnung über die Einfuhr von Wein. - Bsitragsleistungen zur Hessischen Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte. Bewährung von Teuerungszulagen an die Empfänger von Ruhegehalt und Hinterbliebenen­bezügen der Hessischen Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte. - Heimatkundliche Studienfahrt. - Deutsche Kinderhilfe. - Zentrifugen und Buttermaschinen. Maßnahmen gegen Wohnungsmangel. - Straßensperre. Feldbereinigungen. Dienstnachrichten. Viehseuchen.

Verordnung

des Reichspräsidenten über das Verbot militärischer Verbände. BoM 24. Mai 1921.

Ruf Grund des Artikels 48 der Verfassung des Deutschen Reichs verordne ich zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicher­heitimö Ordnung für das Reichsgebiet folgendes:

§ 1. Wer es unternimmt, ohne Genehmigung der zuständigen Dienststellen Personen M Verbänden militärischer Art zusammen- zu schließen, oder wer an solchen Verbänden teilnimmt, wird Mit Geldstrafe bis zu 100 000 Mk. oder Mit Gefängnis bestraft-

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.

Berlin, den 24. Mai 1921.

Der Reichspräsident: Ebert.

Der Reichskanzler: Dr. Wirth.

Ter Reichsminister des Innern: Dr. Gradnaue r.

Verordnung

betreffend Aushebung der Verordnung über die Einfuhr von Wein vom 23. März 1918 (RGBl. S. 147). Vom 14. Mai 1921.

Auf Grund des § 9 der Verordnung über die Einfuhr von Wein vo'm 23. März 1918 (RGBl. S. 147) wird verordnet:

Die Verordnung über die Einfuhr von Wein poM 23. März 1918 (RGBl. S. 147) tritt mit dem 1. Juni 1921 außer Kraft.

Berlin, den 14. Mai 1921. .

Der ReichsMinister für Ernährung und Landwirtschaft.

_________________________Dr. Her 'm e s.________________________ Betr.: Die Beitragsleistungen zur Hessischen Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte.

An dir Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Durch die Neuordnung der BesvldungsvcrhältnM der Be­amten, Bediensteten und Bürge meister, deren Mitgliedschaft bei der Hessischen Versicherungsanstalt in Frage kommt, sind bei allen dicken Personen Veränderungen der Bezüge seit dem 1. April 1.920 und nachträglich mit Wirkung von bie"1 m Tage ab in großem Umfange oft mehrmals innerhalb des letzten Jahres einge­treten. Es ist unmöglich, die amtlichen Festsetzungen der ruhe­gehaltsfähigen Bezüge durch! die Hessische Versicherungsanstalt in so kurzer Zeit vorzunehm'en, als di"s wünschenswert wäre, abge­sehen davon, daß noch bedeutende Rückstände auf verschiedenen Ge­bieten der Versicherungsanstalt zu erledigen sind, was aber trotz des bestehenden Personalmangels mit der äußersten Anstrengung erstrebt wird. . c ,

IM Interesse der Versicherten liegt es, daß zu grotze Nach­zählungen für fällige Beiträge infolge verspäteter Festsetzung ver­mieden werden, und weiter ist e's erforderlich, daß der Bcrsiche- rungsanstält die fülligen Beiträge nicht zu lange vorenthaltsn werden, um einen bedeutenden Zinsverlust zu vermeiden.

Es ist daher dringend erwünscht, daß die Anstellungskörcher- sch-aften Gemeinden, Ortskrankenkassen u. a. den Jahres­beitrag mit 3 Prozent von den derzeitigen Vergütungen (Grundgehalt, Ortszuschlag, Kinderbeihilfe und Tenerungs- zuschläge) bei den jeweiligen Gehaltszahlungen an die Versicherten einbeha'lten und der Kasse der Hessischen Versicherungsanstalt über­weisen lassen itrttei' der Angabe, welche träge für die einzelnen Versicherten abgeliefert sind. , t, _.

Die Kasse der Versicherungsanstalt würde die Einzahlungen soweit sie die Betrüge nach! den Heblisten übersteigen, auf das Konto der betreffenden Aiistellunaskörperschaften zu Gunsten der bezüg­lichen Versicherten alS Depositn' vereinnahmen und nach tvelt» setzung der ruhegehaltsfähigcn Bezüge Mit den betressenden An- stelluiigskörperschaften urtb Versicherten abrechnen.

Indem wir Sie hierauf Hinweisen, bemerken wir. daß von ein­zelnen Anstellungskörperschaften bereits in dieser Weise verfahren wird, wobei sich 'Schwierigkeiten bei der Slbrechnung nicht ergeben haben.

Gießen, den 4. Juni 1921.

Kreisamt Gießen.

__________________Dr. Usinger.________________________

Betr.: Tie Gewährung von Teuerungszulagen an die'Empfämzer

. von Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezügen der Hefsifchen

Versicberimgsaustalt für gemeindliche Beamte

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir verweisen auf das in Nu'mMer 123 der Darmüadtev Zeitung 'zur Veröffentlichung gelangte Gesetz über die Gewährung

von Teuerungszulagen an die Empfänger von Ruhegehalten und Hinterbliebenenbezügen der Hessischen Versicherungsanstalt für ge­meindliche Beamte. Danach, wird den Gemeinden und Gemeinde-! verbänden (Kreisen und Provinzen) die Verpflichtung auferlegt, ihren vor dem 1. Apr il 19 2 0 in den Ruhestand versetzten Beamten amb Bediensteten und deren Hinterbliebenen Teuerungs- zuschläge zu ihren Bezügen aus der Kasse der Hessischen Ver­sicherungsanstalt für gemeindliche Beamte zu gewähren. Tie Um­lage von Teuerungsbeihilfen auf die Anstellungskörverschaften kommt also künftig in Wegfall. Die Unterlagen für die Berechnung der Zuschläge iverden den beteiligten Gemeinden uff. von der Hessischen Versicherungsanstalt baldmöglichst mitgeteilt werden. Es ist inzwischen dafür Sorge getragen, daß die seither zuste'henden Tenernngsbcihilsen vorsorglich noch für den Monat Juni vor- lagsweife von der Hessischen .Versicherungsanstalt weitergezählt werden.

Ten vor deM 1. .April 1920 in den Ruhestand versetzten B ü r g er 'm c i ste r n und sonstigen b e i t r i t t s b e r e ch t ig t e n Beamten und Bediensteten und deren Hinterbliebenen werden auch künftig, jedoch nur auf Antrag, Teuerungszulagen durch die Hessische Versicherungsanstalt gewährt. Letztere erhält zu diesem Zwecke einen erhöhten Staatszuschuß. Antragsvordrucke werden den Beteiligten von der Hessischen Versicherungsanstalt unmittelbar übersandt werden. . Dem Verwaltungsrat wurde durch das Ministerium des Innern -empfohlen, bis zur Entscheidung über die Anträge mindestens die seitherigen Teuerungsbei'hilfen' weiter zu gewähren.

Anträge auf Gewährung von .Kinderzulagen und besonderen einmaligen Beihilfen auf Grund des Artikels 4 Nr. 2 und 3 des Gesetzes sind durch Vermittlung der Bürgermeistereien bei bem Verwaltungsrat der Hessischen Versicherungsanstalt einzureichen. Die Bürgermeistereien haben zu den Anträgen selbst Stellung zu nehmen und die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen. Wenn auch die Neuregelung den Beteiligten eilte wesentliche Verbesserung! gegenüber den fcitherigen Bezügen. bringt, so werden doch im einzelnen nach lute vor Fülle unzureichender Versorgung Vor­kommen, Wir weisen daher darauf hin, daß die in Artikel 2 a. a. O. bestimmten Teuerungszuschläge nur Mindestleistungen bedeuten, und daß es den Anstellungs'körperschvften selbstverständlich un­benommen bleibt, darüber hinaus nach Sage der Verhältnisse den einzelnen Altpensionüren und deren Hinterbliebenen im Falle der Bedürftigkeit weitere Beihilfen ijtt gewähren.

Gießen, den 4. Ium 1921. ,

Kreisamt Gießen.

Dr. Uf im ff er.

Hessisches Där 'm st adt, 31. Mar 1921.

Landesamt für das Bildungswesen, Abteilung für Schulangelegenheiten.

Zu Nr. L. f. d. B. S. 9600.

Betr.: Heimatkundliche Stndienfahrt.

An die Kreisfchulkommissionc'it.

Das Zentralinstitut für Erziehung und 'Unterricht zu Berlin veranstaltet in der Zeit vorn' 24.'.bis zum 30. Juli 1921 unter Leitung des Universitätsprofessors Dr. Küster zu Gießen eine heimatkundliche Stndienfahrt durch Hessen. Die. Veranstaltung ist in erster Linie für die Lehrerschaft der Volks- und Mirtel- scliMen bestimmt und soll den Teilnehmern eine wissenschaftlich begründete Anschauung des hessischen Landes und Volkstüms vermitteln. Die TeilnahM' 'kann den Lehrern und Lehrerinnen bestens empfohlen werden. Eine liebersicht über die Veranstal- tungeir Mit allen weiteren Angaben kann bei der zuständigen Kreis- schul'k'M'missim eingesehen oder in Empfang genommen werden.

Sie wollen die Lehrerschaft Ihres Kreises auf 'dieses Aus- schreiben aufmerksam machen. ..

An die Schulvorstände des Kreises.

Obige Verfügung des Landesaints für das Bildungswesen, Ab­teilung für Schulangelegenheiten, ist alsbald dem Lehrpersonal mitzuteilen .....

Gieß e n, den 7. Juiu 1921.

Kreisschulivmmissivn Gießen. I. B.: He m merde.