Amtsvekkündigungsblatt
für die provWMireition Sberhessen und für dar Kreisamt Gietzen.
ne<t> »«darf: Monts«, Dienstag, Donnerstag und Sfreitag. -Jhir durch die Poft zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteliShrUch.
187___________________________23. Tcfreui bet 1920
Inhalt;-Uebersicht: Russische .firiegsgefangenc. — Verfügung über Brennholz. — Wohnungen der Ltaatsbeamten. r- Zuckerverbrauchsregelung. - Vergnügungssteuer — Karnevalistische Veranstaltungen. — Errichtung einer Müllerzwangsinnung. — Aufnahme der taubstummen Kinder in die Taubstummen-Anftalten des Landes. — Viehseuchen. — Dienstnachrichten. — (befunden, verloren. — Feldbereimgungen.
Betr.: Russische Kriegsgefangene.
An den Ldcrdürftcrmetster zu Gießen und die Bürger- meisterticn der Landgemeiuden des Kreises.
Tie nachstehend abgedruckte Bekanntmachung der Direktion des Gefangenenlagers Kassel-Niederzwehren bringen wir zur ge- nauesteil Beachtuirg zu Ihrer Kenntnis nnd empfehlen, die Interessenten entsprechend zu bedeuten.
Gießen, den 18. Dez.mber 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.
Bekanntmachung.
Da die russischen Kriegsgefangenen in ihre Heimat zurück- befördert werden sollen, sind sie von ihren Arbeitgebern mit sämtlichem Gepäck nach erfolgter Entl. hnung bis zum 4. I a n u a r 1921 d.mKriegsgefang mnlagrrK..s.el-Ned rzw hren zuzuführen.
Es sind auch viereuigen G.fangeuen in das Lager zu bringen, welche eu.cn stck vers oder Schein unterschrieben haben, daß sie erst mir einem späteren Transport in'die Heimat befördert lverden wollen.
Bon dieser Zurückziehung in das Lager sind n u r diejenigen befreit, welche eine zweifelsfreie, vom Kommandanten ihres Stammlagers unte.schriebene Bescheinigung in den Händen haben, daß sie als freie Arbeiter aus der Kriegsgefangenschaft entlassen sind. Entlassuiigsbescheinigungen von Arbeiter- und. Soldaten- Räten ausgestellt, haben keine Gültigkeit.
In Zweifelsfällen sind die Entlasinngspapiere der Lagerdirektion Kasfel-Niederzw.hren zur Prüfung eiuzusenden.
________A. B.: v o u M altem, Abteilungsvorgand/8.________ Betr.: Tie Verordnung, die .Verfügung. über. Breuukolz. bete.,- vom 10. Oktober 1919.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeiuben des Krei es-
Die voraussichtlich geringe Zufuhr von Hausbrandkohl m macht eS notwendig, auch im laufenden Jahr: die amtliche Verfügung über das Brennholz trotz den entgegenstehenden Bedenken aufrecht zu erhalten. Tie Ausfahrungsbestimmungen sind zum Teil geändert, die wesentlich.n Aenderungen teilen tote Ihnen nachstehend mit. Im übrigen empfehlen wir unter Hinweis auf unsere Bekanntmachung vom 18. Oktober 1919 — Amtsverkündignm.solalt Nr. 109 vom 23. Oktober 1919, sich mit den zuständigen sOber- förstereien w.gen der Einzelheiten der Zuweisung in Verbindung zu setzen.
G i e ß e n, den 20. D-ezember 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.
- ,1. Zuteilungsmaßstab für die Gemeinden:
0,3 Festmeter auf jeden Kopf der ortsanwesenden Bevölkerung und jedes Stück Großvieh.
2. Verteilung unter die G.meindeangehörigen:
Aus jeden Kopf der Bevölkerung und jedes über 3 Monate altes Stück Großvieh 0,5 Raummeter Scheiter oder Knüppel, oder 0,6 Raummeter Stöcke oder 0,7 Raummeter Reisknüppel.
. Der Bedarf an Hausbrand ist nach Möglichkeit mit Te.bholz, der Bedarf der landw.rtschaftlichen B.triebe ist nach Möglichkeit mit Nichtderbholz zu befii.:digm.
3. Reisholz wird, abgesehen von besonderen Fällen, nur noch als Knüppelreisig aufgearbeitet.
4._Den Gemeinden kann auf Antrag eine Holzrücklage für Zuzüge im Laufe des Jahres sowie zum Ausgleich von Härten bei der Versorgung von Kleingewerbetreibenden durch ______die Landesholzstelle bewilligt werden.________________________ Betr.: Tie Wohnungen der Staatsbeamten.
An hie Bürgermeistereien der Landgemeinden des, Kreises.
®ir sehen uns veranlaßt, die Gemeindebehörden iin unser Ausschreiben vom 22. April 1920 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 54 vom 26. April 1920 — zu erinnern, wonach die von einem Dcaniten inn gehabte Wohnung nicht anderw.n ig vergeben werden darf, so lange der Dimstnachfolger nicht darauf verzichtet.
Gießen, den 21. Tez mber 1920.
_____________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.______________ Betr.: Zuckerverbrauchsregckung.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Aus Grund des § 2 der Bekanntmachung vom 15. Januar 1918 (Kreisblalt Nr. 5) wird bekanntgegeben, daß für den Monat
Dezember eine Sonderausgabe von Zucker in Höhe von 500 Gramm auf den Kopf der Bevölkerung zur Ausgabe gelangt, die auf Oie Zuckcrmarkeu 171 und 1<2 zu je 250 Gramm — 500 Gramm bezogen werden können.
Der Zucker ist möglichst vor den Weihnachtsfeiertagen aus- zu geben.
Mit Ablauf des 30. Dezember ds. Js. verlieren die Marken 171 und 172 ihre Gültigkeit.
Wir beauftragen Sie, diese Verfügung sofort ortsüblich be- kauntzumachen.
Gießen, den 18. Dezember 1920.
_______ Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegelt.__________ Betr.: Vergnügungssteuer.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Soweit unsere Verfügung vom 15. November 1920 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 168 vom 19. November 1920) noch nicht erledigt ist, sehen wir d.r Erledigung alsbald entgegen.
Gießen, den 16. Dezember 1920.
Kreisamt Gießen. I. B.: Hemmerde,
Bekanntmachung.
B e t l.: Karnevalistische Veranstaltungen.
. In letzter Zeit sind dem Ministerium des Innern wiederholl Gesuche um Zulassung von karnevalistisch n Veranstaltungen zur Entscheidung vorgelegt worden. Alle Eingaben wurden abschlägig belchiedeu. Das Ministerium des Innern läßt dies mit der Emp- kehlnug zur Kenntnis bringen, Gesuchen um Zulassung karnevalistischer Veranstaltungen allgemein mjl Rücksicht aus den Ernst und die Not der Zeil die Genehmigung zu versagen. Wir iitnh "'da» Polizei»«« Gießen iverdest hierstach verfahre».
Greßen, den 18. Dezember 1920.
_________ Kreisamt Gießen. I. V. - Welcker._____________
Bekanntmachung.
Betr.: Errichtung einer Müllerzwangsinnung für die Stadt und ben Kreis Gießen.
Die Liste der Handwerker, welche an der Abstimmung über die Errichtung einer Zwangsinnung für das Müllergewerbe im Landkreis Gießen teilgenommen haben, liegt während zweier Wochen, vom Tage des Ersch.inens dieser Bekanntmachung, auf der Registratur des Kr.isamts Gießen in den üblichen Geschästs- stunden zur Einsicht und zur Erhebung etwaiger Einsprüche der Beteiligten offen.
Nach Ablauf dieser.Frist angebrachte Einsprüche bleiben unberücksichtigt.
Gießen, den 16. Dezember 1920.
_______________Der Kommissar. Welcker.___________
Betr.: Die Aufnahme der taubstnmmen Kinder in die Taub- stummeir-Anstalten des Landes.
An dic noch reckststiisigen Schulvorstände des Kreises.
Unter Hinweis aus unser Ausschreiben vom 5. v. Mts., Amtsverkündigungsblatt Nr. 163, sehen wir Ihrem umgehenden Bericht in obigem Betreff entgegen.
G i c ß e n, den 16. Dezember 1920.
_____________Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker._____________
Bekanntmachung.
Bctr.: Maul- und Klauenseuche.
In Stockhausen ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestelll worden.
Es wird gebildet ein Sperrgebiet, bestehend aus der Gemarkung Stockhausen.
Das Beobachtungsgebiet bleibt unverändert.
Unsere Bekanntmachung vom 25. August ds. Js. in Nr. 122 des Amtsverküudigungsblaites findet sinngemäße Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen die ertaffenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.
E teste n, den 16. Dezember 1920.
_____________Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker. __________
Bekanntmachung.
Betr.: Erlöschen der Maul- und Klauenseuche.
. 1. In Kesselbach ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Kessclbach wird aus dein Sperrgebiet ausgeschieden und dem Beobachtungsgebiet ungegliedert. Tie Gemarkung Oden hausen Icheidct aus dem Beobachtungsgebiet aus.


