AmtZveMMgungsblaLt
für die Provinziaidirettion Gberheffen und für dar Kreisamt Eietzen.
(Krj^eiitt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich.
Nr. 86 ' 4. Jnli " 1921
Znhaltz-Ucberstcht: Serien öes Provinzialausschusjes. - Klsingeld-Hamsterei. - Auflösung der Organisationen Escherich. - Instandhaltung und Reuugung der Schulgebäude. - Lrwerbs oseufursorge. - Neubesetzung einer Feuervisitatorensietze. - Notschlachtungen. - Viehseuchen. - Dienstnachrichten. — Feldbereinigung Lumda. — Gefunden, verloren.
Bekanntmachung.
Der Provinzialausschuh hält während der Zeit vom 15. Juli bis 15. September Ferien.
Während der Ferien können nur besonders schleunige Sachen zur Verhandlung kommen.
Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen sind die Ferien ohne Einfluß.
Dietzen, den l. Juli 1921.
Der Vorsitzende des Provinzialausschutz der Provinz Oberhessen. Dr. Ufingen.
Hessisches D a r m stadt, 22. Juni 19217
Landesamt für das Bildungswesen, Abteilung für Schulaiigelegenheiten.
Zu Ar. L. f. d. 03. 3905.
03 e t r.: Die Kleingeld-Hamsterei.
All die Direktionen der höheren Lehranstalten, die Leiter der höheren Biirgerschillen und die Kreisschiilkonimissionen.
In der „Darmstädter Zeitung" vom 18. Juni 1921 — Ar. 140 — wird unter „Darmstadt und Hessen" darauf hingewiesen, wie zwecklos und wie schädlich es aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten für die Allgemeinheit ist, Kleingeld zu hamstern.
OBir beauftragen Sie, im Sinne des Artikels, ab und zu Schüler und Schülerinnen belehren zu lassen.
I. 03.: 03 lock.
Bekanntmachung.
Die nachstehende Bekanntmachung der Reichsregierung, betreffend .Auflösung der Organisationen Escherich, bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Dar mst a d t, den 29. Juni 1921.
Hessisches Ministerium des Innern. Dr. Fulda.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Durchführung der Artikel 177/178 des Friedensvertrages vom 22. März 1921 werden in Verfolg der Annahme des .Ultimatums des Alliierten Regierungen vom 5. Mai 1921 hiermit die'Organisationen Escherich innerhalb des Deutschen Reiches für aufgelöst erklärt.
Personen, die sich an einer der aufgelösten Organisationen als Mitglieder beteiligen, werden mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Marr oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Festung bis zu gleicher Dauer bestraft.
Berlin, den 24. Juni 1921.
Die Reichsregierung. Dr. Wirth.
B e t r.: Instandhaltung und Reinigung der Schulgebäude.
Au die Schulvorstände und Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Soweit unserer übergedruckten Verfügung vom 2. April 1921 noch nicht entsprochen ist, wird deren Erledigung hiermit erinnert.
Gießen, den 21. Juni 1921.
Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
B e t r.: Erwerbslosenfürsorge: hier: Aachweisung für den Olkonat Juni 1921.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter- Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 25. Oktober 1920, Amtsverkündigungsblatt Ar. 156 vom 28. Oktober 1920, sehen wir der Einsendung der Aachweisung bis spätestens 6. Juli 1921 entgegen. ;
Gießen, den 30. Juni 1921.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß.
Bekanntmachung.
Die Aeubesetzung der Feuervisitatoren st eile für den 6. Bezirk ist erforderlich geworden. Der Bezirk umfaßt die Orte: Langd, Rabertshausen mit Ringelshausen, Rodheim m*t Hof Graß, Steinheim und Dillingen.
Maurermeister oder sonstige geeignete Bewerber, die in dem vorgenannten Bezirk ihren Wohnsitz haben und beabsichtigen, um Uebertragung dieser Stelle zu bewerben, wollen ihre besuche unter Anschluß von Zeugnissen über etwa bestandene Prüfungen und seitherige Beschäftigung bis zum 1. Äug u st
d s. I s. bei uns einreichen. Geeignete Kriegsbeschädigte erhalten den Vorzug.
Gießen, den 29. Juni 1921.
__Kreisamt Gießen. 3. 03,: OBetder,____________
Bekanntmachung.
03 e t r.: Aotfchlachtungen.
Wir haben Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß zu Rot- schlachlimgen stets der zuständige Fleischbeschauer heranzuziehen v yjf ist, auch bann, wenn die Vornahme der Schlachtung durch einen v Tierarzt empfohlen wurde. .
Von der Zuziehung des zuständigen Fleischbeschauers darf nur abgesehen werden, wenn zu befürchten ist, daß das Tier / bis zur Ankunft des Beschauers verenden, oder daß das Fleisch ' durch Verschlimmerung des krankhaften Zustandes des Schlacht-,..... tieres wesentlich an Wert einbüßen werde. Auch bei .Unglücksfällen, die eine sofortige Tötung des Tieres notwendig machen, kann die Heranziehung des Fleischbeschauers unterbleiben. (§ 1 Absatz 3 des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900.)
Gießen, den 25. Juni 1921.
Kreisamt Gießen. 3. 03.: Welcker.
Betr.: Wie oben.
An die Bürgermeistereien der Laudgemeilldelr des Kreises.
Sie wollen alsbald
1. den § 1 und 2 des Fleischbeschaugesetzes erneut allgemein durch Ausschellen zur öffentlichen Kenntnis bringen lassen:
2. die Metzger (auch die Gastwirte) die Kenntnisnahme der Bestimmungen des § 1 und 2 durch Unterschrift anerkennen lassen:
3. beim Aushauen von zur Freibank verwiesenem Fleisch den dazu bestellten und verpflichteten Äushauer zuziehen, sowie über die Verwertung des Fleisches auf der Freibank die vorgeschriebene Abrechnung aufstellen.
Daß die Vorschriften unter 1 und 2 ausgeführt find, wollen Sie anher berichten.
Gießen, den 25. Juni 1921.
____________Kreisamt Gießen. 3. 03.: Weicker.
Bekanntmachung.
Bet r.: Milz- und Ranschbrand zu Reiskirchen.
Der in den Gehöften des Friedrich Launspach und des Ludwig Launspach IX. zu Reiskirchen ausgebrochene Rausch- bzw. Milzbrand ist erloschen. Die angeordneten Sperrmaßnahmen sind aufgehoben.
Gießen, den 30. Juni 1921.
Kreisamt Gießen. 3. 03.: Welcker.
Dienstnachrichte« Vcs Krcisanrtes.
Unter der Schafherde der Gemeinde S ch w a l b a ch (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Die Sperrmaßnahmen sind angeordnet.
Auf der Oberndorfer Hütt e, Gemarkung Oberndorf (Kreis Wetzlar), ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die Sperrmaßnahmen sind aufgehoben^
Dem Oberschlefier Hilfswerk des Deutschen Roten Kreuzes, der Vereinigten Verbände heimattreuer Oberschlesier und des Bundes der deutschen Grenzmarkenschuhverbände, Berlin, hat das Ministerium des Innern auf Grund der Bundesratsverord- nung vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 143) die Erlaubnis zur Sammlung von Geldspenden, Wasche, Kleidung, Lebens- und Stärkungsmitteln durch Ausrufe und Werbeschreiben bis Ende August ds. Js. und zur Veranstaltung eines Ober- schlesier-Hilfstages in Gestalt von Straßensammlungen (Opfertag) am 17. Juli ds. Js. für das Gebiet des Volksstaates Hessen erteilt.
Das Ministerium des Innern hat den vereinigten Ziegenzuchtvereinen Erbach, Michelstadt und Steinbach t. O. die Erlaubnis erteilt, gelegentlich der am 3. September 1921 in Michelstadt i. O. stattfindenden Bezirks-Ziegenschau mit Prämiierung eine Verlosung von lebenden Ziegen sowie Gebrauchsgegenständen aller Ärt zu veranstalten. Ziehungstermin: 4. September 1921. Es dürfen bis zu 10 000 Lose zu 1,20 Mk. das Stück ausgegeben werden. Der Wert der Gewinngegenstände muß mindestens


