Amtsverlündigungsblatt
für die proviiizialdirektion Gberhessen und für dar Kreisamt Sichen.
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Nr. 87 25. Juni 1020
önhalts-Ueberficht: Reichstagswahl: Einsendung der Berichte. — Gesetz über die durch innere Unruhen verursachten Schäden. — Maul- und Klauenseuche in Obbornhofen. - Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen. i
Be.tr.: Reichstagswahl 1920.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des. Kreises.
Es steht noch eine Anzahl Berichte darüber ans,
1. welche Zahl an Wahlzettelumschlägen bei der , Reichstagswahl unverwendet blieben und bei Ihnen aufbewahrt werden, unb welche Zahl verwendet wurde pud ebenfalls in Ihren Besitz gekommen ist. (Verfügung vom 25. Mai ds. Js. Amtsverkündigungsblatt Nr. 70.)
2. welche Auslagen (Kosten) Ihnen in obigem Betreffe erwachsen sind.
Die Belege über die erwachsenen Kosten sind den Berichten beizufügen. Da wo dies noch nicht geschehen ist, sind sie nachträg- . ■ lieh schort einzusenden.
Die fehlenden Berichte sind unfehlbar binnen 24 Stunden » hierher einzusenden.
Berichte zu 2, die später als am 28. Juni hier eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Gießen, den 23. Juni 1920.
^kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Gesetz
über die durch innere Unruhen verursachten Schäden. Boni 12. Mai 1920.
Tie verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
§ 1. Wegen der Schäden, die an beweglichen und unbeweglichem Eigentum sowie an Leib und Leben im Zusammenhang mit inneren Unruhen durch offene Getvalt oder durch ihre Abwehr unmittelbar verursacht werden, bestehen Ersatzansprüche gegen das Reich nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Ties gilt nicht für Beschädigungen am Eigentum des Reiches, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
§ 2. Ein Anspruch auf Entschädigung ist nur gegeben, wenn und soweit ohne solche nach den Umständen das Fortkunmen des BetWsfmen unbillig erschwert würde. Seine gesamten Ber- mögens- und ErwerbsverWltuisfe sind batet zu berücksichtigen.
Als Betroffene gelten bei Sachschäden der Eigentümer oder wer sonst die Gefahr des zufälligen Unterganges der vernichteten oder beschädigten Sache trägt, bei Personenschäden der Beschädigte und die Hinterbliebenen des infolge ber Beschädigung Verstorbenen. Hinterbliebene iin Sinne dieses Gesetzes sind die Witwe und die ehelichen oder legitimierten Kinder des Beschädigten und die unehelichen, Kinder einer weiblichen Person sowie die unehelichen Kinder eines Mannes bann, wenn die gesetzliche Unterhalts-, pflicht des. Beschädigten festgestellt ist oder wird. Als Hinterbliebener, einer Ehefrau, die wegen Erwerbsunfähigkeit oes Ehemannes ihre Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst unterhalten hat, gilt auch der Ehemann.
§ 3. Wird Ersatz für Schäden an Grundstücken oder Gebäuden zugesprochen, so kann die Zählung davon abhängig gemacht werden, daß die Wiederherstellung der Grundstücke oder Gebäude sicher- gestellt wird.
ß 4. Bei Schäden an Leib und Leben wird dem Beschädigten Ersatz für die notwendigen Heilungskosten und für die Einbuße an Erwerbsfähigkeit, den Hinterbliebenen ein Ausgleich der Nachteile gewährt, die ihnen durch den Fortfall des Ernährers entstanden sind. Ter Ersatz wird, soweit es sich nicht um Heilungskosten handelt, in Form einer inonatlichen, im voraus zahlbaren Rente gewährt. Tie Rente darf nach Umfang und Dauer den Betrag nicht übersteigen, der dem Beschädigten oder den Hinterbliebenen des Verstorbenen nach den am 31. März 1920 gehenden Mili'ärversvrgungsgesetzen zustehen würde, wenn der Beschädigte als Gemeiner eine durch den Krieg herbeigeführte Tienstbeschädi- gung erlitten hätte oder wenn der Verstorbene als Gemeiner im «selbe gefallen wäre.
Als Höchstbetrag der Rente für ein uneheliches Kind gilt der für ein eheliches Kind vorgesehene Betrag.
Einem beschädigten Kinde wird die Rente für die Zeit nach Fallendung seines 14. Lebensjahres gewährt; für die Zeit vorher kann eine Rente gewährt werden, wenn das Kind infolge der
Beschädigung einer besonderen Berufsausbildung oder dauernd besonderer Pflege und Wartung bedarf.
Tie Feststellung der Rente wirdjntf Antrag oder von Amts wegen ausgehoben oder abgeändert, soweit in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend waren, nachträglich eine wesentliche Aendemng eingetreten ist. Der Aufhebungs- aber Abändern ngsbescheid hat den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem er lvirk- sam wird.
§ 5. Wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden eines Betroffenen mitgewirkt 'hat, so findet § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.
Wer wissentlich falsche Angaben bei Aufstellung feilt er Schadens- berechnung macht, geht seines Schadensersatzanspruches verlustig.
§ 6. lieber den Ersatzanspruch sowie über die Aufhebung und die Abänderung der Feststellung ber Rente (§ 4, Absatz 4) entscheidet ein Ausschuß. Ter Anspruch ist bei diesem vom Betroffenen anzumelden. Bei Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen kann die Anmeldung auch durch den dinglich Berechtigten erfolgen.
Tie Anmeldung des Anspruchs muß binnen einer Ansicht uß- srist von drei Monaten seit dem Eintritt des Schadens erfolgen. Ist die Frist ohne Verschulden des Beteiligten versäumt worden, so kann der Ausschuß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen. Ter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Swnd ist binnen zweier Wochen nach Beseitigung des Hindernisses Bet dem Ausschuß anzubringen.
Gegen die Entscheidungen des Ausschusses findet binnen einem Monat na chder Zustellung die Beschwerde an das Reichswirt- schaflsgericht statt.
Tie Ausschüsse werden von den Landeszentralbehörden nach Bedarf errichtet. Ten Vorsitz im Ausschuß muß eine zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienste befähigte Person führen. Im übrigen erläßt die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats die Vorschriften über die Zusammensetzung der Ausschüsse und des Reichswirtschajtsgerichts sowie über das Verfahren.
Tas Verfahren vor den Ausschüssen und vor dem Reichswirtschaftsgericht ist kostenfrei.
§ 7. Bei den Ausschüssen und beim Reichswirtschaftsgericht ernennt ber, Reichsminister des Innern Vertreter des Reichs- iu'eresfes, die seinen Anweisungen nachzukommen haben. Tie Länder und Gemeinden können ebenfalls Beauftragte bestimmen, die ihre Interessen zu vertreten haben.
Tem Vertreter des Reichsinteresses und den Beanftragten der Länder und Gemeinden sind die Bescheide der Ausschüsse und des Reichswirtschaflsgerichts zuzustelleit.
§ 8. Tas Recht ber Beschwerde steht dein Betroffenen, dem dinglich Berechtigten (§ 6, Absatz 1, Satz 3) nnd den im § 7 bezeichneten Stellet« zu.
§ 9. Tie bet dem Verfahren beteiligten Personen sind zur Geheimhaltung der Verhandlungen und der dabei zu ihrer Keiint- nis gelangten Verhältnisse der Antragsteller verpflichtet. Wer dieser Vorschrift unbefugt zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhunbert Mark aber mit Gefängnis bis zu brei Monaten bestraft. Tie Verfolgung tritt nur auf Antrag des Verletzten ein.
§ 10. Tie zur Befriedigung der Ansprüche aus den §§ 1 bis 5 sowie zur Bestreitung ber Kosten der Verfahrens (§ 6) notwendigen Mittel trägt in Höhe von sechs Zwölfteln das Reich, in Höhe von vier Zwölfteln das Land, in dem ber Schaden entstanden ist, und in Höhe von zwei Zwölfteln die beteiligte Gemeinde Tie Landeszentralbehörde kann dein! Anteil leistungsschwacher Gemeinden höheren Geineindeverbänden ganz oder zunt Teil auferlegen.
Tie Lanbeszentralbehörde kann bestimmen, daß wirtschaftlich nnd örtlich zusammenhängende Gemeinden für die Erstattung nach Absatz 1. als eine einheitliche Gemeinde zn gelten haben.
£ li. Wegen der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ber» .nrsachten Schäden können Ansprüche auf Grund her landesgesetz- licken Vorschriften über den Ersatz von Anfeuhrschäden gegen Lander oder Gemeinden nicht mehr geltend gemacht werden/
8 12. Falls dem Beschädigten ober Hinterbliebenen toegm desselben Schadens ein anderer gesetzlicher Anspruch zustehst geht dieser mtt dem Zeitpunkt der Zahlung der nach ? 2 dieses Gesetzes festgestellten Beträge in deren Höhe auf das Reich und die übrigen


