Ausgabe 
1.12.1921
 
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AmtrverlüMglMgrblatt

für die provmzialdireltion Gberheffen und für das Umsamt Eietze».

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,^"^aft§»Aebersicht: Ansteckender Scheidelialarrh in Langd. Dienstnachrichten. Feldbereinigung Rabertshausen. Vorkehrungen gegen Unglucksfalle^beim Betreten des Eises auf der Lahn. Gewerbe-Legitimationsbarten. Ausstellung von Wandergewerbescheinen. Ergebnisse __der Hauptkörungen. (Fortsetzung).

Bekanntmachung.

Betr.: Ansteckender Scheidekatarrh in Langd.

Unter dem Rindviehbestande der Gemeinde Langd ist der ansteckende Scheidekatarrh amtlich festgestellt. Es gelten die in nachstehender Verordnung vorgesehenen Maßnahmen mit der Maßgabe, dah die Dullen bis auf weiteres zum Sprung nicht zugelassen werden dürfen.

Gießen, den 28. November 1921.

Kreisamt Gießen. I. D.: Weicker.

Verordnung.

D e t r.: Maßregeln zur .Unterdrückung des ansteckenden Scheide­katarrhs des Rindviehs.

Aus Grund der §§ 19, 20 und 27, sowie des § 79 II des ADG. und § 1 Absatz 4 der Ausführungs-Vorschriften des Vunbesrats zum gen. Gesetze werden mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 29. März 1913 zu Ar. M. d. 3. II 1589 zur Unterdrückung des ansteckenden Scheidekatarrhs des Rindviehs die nachstehenden Schuhmahregeln für den Kreis Gießen angeordnet.

§ 1.

Sobald der Ausbruch des ansteckenden Scheidekatarrhs in einem Orte festgestellt worden ist, darf weibliches Rindvieh nur dann zur (Begattung durch einen unverdächtigen Gemeindebullen zugelassen werden, wenn es durch einen vom Kreisveterinärarzt zu instruierenden Ortseinwvhner auf das Vorhandensein der frag­lichen Krankheit untersucht und für unverdächtig erkannt worden ist. Wird bei dieser Untersuchung ein Tier als verdächtig er­kannt, so ist dasselbe so lange als mit der Seuche behaftet tzu betrachten, bis seine Unverdächtigkeit durch den Kreisveterinär­arzt festgestellt wird.

8 2.

Alle kranken und verdächtigen Tiere unterliegen der poli­zeilichen Beobachtung mit der> Maßgabe, dah ein Wechsel des Standorts nur mit polizeilicher Erlaubnis gestattet ist.

Wird solche erteilt, so sind die angeordneten Maßnahmen auch auf den neuen Standort auszudehnen. Die Benutzung der Tiere zur Feldarbeit und ihre Ausfuhr behufs sofortiger Ab­schlachtung ist zu gestatten, jedoch dürfen die Tiere anderweit nicht eingestellt werden.

Als verdächtig sind den gleichen Mahnahmen zu unter­werfen alle mit seuchekranken in derselben Stallung untergebrachte männliche und weibliche Rindviehstücke.

8 3.

Das Verbringen von Kühen und Rindern eines Seuchenortes zu den in anderen Orten aufgestellten Dullen ist verboten.

8 4.

Aach dem Erlöschen der Seuche ;:t einer Stallung ist die Desinfektion derselben sowie der Spill- und Puhgeräte nach Angabe des Kreisveterinärarztes und unter polizeilicher Ueber- wachung vorzunehmen. i.

8 5.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende 'Auordwuig werden, insoweit nicht nach bestehenden gesetzlichen Destimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 74 Ziffer 3 des RVG. bestraft.

8 6.

Das Kreisamt kann bei besonders mildem Verlauf der Seuche von den in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen mit Ausnahme derjenigen des §3 für einzelne Orte ganz oder teil­weise entbinden.

Gießen, den 11. April 1913.

______________Großherzogliches Kreisamt Gießen. _________

Ticnstnachrichtcn des Kreisamtes.

Das Ministerium des Innern hat dem Badischen Landes­ausschuh für Säuglings- und Kleinkinderfürsorge in Karlsruhe die Erlaubnis erteilt, 5000 Lose einer am 10. Februär k. Is. zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Volksstaates Hessen zu vertreiben. Aach dem von der zuständigen Behörde geneh­migten Verlosungsplan dürfen 55 000 Lose zu je 3 Mark ein­schließlich Reichsstempelabgabe ausgegeben werden. Zum Ver­trieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur l. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.

Bekanntmachilttg.

Betr.: Feldbereinigiing Rabertshausen: hier: das topo­graphische Güterverzeichnis.

In der Zeit vom 1. bis einschließlich 14. Dezember 1921 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Rabertshausen

das topographische Güterverzeichnis nebst alphabetischem Aamensverzeichnis

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Raberts­hausen schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Friedberg, den 18. Aovember 1921.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär: ________________Dr. Cann, Regierungsrat._________________

Bekanntmachung.

Betr.: Vorkehrungen gegen Unglücksfälle Beim Betreten des Eises auf der Lahn.

Das Betreten der teilweise zugefrorenen Lahn ist mit Lebens­gefahr verbunden. Auf Grund des Artikels 297 des Hessischen Holizeistrafgesehes wird das Betreten und Befahren des Eises auf der Lahn bis auf weiteres untersagt.

Gießen, den 29. Aovember 1921.

____________Polizeiamt Gießen. L a u t e s ch l ä g e r.____________

Bekanntmachung.

Detr.: Gewerbe-Legitimationskarten.

Unter Bezugnahme auf bas nachstehend abgedruckte Aus­schreiben des Kreisamts Gießen fordern wir die in Betracht kommenden Gewerbetreibenden auf, ihre diesbezüglichen An­träge für das Jahr 1 922 alsbald bei uns (Zim­mer 4) zu stellen.

Gießen, den 28. Aovember 1921.

Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.

D e t r.: Wie oben.

An die Bürgermciftereiett der Landgemeinden des Kreises und das Polizciamt Gießen.

Wer nach §44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen auf­sucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44 a der Gew.-Ordn. für die Dauer des Kalender­jahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1922 fortzusetzen oder zu Beginnen beaBfichtigen, durch wiederholte ortsübliche Dekanntmachnng auf­fordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte Bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns. unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 Amtsblatt ohne Aummer vorgeschriebenen Formulars, baldigst vorlegen.

Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Äie- derlassungsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt.

Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unauf­gezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als 5 Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörigkeit und Geburtsort in den Berichten anzu- geben sind.

Für Erteilung der Legitimationskarte ist nach Tarif Ar. 49 des Urkundens! empelgesetzes ein Stempel von 20 Mark zu ver­wenden, welche rDetragvor Erteilungzuentrichten i ft. Sie wollen auf Seite 1 des Berichtes angeßen, ob die Ein­sendung des Betrages gleichzeitig mit demselben und auf welche Art (durch UeBerBringer oder Posteinzahlung) erfolgt.

Gießen, den 24. Aovember 1921.

Kreisaint Gießen.

____________________________Dr. U f j n g e r,____________________________

Bekanntmachung.

03 e t r.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen.

Unter Hinweis auf das Ausschreiben gleichen Betreffs des Kreisamts Gießen vom 24. Aovember 1921 (Amtsverkündigungs- blatt Ar. 168 vom 24. Aovember 1921) werden alle hier wohn­haften Personen, welche den Gewerbebetrieb im Umherziehen