Ausgabe 
4.11.1921
 
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erforderliche besondere Erlaubnis ist für die beim Inkrafttreten der Verordnung beschäftigten weiblichen Angestellten ebenfalls bin­nen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten nachzusuchen.

.. § ,13-. ®ic. Ehefrau und weiblichen Angehörigen des Wirtes olemit ihm in gerader Linie verwandt sind, gelten nicht als weibliche Bedienung im Sinne der §§ 15. )

< und Schankwirtschaften, in denen die Bedienung

der Gaste ausschließlich durch die in Abs. 1 genannten Personen eslvlgt, findet §6 ferne Anwendung unbeschadet der Befugnis der Polizeibehörden, Vorschriften im Sinne des « 8 für einzelne Be­triebe zu erlassen.

- 8 Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften oder die auf Grund derselben ergangenen Anordnungen oder Verbote der Polizeibehörden werden nach dem Geseh über weibliche Angestellte u' Gast- und Schankwirtschaften vom 15. Januar 1920 (RGBl

'Mi Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen oder mit Haft bestraft- 8 131 der Gewerbeordnung findet entsprechende Anwendung

s la- Diese Vorschriften treten am 1. November 1921 in Kraft. Darmstadt, den 23. September 1921.

Hessisches Ministerium des Innern. Älcich Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Naab.

Dicnstnachrichten des Kreisamtes.

^Das Ministerium des Innern hat der Stadtgemeinde Baden- Baden die Erlaubnis erteilt, 6000 Lose der am 10 Januar 1922 Zur Ziehung gelangenden Reihe der Baden-Badener Geldlotterie merhalb des Volksslaates Hessen zu vertreiben. Rach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Derlvsungsplan dürfen 40 000 Lose zu je 3 Mark einschliehlich Reichsstempelabgabe aus- gegeben werden Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsltempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch- vuddeutschen eotaatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Ver­trieb der Lose in Hessen nicht gestattet.

Die Hessische Hauptsürsorgestelle der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge beabsichtigt, in den Jahren 1922 bis 1924 innerhalb des Volksstaates Hessen eine Lotterie mittelst sogenannter Losbriefe zu Gunsten der von ihr durchzuführenden sozialen Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürfvrge zu veranstalten. Das Ministerium des Innern hat die erbetene Erlaubnis zur Veranstaltung dieser Lotterie für drei Reihen unter der Bedingung erteilt, daß in jeder der Spielreihen nicht mehr als 150 000 Losbriefe zu 1,25 Mark (ausschliesslich Reichs­stempelabgabe) ausgegeben werden dürfen und mindestens 55 000 Oltaif planmässig für die Gewinne,zu verwenden sind. Der .Vertrieb der Losbriefes der 1. Reihe beginnt im Januar k Js derienige der übrigen Reihen weiterlaufend bis Ende März 1924' Ankündigung, Ausgabe der Losbriefe hat während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preusstsch-Süddeutschen Staatslotterie zu unterbleiben.

Bekamrtmnchung.

. 3" der Zeit vom 15. Oktober bis 1. November 1921 wurden

M hresiger Stadt

gefunden. 3 Fünfzigmarkscheine, 1 Brosche mit Damenkvps 1 Nickelbrille, 1 Trauring, 1 Kneifer, 1 Haarkamm, eine Briefmappe, 1 Kinderportemonnaie mit Inhalt, 1 Dainen- hanvtasche mit Inhalt, 1 Ährkette und ein Glacehandschuh - verloren: 1 brauner Mantel, 1 silberne Damenubr mit Gold- rand, 1 schwarze Briefmappe mit Inhalt, /d Mark in \ schwarzer Pelzkragen, 1 Vohntüte mit über 200 Mark, 1 geschlungene goldene Brosche und eine braunlederne Brieftasche mit Inhalt.

Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände be- Neben.ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.

Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 1112 Ähr vormittags und 4-5 Ähr nachmittags bei dec unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen.

Giehen, den 2. November 1921.

-. Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.

Druck der Brühl'schen Untversttätr-Bllch- unb SieiabniAertL R. Lauge. Liefen