Ausgabe 
6.5.1921
 
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Nr. 66 , S. Mai 1921

Inhaltr-Uebersicht: Aenderungen in der Unfallversicherung.s- Warenverkehr zwischen unbesetztem und besetztem Gebiet. Höchstpreis für Mehl und Brot - Impfungen gegen Schweinerotlauf.

Gesetz

betreffend Aender,ingen in der Unfallversicherung.

Vom 11. April' 1921.

'Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

Artikel I.

Im § 544, Abs. 1, Nr. 2, §§ 896, 923, Ms. 1, Nr. 2, § 1063 der Reichsversichecungäorbuung wird das Wortfünftausend" durch oas Wortvierzigtausend" ersetzt.

Artikel II.

Ter § 548 der Reichsversicherungsiordnung erhall folgenden Wortlaut:

Die Satzung kann die Versicherungspflicht «strecken

1. auf Betriebsunternehmer,

2. auf Hausgewerbetreibende (§ 162), die Unternehmer eines in den §§ 537, 538 bezeichneten Betriebes sind,

3. auf Betriebsbeamte, deren Jahresarbeitsverdienst vieczig- tausend Mark an Entgelt übersteigt.

Artikel III.

Ter 8 925 der Reichsverficherungsordnung erhält folgenden Wortlaut:

Die Satzung kann die Versicherungspflicht erstrecken auf:

1. Unternehmer,

2. Betriebsbeamte, deren Jahresarbeitsverdienst vierzigtausend Mark au Entgelt übersteigt.

Artikel IV.

J'm § 550, Ws. 1,2 und § 927, Abs. 1,2 der Reichsversiche- rnngsordnirng wird das Wortdreitausend" durch das Wort vierzigtausend" ersetzt.

Ar ti kel V.

Im 8 563, Abs. 2, 8 732, Abs. 2, §§939, 1017, Abs. 2, §§ 1073 1.079 dec Reichsversicherungsiordnung tvird das Worteintausend­achthundert" durch das Wortzehutausendzweihundert" «setzt.

Artikel VI.

Ter § 1170 der Reichsversiäjerungsordnnilg erhält folgenden Wortlaut:

Uebersteigt der Entgelt während der 'Beitragszeit im Jahresbetrage zdhu taufen dz tveihundert Mark, so ' wird Pom Ueberschusse nur ein Drittel angerechnet; übersteigt er vier- 1 zigtausend Mark, so wird der Ueberschuß nur angerechnet, soweit die Satzung die Versicherung auf einen höheren Jahresarbeitsverdienst erstreckt 'hat.

Artikel VII.

Tie Vorschriften des § 936, Abs. 2,3 der Rcichsversich-eruiigs- ordnung treten mit folgendem Wortlaut wieder in Kraft:

' Ten durchschnittlichen Jahresarbeits'verdienst: setzt das Oberversicherungsämt fest, und zwar getrennt für Männer und Frauen, für Versicherte unter sechzehn Jahren, für solche von sechzehn bis einundzwanzig Jahren und für die, welche über, einundzwanzig Jahre alt sind. Tie Versicherten unter sechzehn Jahren (Jugendliche) können, nach § 150, Absatz 2 noch in junge Leute und Kinder geschieden werden. Auch nach Land- und Forstwirtschaft kann getrennt werden. Vor der Festsetzung hört das Oberversicherungsamt die Versiche- rungsä'mter, die Berufsgenossenschaften und anderen präget der land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung fernes Bezirkes, den Bezirkswirtschastsrat und die in seinem .Be­zirke hauptsächlich vertretenen Verbände, der .landwirtschaft­lichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie die landwirt- scljaftlichen Vertretungskörper. Die, zu hörenden Verbände und Vertretungskörper bezeichnet die oberste Verwaltungs­behörde. Bei der Festsetzung berücksichtigt^das Oberversrche- rungsämt die Sätze für Barlöhne und , Sachbezüge in den für seinen Bezirk zwischen 'landwirtschaftlichen Arbeitgebern oder Vereinigungen solcher und, Vereinigungen landwirt- . schaft'licher Arbeitnehmer abgeschlossenen Tarifverträgen.

Tas Versicherungsamt hört vor Abgabe reines Gutachtens die hauptsächlich in der Landwirtschaft beschäftigten Ver­sicherungsvertreter. Es kann Gemeinde- und Krankenkrsjen- vorstände hören. .

Artikel VIII.

Hinter § 936 der Reichsversichemngsordnung werden folgende Vorschriften eingefügt: _

§ 936 a. Die durchschiüttlichen Iahresarbecksverdjensttz werden gleichzeitig im ganzen Reiche, und zwar zunächst jur die Zeit bis 'zum 31. Dezember 1922, dann immer auf vier

Jahre festgesetzt. Aenderungen in der Zwischenzeit gelten nur bis zur nächsten allgemeinen Festsetzung.

Alle Aenderungen treten erst zwei Adonate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

8 936 b. Ter Reichsarb eiten rin ister veröffentlicht im Zer.tralblatt für das Deutsche Reich" vor Beginn jedes Jahrvierts eine Liste aller für dieses geltenden Festsetzungen, sowie mindestens alljährlich eine Liste der inzwischen vor- geuvm'menen Aenderungen.

Artikel IX.

Der § 1006 der Reichsversicherungsordnung erhält folgenden Wortlaut:

Tic Satzung kann einen einheitlichen Mindestbeitrag von ^höchstens zwanzig Mark jährlich bestimmen."

Artikel X.

Im § 1059 der Reichsversicherungsvrdnung fallen feie Worte: und bei dem Betriebe regelmäßig keine oder höchstens zwei Vecsichernngspflichtige gegen Entgelt beschästigen" weg. Artikel XI.

An die Stelle der §§ 1067 bis 1071 der Reichsverficherungs- ocdnung treten folgende Vorschriften:

§ 1067. Als Jahresarbeitsverdienst der Personen, die zur Besatzung von Seefahrzeugen gehören, mit Ausnahme dec in Schlepper- und Leichterbetrieben Beschäftigten, gilt das Zwölfsache des baren Entgelts (Heuer), der zur Zeit des Unfalls bei Anmustern oder Anwecbciu- ans Grund des für die Beteiligten Maßgebenden Tarifvertrages ober, falls ein solcher nicht vorhanden ist, des für die Mehrheit der Berufs­gruppe maßgebenden Tarifvertrages für den Monat zu ge­währen ist; dazu werden zwei Fünftel des Zwölffachen der für Vollmatrosen festgesetzten Mvnatsheuer als Geldwert der auf Seefahrzeugen.gewährten Beköstigung gerechnet.

§ 1068. Für die Klassen der Schisfsbejatzung, die neben Lohn oder Gehalt regelmäßige Nebencinnahmen haben, wird auch deren durchschnittlicher Geldwert bei der Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes eingerechnet.

Soweit dieser durchschnittliche Geldwert nicht in entern zur Zeil des Unfalls geltenden Tarifverträge (§ 1087) fest­gesetzt ist, setzt ihn dec Vorstand der See-Berufsgenossenschaft mit Genehmigung des .Reichsversicherungsamts jeweils für ein Jahr fest. Vor der Festsetzung sind die Vereinigungen, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu hören.

§ 1069. Bei Personen der Schifssbesatzung, für die eine Heuer in einem Tarifverträge (§ 1067) nicht festgesetzt ist, werden drei Viertel der für Vollmatrosen, festgesetzten Heiter

gerechnet.

§ 1070. Ein Tarifvertrag, dessen Geltungsdauer beendet ist, bleibt für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes uach den Vorschriften dec §§ 1067 bis 1069 so lange maß­gebend, bis ein neuer Tarifvertrag Gültigkeit erlangt hat, oder bis der Reichsarbeitsminister anbertoeite Vorschriften für die Berechnung des Jahvesarbeitsverdienstes gibt.

Artikel 'XII.

Tie Verordnung über die Gewährung, von Zulagen zu Ren­ken ans der Unfallversicherung vom 5. Mai 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 878) wird folgendermaßen geändert:

I. Im § 1, Satz 1, 2 tritt' an die Stelle des WortesFe­bruar" das WortJanuar".

II. Im § 2, Zeile 9 und 16 tritt an die Stelle der Worte 31. Januar 1920" das Wort1919".

III. Im § 4 treten an die Stelle der Worte31. Januar 1920" die Worte31. Dezember 1919".

IV. Im § 7 fällt die Anführung des § 1542 der Reichsver­sicherungsordnung weg.

Artikel XIII.

Für das Jahr 1921 gilt die Verordnung über die Gewährung voir Zulagen zu Renten aus dec Unfallversicherung vom 5. Mai 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 878) mit der Maßgabe, daß die gemäß 88 1. bis 6 der Verordnung zu gewährenden Zulagen verdoppelt werden. Artikel XIV.

Im § 577, Absatz 1, Schlußsatz und § 1084, Schlußsatz der Reichsversicherungsvrdnung wird das Wortzweitausendfünslmn- dert" durch das Wortfünfzehntausend" ersetzt.

Artikel XV.

Tie Bekanntmachung über die Unfallversicherung dec Be- triebsbeanrten vom 15. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1056) tritt mit dein 31. Dezember 1921. außer Kraft.