AmtrverkülMglmgMatt
für die Provinzialdirektion Gberheßen und für da? Kreisamt Eichen.
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Nr. 63____________________________
Artikels 2I8 des Friedensvertrages. - Kreisstraßensperre. - Schulverwalterkonferenz. - Statistische Nachweisungen über das Dolksschulwesen. - Dlsnstnachrichten. - Fcldbereinigungen Londorf, Röthges und Lich. - Viehseuchen.
Verordnung
Mr Durchführung des Artikels 238 des Friedensvertrages. Boni 6. April 1921.
Auf Grund der Vorschriften des Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen ans Anlaß des Friedensvertrages zwischen Tentschlanü und den alliierten uni’ assoziierten Mächten vom 31. August 1919 (RGBl. S. 1527) und des Gesetzes zur Durch- sührung der Artikel 169, 192, 202 und 238 des Friedensoertrages vom 26. März 1921 (RGBl. S. 448) wird von der Reichsregie-, rung folgendes verordnet: ■<
§ 1. Gegenstände aller Art, insbesondere Tiere, Maschinen, Maschinenteile, industrielle und landwirtschaftliche Geräte, Zubehörteile dieser Geräte, ruhendes Eisenbahnmaterial, Nußschifffahrtsmaterial, Transportmaterial, Rohstoffe, Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände, Teppiche (Gobelins), Kunstgegenstände, Silberzeug, Gemälde, Schmuck, Bücher, Dokumente, Korrespondenzen, Wertpapiere nsw., die in den von den Truppen, der Zentralmächte besetzt gewesenen Gebieten Frankreichs, Belgiens, . Polens, Rumäniens, Serbiens .und Italiens während der >Besetzung den Berechtigten durch behördlichen Zwang entzogen ober rechtsw:drig sortgenomNnm öder gefunden worden und die nach Deutschland verbracht worden sind, sind volle Inhaber bis zum 1. Juni 1921 bei der ReichsrücklieferungsldMmission, Berlin W. 9, Potsdamer Straße 10/11, unter Benutzung der von letzterer herausgegebenen Vordrucke anzumelden.
Zur Meldung verpflichtet ift ferner, wer derartige Gegenstände .innegehabt und sie anderen überlassen, zerstört oder ins Ausland verbracht hat.
Für Gegenstände, die bereits ans Grund der Verordnung, über die Rückgabe 'der aus Belgien und Frankreich entfernten! Maschinen vom 28. März 1919 (RGBl. S. 349) oder der Bekanntmachung vom 6. September 1919 über die Rückgabe von Gegenständen, die aus den von den deutschen Truppen besetzt gewesenen Gebieten stammen (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 275 vom 1. Dezember 1919) schriftlich gemeldet worden sind, ist keine neue. Meldung zu erstatten.
§ 2. Tie nach § 1 der Anzeigepflicht unterliegenden Gegenstände werden hierdurch beschlagnahmt.
Tie Beschlagnahme hat die Wirkung, daß ohne Zustimmung der ReichSrückliefernugskommissivn die Vornahme von Veränderungen an den von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstäu- ■ den, auch von Ortsveränderungen, verboten ist und rechtsgeich'ift- liche Verfügungen über sie verboten und nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Versüssungen gleich, die int W'ge der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch das Reich, mit der Enteignung oder mit der Freigabe.
'Die Inhaber der beschlagnähmteu Gegenstände sind verpflichtet, sie aufzubewahren und pfleglich zu behandeln, insbesondere alles ziv unterlassen, was die Minderung ihres Gebrauchswertes zur Folge haben könnte: die Reichsckickliesernngskommission 'kann die Benutzung der Gegenstände verbieten.
§ 3. Tie Besitzer der im' 8 1 bezeichneten Gegenstände sowie die Inhaber von Urkunden und sonstigen Schriftstücken über die Eigentums- und Besitzverhältnisse an diesen Sachen sind ver- pstichtet. sie herauszugeben, insbesondere sie nach Maßgabe näherer Vorschriften der Reichsrücklieferungsrommission zu überbringen oder zu übersenden. Wird die Herausgabe oder Ueberseudnng verweigert, so sind auf Ersuchen der Reichsrücklieferungsllommission die Sachen und Urkunden dem Besitzer oder Inhaber im Wege des Verwaltnngszwanges nach Maßgabe der,landesrechtlichen Barsch ästen sortzunchmen und der Reichsrücklieferungskommission zu übergeben.
§ 4. Wer vorsätzlich den Vorschriften dieser Verordnung zu- w'derhandelt. wird 'mit. Gefängnis bis zu einem Jähre nnd mit ' Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit, einer dieser Strafen bestraft, sofern nicht nach allgemeinen Stvafaesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. Richten sich die Zuwiderhandlungen' gegen die ans Tiere, Kiinstgegenstände, Silberzeug. 'Gemälde, Teppiche (Gobeli'-s) oder Wertpapiere bezüglichen Vorschriften, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter einer Woche, und Geldstrafe nicht unter eintausend Mark oder eine dieser Strafen ein.
Ist die Tat aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt Geldstrafe bis zu zehntausend Mark ein.
8 5. Die Verordnung tritt äm 15. April 1921 in Kraft.
Berlin, den 6. April 1921.
____________Die Reichsregiernng. Or. Hein z e. /_________
Bekanntmachung.
Betr.: Die Kreisstraßenortsdurchfahrt Alten-Buseck.
Di: K r e i s st r a ß e n o r t s d u r ch f a h r t A l t e u - B u s e ck wird wegen Vornahme von Walzarbeiten vom 2. Mai ds. Js. ab für den Fuhr- und Automobilverkehr bis auf weiteres gesperrt.
Der Durchgangsverkehr von Grvßen-Buseck nach Wieseck und umgekehrt ist während dieser Zeit durch die Brandgasse zu leiten.
Gieße n, den 29. April 1921.
Kreisamt Gießen.
__________________Dr. Usiug> er._____________________________ B etr.: Schulverwalterkonferenz.
An die Schulvorstände des Kreises.
Samstag den 7. Mai lfd. Js., beginnend vormittags SV» Uhr, soll eine Konferenz mit den Schulverwaltern und Schulverwaller- innen des Kreises in Gießen (Schulhaus Schillerstraße) abge'halten werden. Wir empfehlen Ihnen, die in Betracht kommenden Lehrkräfte hiervon umgehend zn benachrichtigen.
G he ß e n, den 29. April 1921.
_____Krersschnltvmmisswn Gießen? I. V.: Hemmerde._____ Betr.: Statistische Nachweisungen über das Volksschulwesen.
.An die Schulvorstände des Kreises.
Mit nächster Post geht Ihnen ein Erhebungsformular (D) für die obigen Nachweisungen zu, das Sie nach dem! Stand am 10. Mai lfd. Js. ausfüllen und spätestens bis zum 15. Mai lfd.Js. an uns znrückgeben wollen.
G i e ß e n, den 29. April 1921.
Kreisschnlkommission Gießen. I. V.: Hemmer de.
Dicnstnachrichtcu des Kreisnmtcs.
In den Gemeinden Ullendorf a. d. Eder, Hatzfeld und Bieber (Genieindebezirk Rodheim a. d. B.) (Kreis Biedenkopf) ,ist amtstierärztlich die Maul- und Klauenseuche festgestellt Worten.
In der Gemeinde Dill heim (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Tie Sperrmaßnahmen sind aufgehoben. Der Kreis Wetzlar ist Nunmehr wieder frei von dieser Seuche.
Bürgermeister Karl Schomber zu Wieseck wurde am 17. ds. Mts. aus die Dauer von weiteren 9 Jahren zum Bürgermeister der Gemeinde Wie'eck gewählt. Tiensteinweisung ist erfolgt.
Georg M ü l l e r II. und Georg B i e tz von H a r b a ch' wurden als Wiesenvorstands'mitglieder für die Gemeinde Harbach ernannt und verpflichtet.
Ter Deutschen Bahnhossmission Berlin-Dahlem hat das Ministerium des Innern auf Grund der Bundesratsverordnung von: 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 143) die Erlaubnis erteilt, bis zu 100000 Wohlfährtspostkarten, das Stück zu 40 Pf., bis zum 31. Dezember 1921 innerhalb des Volksstaates Hessen zu vertreiben. ____________________________'_________________________'
Bvkaniltmachttng.
58 etr.: Feldbereinignug L o ndorf; hier: die Gemarkungsgrenz- regulierung mit Allertshausen.
Mit Entschließung vom 15. April 1921 hat das Hessischle Landesernährungsamt, Abteilung für Landwirtschaft, den Zutei- lnngsplan der Gemarkung Londorf bezüglich der infolge Gemar- kuNgsarenzreguliernng zngezogeuen Grundstücke der Gemarkung Allertshausen ans Grund von Artikel 36 des Feldbereinigungs- geietzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1906 für vollziehbar erklärt.
Ich bestimme nunmehr als Zeitpunkt der Ausführung (Eigeu- tumsübergang) den 15. Mai 1921 und überweise hiermit mit Wirkung von dieseni Tage an die Beteiligten die neuen Grundstücke, soweit nicht besondere Anordnungen getroffen sind.
Tie Neberweisuug erfolgt unter folgenden Bedingungen:
1. Meliorationen können auf den neuen Grundstücken auclx fernerhin' vorgenommen werden.
2. Tie beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Verände- rimg der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Ans- führuug von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen,


