Amtrverkimdigungzblatt
für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Gießen.
(Erlernt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mb. 2.50 vierteljährlich.
Nr. SO 6> Juni " 1921
Znhalts-llcberficht. Allgemeiner hessischer Iugendseiertag. - Lehrgang über Berufsberatung. — Ausführung des Landessteucrgcsetzes. - Versteigerungen von Heu- unb (Brummetgras. — Aufhebung der Zwangswirtschaft für Milch und Butter. -- Iucherverbrauchsregelung. — Bezug der Nährmittel. — Das turnen an (Beraten. — Dlenstanweifung für Kreisfeuerwehrinspehtoren. — Dienstnachrichten. — Ltrafzensperre. - Reinhalten der Ltraßen. —
.(Befunden, verloren.-Gemeindesuhrwerks- und Viehwage zu Muschenheim und Alten-Buseck.
Hessisches Laudesamt für das Bildungswesen.
Abteilung für Schulangelegenheiten.
Zu Nr. .8. B. S. Darinstadt, den 30. Mai 1921. Betr.: Einen allgemeinen hessischen Iugendseiertag.
Wir bestimmen, das; in diesem Jahre und in den künftigen Jahren am 24. Juni eine, wenn und Ivo immer möglich, von allen Schülern und Schülerinnen eines Ortes gemeinsam begangene und (auf ihre Gemüter nachhaltig wirkende Feier veranstaltet wird, bei ider gegenüber unserer gegenwärtigen inneren Zerrissenheit und Uneinigkeit das Gefühl der Einheit und Zusammengehörigkeit aller zum Ausdruck kommt. .
Nach dem Beispiel der schon früher an manchen Orten üblichen Jugendfeste führe man die gesamte Schuljugend einer Stadt in gemeinsamem Zuge zu einem geeigneten Platz, Ivo Jngendspiele Reigen, turnerische und sportliche Hebungen, Wettkämpfe, musikalisch-deklamatorische Darbietungen, auch dramatische Aufführungen stattfinden, Lieder zum Vorträge gelangen und eine Ansprache gehalten wird, in der unter Ausschaltung aller parteipolitischen Tendenzen der feste Glaube an die Zukunft des deutschen Volkes seinen Ansdrnck findet.
Das Fest ist von einem Ausschuß vvrzublereiten, der hauptsächlich aus Leitern und Lehrern der verschiedenen Schulen, sowie Vertretern der Stadtverwaltung und der Eltern zu bilden wäre. Zur Mitarbeit ziehe man auch die älteren Schüler heran, die an vielen Orten gerne ihr Teil zur Verschönerung des gemeinsamen Tages beitragen 'werden. Dem Ausschub läge es' auch ob, das Fest beit örtlichen Verhältnissen anznpasseu.
Wir hoffen, daß sich der Iugendseiertag unter weitgehendster Beteiligung der Oesseutlichkeit, der Eltern und Freunde der Schule abspielen und sv das Band zwischen Elternhaus und Schule enger knüpfen wird.
An die Schulvorstände des Kreises.
Vorstehende Verfügung des .Landesamts für das Bildungswescn, Abt. für Schulangelegenheiten, teilen wir Ihnen zur Kenntnis nud weiteren Veranlassung mit. Ihrem Bericht über bcn Verlauf des 1. Jugendtages sehen wir bis spätestens 1. Angust X. Js. entgegen.
G i e ß e n, den 3. Juni 1921.
_____Kreisschulkommissron Giesen. I. V.: Hemmerde.
Hessisches Landesamt für das Bildungswesen.
Abteilung für Schulangelegenheiten.
Zn Nr. L. f. d. B. 3071. Darmstadt, den 24. Mai 1921. B e t r.: Lehrgang über Berufsberatung.
An die Direktionen der höheren Lehranstalten, die Leiter der höheren Biirßerschnlen und die Kreisschnlkoinmissionen.
Die Arbeitsgemeinschaft des Berufsamtes für Akademiker und des Städtischen Berufsamtes in Frankfurt a. M. veranstaltet in der letzten Juniwvche (27. Juni bis 2. Juli) im (großen Saale des Bvlks- bildungsheims in Frankfurt a. M., Eschershcimer Anlage 40/41, einen Lehrgang übler Berufsberatung unter besonderer Berücksichtigung der Zusammenarbeit von Schule und Berufsamt.
( Die Vortragsfolge ist so gestaltet, daß in dieser „Bernfsbera- tungswuche" alle wichtigeren Probleme der Berufsberatung auf« gerollt werden.
l Wir können die Teilnahme an dem Lehrgang entpfehlen. Etwa erforderlicher Urlaub ivird auf Nachsuchen erteilt werden.
Die Teilnehmergebühr beträgt 20 Mk. für den gesamten Lehrgang, 5 M'k. für eine Tageskarte. Anmeldungen spätestens bis zum 15. Juni 1921 schriftlich beim Stadt. Berufsamt Frankfurt ä. M., Klapperfeldstraße 10. Ausführliche Programme können ebenfalls von dort angefordert werden.________- ________
Betr.: Gesetz, die Ausführung des Laudessteuergesetzes betrefsend, vom 7. August 1920 (Reg.-Bl. Nr. 23 von 1920).
An die Bürgermeistereien der Lgndgemeinde» des Kreises.
Nach Artikel 12 obigen Gesetzes können die Gemeinden und die Gdmeindeverbände mit Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen bis zur Höhe der nach Artikel 11 vom! Land erhobenen Zuschläge für ihre eigene Rechnung Zuschläge zur Grunderwerbssteuer erheben. 'In dein Bezirk einer Gemeinde, die 'keinen Gebrauch von dieser Ermächtigung macht, kann der Kreis die gleichen Zuschläge erheben. Da auch der Kreis alle ihm! zur Verfügung stehenden Steuerauelleu erfassen muß, hat der Kreisausschuß beschlossen, von dem ihm ein geräumten Recht Gebrauch zn 'nt'acfyen, wenn dies die Gemeinden nicht tnn.
Indem wir Ihnen 'hiervon Kenntnis geben, empfehlen wir Ihnen, smve.it dies noch nicht geschehen sein sollte, einen Beschluß des Gemcinderats darüber herbeizuführen, ob und von wann an obige Zuschläge für Rechnung der Gemeinde erhoben werden sollen. Abschrift des Beschlusses ist uns bis längstens 20. ds. Mts. vorzulegen.
Gießen, den 2. Juni 1921.
__________Kreisamt Gießen I. V.: Hemm er de.__________ Betr.: Tie Versteigerungen von Heu- nud Grummetgras der Ernte 1921.
All die Bürgermeistereien der Landgeineindell des Kreises.
_ Wir 'machen Sie auf uachstehend abgcdruckte Verordnung des GesaMtminisleriums vom 26. Mai 1921, betreffend die Versteigerungen von Heu- und Grümlnetgras der Ernte 1921, aufmerksam und empfehlen Ihnen genaueste Beachtung.
Gießen, den 3. Juni 1921.
Krcisamt Gießen.
Dr. Usinge r.
Berordunug
betreffend die Versteigerungen von Heu- und Grummetgras der Ernte 1921.
Auf Grund des Artikels 9 der Hessischen Verfassung vom 12. Dezember 191.9 wird mit Gesetzeskraft verordnet:
§ 1. Die Verordnung, betreffend die Versteigerungen von Heu- und Gruinmetgras der Ernte 1920 vom 15. Mai 1920 (Regierungsblatt S. 91), bleibt für die Ernte 1.921 in Geltung.
S 2. Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
D a r in st a d t, den 26. Mai 1921.
Hessisches Gesämtminiflerinm.
ll l ri ch- Henrich. I)r. Fulda. I. V.: Lorbacher.
Bekauntmachuttg.
Auf Grund der Verordnung des .Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 30. April 1.921 und der Ans- führuugsbcslimMnngen des lPssischen Landesernährniigsamtes vom 23. Mai 1.921. wird ob 1. Juni ds. Js. die Zwangswirtschaft für Milch teilweise und für Butter gan'z aufgehoben.
Eine Zuteilung von Milch! tiitb Butter an Kranke oder stillende Mütter aus Grund ärztlicher Atteste erfolgt von diefeur Tage für den Landkreis von hier ans nicht mdhr.
Gießen, den 1. Jiinr 1.921.
__________Kreisamt Gießen. I. B.: I)r. Sieg er t.___________ Betr.: Zuckerverbrauchsregelung: Zuteilung von Einmachzucker. An die Bürgermeistereien der Lnndgemeinden des Kreises.
Als Souder'zuweisung von Einmachzucker gelangen auf den Klopf der Bevölkerung 2000 Gramm Zucker zur Ausgabe.
Es können auf die Zuckermarken 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197 und 198 je 250 Gramm Zucker = 2000 Gramm bezogen werden.
Mit Ablauf des 5. Julr ds. Js> verlieren obengenannte Marken ihre Gültigkeit.
Die K'l e i n v e r k a n f s P r e i s e betragen:
für Perl- und Kristallzucker .... das Pfund 4,10 Mk. für Würfelzucker . . .....das Pfund 4,35 Mk.
für Kandiszucker, gelb und braun . . das Pfund 4,75 Mk.
Wir beauftragen Sie, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen und allen Kleinhändlern besonders mit- zuteilen.
Die Händler haben die Höchstpreise sofort in das vor geschriebene Preisverzeichnis einzutragen. Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 1. Juni 1921.
__________ Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. S i e g e r t.____________
Bekanntmachung.
Betr.: Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel: hier Bezug von Nährmitteln.
Gemäß § 7 unserer Bekanntmachung über die Verbrauchsrege- lnng der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel voiü 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) wird für Oie Landgemeinden des Kreises folgendes bestimmt:
Es sollen ausgegebeu werden:
" -.1. für brotgetreideversorgungsberechtigte Kinder bis zu 12Jah- x ren (rote Karte)
auf die Marke 73 der Nährwittelkarte B 250 Gramm Grieß;


