AmtsveMMgulMblatt

für die Proomzialdireition Gberhessen und für da; Kreisamt Sieben.

(Etfäetnt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch di, Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 137_________________ 23. September : 1920

Inhalts-Uebersicht: Frühdruschprämien. - Wiefengänge. - Ablieferung von Pferden an den Feindbund. - Viehseuchen. - Dieustnachrichten. - _________________________________________Befunden, verloren. - Feldbereinigung Rabertshausen. ; J

Verordnung

über' Früiydruschprämien. Vvm 14. September 1920.

Mit Genchrnigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft wird hierdurch auf Grunde des § 1 Absatz 2 der L r Verordnung über Frühdruich vvm 30. Juni 1920 (Reichs- Gesetzblatt S. 13o3) bestimmt:

Verordnung über Frühdrusch vom 30. Juni Hristen für Lleferungszuschläge werden bis zum 28. August 1920 bzw. 13. Oktober 1920 verlängert.

Darmstadt, den 14. September 1920.

Hessisches Landesernährungsaint. Neumann.

Bekanntmachung.

B e t r.: Wiesenrundgänge.

"... .Nach Artikel 4 der Wiesenpolizeiordnung für den Kreis Gießen intarT- rG Monats Oktober der Herbstwiesengang durch den Wiesenvorstand u n t e r >Z u zie h u n g der Feld- . schützen und Wlesenwärter vorzunehmen. Sie wollen Demgemäß alsbald die erforderlichen Anordnungen treffen und dafür besorgt sein, daß ordnungsmäßiges Protokoll über den Wiesengang errichtet wird, versuchsweise wollen wir zur Er­sparung der Schreibarbeit von der seither vorgeschriebenen Ein­sendung der Abschrift diese; Protokoll; absehen, es fei beim, d^b unsere Mitwirkung zur Beseitigung von Anständen nötig wird, ^oir hegen das Vertrauen, daß die Gemeinden im eigenen Interesse auch ohne unsere Beaufsichtigung die Wiesengänge sorg­fältig vornehmen lassen und die Beseitigung von Anständen herbei« fuhren.

In diesem Protokoll hat sich der Wiesenvorstand ins- bejondere darüber zu äußern:

a) ob die Anordnungen, welche im Anschluß an frühere Wiesen- gänge getroffen wurden, befolgt worden find und welche nicht; '

b) welche Anordnungen von dem Wiesenvorstand zur Besei­tigung der bei dem diesmaligen Wiesengang Vorgefundenen Mängel getroffen worden find, oder welche Maßnahmen zu diesem Zwecke vorgeschlagen werden. Der Wiesenvorstand hat hierbei sein Augenmerk namentlich auf die Reinigung der Wiesen von Gestrüpp, Gesträuch, Moos, schädlichm Pflanzen usw., auf die Verebnung der Maulwurfshügel, > sowie auf die Unterhaltung der Be- und Entwasferungs- gräbeu zu richten. Seine Anordnungen sollen jedoch nicht fo .weit gehen, daß Hecken und Sträucher besonders an Böschungen,..Hohlen u. dgl. ohne weiteres entfernt werden. Im Interesse der Förderung eines wirksamen Vogelschutzes hat dies vielmehr nur dann zu geschehen, wenn es im

1 Interesse der Wiesen wirklich geboten erscheint;

c) welche Verbesserungsvorschläge in bezug auf größere Wiescn- distrikte zu machen find. Hierbei kommen namentlich solche Vorschläge in Betracht, zu deren Ausführung die Bildung von Wassergenossenschaften nach den Bestimmungen des Bach­gesetzes angezeigt ist.

Zu b) fügen wir erläuternd an, daß in der Regel, insofern! kein besonderer Anstand vorliegt, der Wiesenvorstand in feinem Protokoll eine Frist, welche vier Wochen nicht übersteigen soll, festzusetzen hat, binnen deren die vorgefundenen Mängel bei Mei- dnng.von Strafen und Zwangsmahregeln von den Pflichtigen zu beseitigen sind. Die Aufforderung' zur. Beseitigung her vorge­fundenen Mängel ist nach Beendigung des Wiesenganges unge­säumt durch den Bürgermeister ortsüblich bekanntzumachen.

Das Protokoll über den Wiesengang ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen. War ein Mitglied des Wieseuvor- standes oder ein Feldschütze oder ein Wiesenwär­ter an der Teilnahme verhindert, so ist der Hin­derungsgrund am Schlüsse des Protokolls anzu­geben.

Sollte der Wiesenvorstand nicht mehr vollzählig fein, so wollen Sie uns nach Anhörung des Gemeinderats alsbald be­sondere Vorlage machen.

In den nachstehend verzeichneten Gemeinden wird ein Beamter der Kulturinspektion Gießen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Wiesenpolizeiordnung an dem Wiesengang teilnehmen. Der Tag und die Zeit oes Beginnes des Wiesenganges sinh bei jeder Gemeinde besonders bemerkt.

Weitershain am 7. Oktober, vormittags 81/.. Uhr Stangenrod am 12. Oktober, vormittags 10 Uhr, ' Steinbach am 18. Oktober, vormittags 9% Uhr, Staufenberg am 21. Oktober, vormittags Uhr, Rödgen am 27. Oktober, vormittags 8% Uhr.

Zusammenkunft zu der angegebenen Zeit auf dem Amtszimmer ber Bürgermeisterei.

Sie wollen ferner veranlassen, daß gleichzeitig mit dem Wiesengang der Vorstand der in Ihrer G e - ^Elnde bestehenden W a s s e r g e n o s s e n s ch a f t e n nie öorgemirtebene Lokalschau vornimmt. Die Genossenschafts- vorstände haben hierbei insbesondere ihr Augenmerk darauf zu richten, ob sich die genossenschaftlichen Anlagen in gutem Zustande befinden und ob etwa Unterhaltung^ oder Verbesserungsvorschläge zu machen sind.

Gießen, den 22. September 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r b e.

Betr.: Ablieferung von Pferden an den Feindbund.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Lunogemeinden des Kreises.

~ Die im Laufe des Frühjahres zum Zweck der Ablieferung au Frankreich und Belgien aufgenommenen Pferde, auch die Reserve- Pferde, werden freigegeben, soweit sie nickst zur Ablieferung ge­langt sind.

Gießen, den 15. September 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: ,H e m m e r b e.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Reiskirchen, Treis a. b.Lda., Lang-Göns und Steinb ach.

Tic Maul- und Klauenseuche ist amtlich festgestellt:

1. in R e is ki rchen. Es wird gebilbet:

a) ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Reiskirchen,

b) das Beobachtungsgebiet wird nicht aeändert;

2. r n T r e i s.a. d. L d a. Es wird gebildet:1

a) ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung T r ei s a. d. Sb a

b) bn« Beobachtungsgebiet besteht ans den Ge­markungen Mainzlar, Dau bringen und den Gemarkungen Allertshausen, Climbach, L o n d o r f, A l l e n d o r f a. d. L d a die bereits Sperr- bzw. Beobachtungsgebiet sind;

3. in Lang-Göns. Es wird gebildet:

a) ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Lang-Göns, /

b) das Bevbachtnngsgebiet bleibt unverändert;

4. m Steinbach. Es wird gebildet:

a) ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Steinbach,

b) das Beobachtungsgebiet bleibt unverändert

Unsere Bekanntmachung vorn 25. Sluguft ds. Js. in Nr 122 des.Amtsverlündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung

Zuwiderhandluilgen gegen die Erlassenen Anordnungen werden nnt erheblichen Strafen geähndet, wenn sie wissentlich begangen find, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis Gießen, den 18. September 1920.

Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Daubringen, Mainzlar und Staufenberg.

3n Daubringen, Mainzlar und Staufenberg ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

Ts wird gebildet ein Sperrbezirk, bestend aus den Ge­markungen Daubringen, Mainzlar u. Staufenberg. Die Beobachtungsgebiete bleiben unverändert.

Unsere Bekanntmachung vom 25. August ds. Js. in Nr 122 des AnttSverlundigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werben mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis Gießen, den 21. September 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.

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