Ausgabe 
7.2.1921
 
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für die provinzialüireition Gberheffen und für das Kreisamt Gietzen.

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Nr. 18 7. Februar 1921

Jnhalts-Ucbersicht: Gebühren der Bauschätzer in Brändversicherungsangelegenheiten. - Abänderung des Gesetzes über das Faselwesen. Viehseuchen. Dienstnachrichteu. - Aenderung der Ortssatzung über die Benutzung der Bemeindeviehwnge zu Beltershain. Feldbereinigungen Queckborn, Holzheim, Nieder-Bessingen und Rabertshausen. - Gefunden, verloren.

Bekanntmachung betresjeud die Gebühren der Bauschätzer in Brandversicherungs- angelcgenheiten. Boni 26. Januar 1921.

Unter Aufhebung der in der Bekanntmachung vom 14. April v. Js. (Regierungsblatt S. 78) veröffentlichten Gebühren geneh­migen wir auf Grund des Artikels 65 des Gesetzes, die Brandver- jicheruugsanstalt für Gebäude betreffend, fm Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, dast mit Wirkung vom 1. Februar ds. Js. .ab bis auf weiteres den Bezügen der Bauschätzer,eilte .'er- höhte Tagegebühr einschließlich Teuerungszuschlag von 48 Mark bei mindestens siebenstlündiger Arbeit, bei Arbeit von geringerer Dauer die Hälfte dieser Gebühr zugrunde gelegt' und ihnen Er­satz der Reisekosten mit der Eisenbahn (Bahnfahrt 3. Klasse) zuge­standen wird.

Darmstadt, den 26. Januar 1921. .

; Hessisches Ministerium des Innern. Dr. Fuld a.

Betr.: Gesetz, die Abänderung des Gesetzes über das Faselweicu betreffend, vom 20. August 1920.

An den Oberbürgermeister zn Gießen und die Bürger- - meistereicu der Landgemeinden des Kreises.

Wir machen Sie auf das in Nummer 1 des Regierungs­blattes von 1921 oerösseutlichtc Gesetz vom 20. August v. Js., - betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Faselwesen, und die in der gleichen Nummer des Regierungsblattes veröffentlichte -Anweisung zur Ausführung dieses Gesetzes aufmerksam und emp­fehlen Ihnen, das Erforderliche zur Ausführung dieses Gesetzes, das am 1. April 1921 in Kraft tritt, in die Wege jzu leiten.

Zu Ihrer Orientierung bemerken wir das Nachstehende:

An den grundlegenden Bestimmungen des alten Gesetzes ist eine Aenderung nicht vorgeuommeu worden, da sich diese durch­gehends bewährt haben. Dagegen wurden seine Vorschriften,' einem Anträge der Landwirtschastskammer entsprechend, -auch auf die Haltung von Schafböcken ausgedehnt nud den Laudwirt- sckaftskammcrausschlijseu, die die eigentlichen zuchtleitenden Organe in den Provinzen sind, eine weitgehendere Mitwirkung, als bisher den tandwirtfchastlichen Organisationen eingeräumt war, bei Durch­führung der gesetzlichen Massnahmen zugestauden, sowie ein engeres Zusammenarbeiten der Kvciskörkomm isstonen mit den Laudwirt- schastskammerausschüssen in die Wege geleitet.

Vfon den Vorschriften in Absatz III und IV des Artikels 18 des Gesetzes können auf Antrag einer Körkommissivu und des betreffenden Landwirtschastskammerausschusses Ausnahmen vom , Landesernährungsamt zugelassen werden. Solche Ausnahmen wer­den namentlich bet den Körungen von Faseltieren von Kleinvieh, insbesondere von Ziegenböcken, durch die Organe der Landwirt- schastskammerausschüsse gerechtfertigt sein, da diese Körungen meist gelegentlich stattsinden. In solchen Fällen können die Anzeigen vielfach nicht so rechtzeitig erstattet werden, nm die Teilnahme eines Mitglieds der Kveiskörkommission bei der Körung zu er­möglichen, dagegen würden durch dre Erstattung dieser Anzeigen nickt unerhebliche Kosten entstehen. Etwaige Anträge auf Ge- stattuug solcher Ausnahmen sind zunächst uns mit eingehen­de r B e g r n n d n n g vorzulegen.

In Artikel 8 Absatz VI ist der Aufgäbenkreis der Körkom- mission dahin erweitert, daß sie auch alle mit der Haltung lund Pflege der Faseltiere zusammenhängenden Einrichtungen zn prüfen und, wenn die. von ihnen Vorgefundenen Miststände nicht alsbald abgestellt werden können, dem Kreisamte Anzeige zu machen haben. Die .zur Beseitigung der Miststände erforderlichen Anordnungen iverden hiernach von uns getroffen.

Was die Aenderung der Anweisung zur Ausführung des Ge­setzes aubelangt, so bemerken wir folgendes:

1. Es wird nunmehr ein Mindest al ter "der zu körenden Fasel­tiere verlangt (§ 6). Die Aufnahme einer solchen Vorschrift war erforderlich, weil seither' vielfach die Tiere zu jung augekört und infolgedessen in den Dienst eingestellt wurden, ein Fehler, der int1 Interesse der Gebrauchsfähigkeit der Tiere selbst in der Nachzucht vermieden werden must.

2. Der Ankauf von Gemeindefaseltieren soll seither vielfach von Mitgliedern des Gemeinderats vorgenommen worden sein, die über keinerlei Sachverständnis verfügten, so dast bei dem Ankäufe nicht die züchterischen Interessen, sondern andere Momente, namentlich der Kaufpreis,, den Ausschlag gegeben hätten. Es war deshalb eine Bestimmung nufzu-

nehinen, dast zu dieser Aufgabe nur d e n betreffende» Zweig der Tierzucht p r a k t i s ch a u s ü b e n d e Züchter -gewählt werden sollen (8 7). Auf die Durchführung dieser Bestimmung, sowie darauf, dast be- sondere Deputationen zur Verwaltung und Beaufsichtigung des Faselweseus oder ivenigsteus ständige Kommissionen zum Ankauf der Faseltiere in den einzelnen Gemeinden ge- . bildet werden, wollen Sie besonders bedacht teilt. Des wei­teren empfehlen wir Ihnen, entsprechend der Vorschrift von 8 17, darauf hinzuwirken, dast die Gemeindevertreiungeu. in denjenigen Gemeinden, die die Faselhaltuug nicht in eigene Verwaltung übernommen haben, möglichst die frei­händige Vergebung der F a s e l t i e r h a l t u u g beschließen, oder, wenn dies nicht zu erreichen ist, wenigstens die Vergebung durch schriftliche S u b in issionen v v r n e h in e n un d de r Ge me i n d e- Vertretung unter den drei W e n i g st b i e t e u d e u die Auswahl Vorbehalten.

3. Die Aeuderungen in den §§ 2427 sind besonders zu beachten.

4. Für, die Auszüge aus den Sprungregistern ist nnumehr ein vereinfachtes Formular vorgesehen. Sie tonnen auf eine in - Formblatt getrennt nach den einzelneu Tierarten angefertigt werden. Wir finben nichts dabei, zu erinnern, wenn die für das abgelaufene Fahr uns vorzulegenden Auszüge aus den Sprungregislern bereits in dieser vereinfachten Form her gestellt werden.

5. In dem Formular A ist die Berp f l i ch t u n g de Ä Fase l- h alters, die weiblichen Tiere auf ihren Ge? s u u d h e i t s z u st a n d z u u n t e r s u ch e n, n m e v e it - tuell die Faseltiere zu veriveigern, nunmehr besonders ausgesprochen. Auch ist der F a s e l h a l t e r auf seine Anzeige pflicht bei Seuchcnvo rko m - m en noch besonders >h in z uwe ise u.

6. Tie noch vorhandenen Formulare' können nach entsprechen­der Abänderung aufgebraucht werden.

. Von dem Gesetze und der Aussührungsanweisung wird, eine amtliche Handausgabe erscheinen, die für 4 Mk. das .Stück bei der Buchhandlung des Staatsverlags bezogen werden kann. Wir werden für Ihren Dienstgebrauch je ein Exemplar gemeinsam bestellen, falls Sie uns nicht bis zuM 15. ds. Mts. Anzeigen, das; Sie mehr Exemplare b-eiwtigeti, gegebenenfalls wieviel.

B e i der g r o st en Wichtigkeit der A n g e l e g e n - heil erwarten w i r, d a st S i e s i ch in. i t den eins ch l ä -- gigen B e st i m in it n g e n genauestens vertraut un a - chen u n d a l l e s zu deren erfolgreichen Durchs ü h - ruug Erforderliche rechtzeitig veranlassen.

Giesteu, den 2. Februar 1921.

Kreisamt Gießen.

Dr. Usinge r.

Bekanntmachung.

B e t r.: Maul- und Klauenseuche.

Von Ein- und Ausfuhr von Klaucuvieh zu Zuchtzwecken ist der Ortspolizeibehörde alsbald unter Vorlage des' tierärztlichen Zeug­nisses bei Ankunft Mitteilung zu 'machen.

Die Gendarmerie des Kreises , wird hiermit angewiesen, bei Zuwiderhandlungen Strafanzeige zst'erhcbeu.

Gießen, den 1. Februar 1921.

______________Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r._______________ Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

, In R abcrtsha u s e u I ist die Seuche erloschen. Die Ge­markung Rabertshausen I wird aus dem Sperrgebiet auFgeschieden nud dem Beovachlnugsgebiet angegliedert. Tie Gemnrkuugeu Alleu- dorf a. d. Lda. und Kesselbach werden aus dein Beobachtungsgebiet ausgeschiedeu.

Gießen, beit 31. Januar 1921.

Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker.

Dienstlrachrichten des Kreisamtes.

N a ch w e i s u n g über den Stand der M a u l - und Klauenseuche in Oberhesfen am 29. Januar 1921:

Im K reis Gie st e n: Gießen, Ettingshausen, Ludwigshöhe, Stockhausen, Staufenberg.

Im Kreis Alsfeld: Kirtorf, Billertshausen, Maulbach,