Amtzverlündlgungzblatt

für die Provinzialdirektion Gberheßen und für das Ureisamt Eietzen.

Lrsch«i«l nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich

Nr. 166

15. 9!vvember

1920

Verordnung über die privatrcchtlichen Verhältnisse von Genossenschaften zum Zwecke der Vodenverbesscrung. - Denkmal- und Urkundenpflege. - Einholung der Baugenehmigung. - Maßnahmen gegen den Wohnungsmangel. - Ausführung des he fischen Versiche- rungsgesetzes für gemeindliche Beamte. - Viehseuchen. - Dienstnachrichteu. - Feldbereinigung Röthges.

Bcrordnuug

über die priv-atrechtlichcn Verhältnisse von Genossenschaften zuin Zwecke der Bodenverbesserung. Boni 29. Otlober 1920.

Auf- Grund des Gesetzes über die vereinfachte Form der Gesetz­gebung für die Zwecke der Uevergangswirtschasr vom 3. August 1920 (Reichs-Gei etzbl. S. 1493) wird von der Reichsregierung mit Zustimmung Les Reichsrats und des 'vvin Reichstag gewählten Ausschusses Folgendes veMrdnet:

Die Verordnung über die privatrechtlichen Verhältnisse 'von Genossenschaften zum Zwecke der Bvdenverbesserung vom 28. Ok­tober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 466) bleibt bis längstens 31 De­zember 1922 in Kraft.

Berlin, den 29. Oktober 1920.

____________Die Reichsregierung: Fehrenbach.

Bekanntmachung.

Zur Vermeidung von Unklarheiten und Verzögerungen wer­den die, nachstehenden, für Denkmal- und Urkunden-, pflege wichtigen Anschrif.en zur öffentlichen Kenntnis gebracht:

I. Denkmalpfleger für die Baudenkmäler und beweglichen Gegen­stände des Mittelalters und der Neuzeit:

'1. Bezirk (Provinz Oberhessen und die Kreise Bensheim, Erbach und Heppenheim):

Geh. Baurat Professor Walbe in Darm stadt, Rvquetteweg 12 (Fernruf Nr. 1460-;

2. Bezirk (Provinz Rheinhessen und die Kreise Darmstadt, Dieburg, Groß-Gerau und Offenbach):

Professor M e i ß n e r i n D a r m st a o t, R o ß - dörfer Straße 89 (Fernruf Nr. 460).

II. Denkmalpfleger für die Altertümer, Ausgrabungen und Bo­denfunde, zugleich- Vorstand des Hessischen Denkmalarchivs:

Professor Dr. Anthes in Dar,mstadt, Hei.n- r i ch st r a ß e 9 6.

III. Urkundenpslege:

Hessisches Staatsarchrv in Darrnstadt, Schloß (Fernruf Nr. 750).

Bei allen Schreiben und dienstlichen Sendungen ist stets die Anschrift mit Name, Straße usw. befzufügen.

D a r m st a d t, den 31. Oktober 1920.

Landesamt für das Bildungswesen. Dr. Strecke r.

Betr.: Gesetz, die allgemerne Bauordnung be­treffend: hier: Einholung der Baugenehmi- g u n g>.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

In letzter Zeit ist wiederholt mit der Ausführung von Wanten begonnen tvvrden, ohne daß Genehmigung der Baupolizeibehörde vorlag. Nicht selten hat dieses Vorgehen eine Gefährdung der Rechte Dritter, vor allem der Gemeinden selbst nach sich gezogen. Wir sehen uns daher veranlaßt, aus die diesbezüglichen Bestim­mungen und Verordnungen erneut und nachdrücklichst hinzuweisen.

Die Genehmigung ist erforderlich und rechtzeitig einzuholen:

1. wenn innerhalb oder außerhalb eines Ortes ein Wohn­gebäude oder überhaupt ein Gebäude mit einer Feuerungsanlage oder irgend ein Gebäude an einer bestehenden oder in den geneh­migten Bauplan ansgenommenen öffentlichen Straße oder an einem Platze neu aufgeführt werden soll, auch falls dies aus der Baustätte eines vorhanden gewesenen Gebäudes geschieht;

2. wenn an einem bereits bestehenden Gebäude an dessen äußerer, nach der Straße gehenden Seite eine Häuptänderüng vorgenommen werden soll (Artikel 132 d. P.St.G);

3. wenn eine neue Feuerstätte errichtet oder eine bereits (vor­handene an einen anderen Ort verlegt oder abgeändert werden fsoll (Strafgesetzbuch § 368, 3 und P.St.G.);

4. wenn an öffentlichen Plätzen, Kreis- und Orrsstraßen neue Einfriedigungen errichtet oder vorhandene versetzt werden sollen (Pvlizervevordnung f. d. Landgemeinden des Kreises Gießen tont 19. Mai 1903).

Um zu verhüten, daß durch das Genehmigungsvxrsahren der Baubeginn verzögert wird, empfiehlt es sich, uns die Gesuche sofort unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen (siehe Artikel 66 der Allg. Bauordnung) Vvrzulegen.

Die Polizeiorgane sind erneut angewi sen, jeden Verstoß gegen die obengenannten Bestimmungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Wir beauftragen Sie daher, diese wiederholt bekannt­zugeben und auf ihre Durchführung zu achten.

G i e ß e n, den 9. November 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker.

Bekanntmachung.

Be t r.: Maßnahmen gegen den Wohnungsmangel.

Die in Nr. 95 und 158 bereits abgedruckte Verordnung vetr. Maßnahmen gegen den Wohnungsmangel wird anf Grund der Ermächtigung des Hess. L.-A.- u. Ä.-A. mit Zustimmung der.betr. Gemeindevertretungen weiter erlassen für die Gemeinden:

Albach, Mendorf a. d. Lahn, Allendvrf a. d. Lda., Allerts­hausen, Bellersheim, Bersrod, Bettenhausen, Beuern, Birklar, Daubringcn, Dvrf-Äüll, Larbenteich, Geilshausen, Großen-Lin- den, Sattenwb, Hausen, Holzheim, Inheiden, Klein-Linden, Langsdorf, Lauter, Leihgestern, Lindenstruth, Lollar, Mainz­lar, Obbornhofen, Odenhausen mit Appenborn, Reinhards- hain, Rödgen, Rüddingshausen, Staufenberg mit Jriedelhausen Steinheim, Treis a. d. Lda., Utphe, Weickartshain, Weiters- hain, Wieseck mit Wirkung von 1. November 1920;

für die Gemeinde Saasen mit Bvllnbach, Beitsberg und Wirberg mit Wirkung vom 27. Oktober 1920;

für die Gemeinde Oppenrod mit Wirkung vom 24. Oktober 1920; für die Gemeinden Heuchelheim und Nieder-Beifingen mit Wirkung vom 5. November 1920;

für oie Gemeinde Lumda mit Wirkung vom 10. November 1920; für die Gemeinden Altcn-Bufeck, Steinbach mit Wirkung vom 15. November 1920;

für die Gemeinde Ruttershausen und Kirchberg mit Wirkung vom 20. November 1920;

für die Gemeinde Oueckborn mit Wirkung tont 1. Januar 1921.

Die obengenannten Bürgermeistereien werden beauftragt, die Verordnung, soweit noch nicht geschehen, ortsüblich- -bekanntzumachen.

Gießen, den 11. November 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß.

Betr.: Ausführung des Hess. Versicherungsgesetzes für gemeind­liche Beamte.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nachdem in Nr. 26 des Reg.-Blatts der Wortlaut des Hess. Versicherungsgesetzes für gemeindliche Beamte nur die Ausfüh- rungsanweisung zu diesem Gesetz erschienen ist, hat das Ministerium des Innern zunt Zivccke der Belehrung der Beamten und Bedien­steten über die ihnen nach dem neuen Gesetz und der Ausführungs­anweisung zukommendeu Rechte und Pflichten die Herausgabe einer . mit Erläuterungen versehenen amtlichen Handausgabe des 'Ge­setzes veranlaßt, die int Anhang die Aussührungsanweifung enthält und der die nach § 14 der letzteren auch weiterhin noch gültige Wahlordnung für die Ausschnßwahlen vom 15. Mai 1914 bei­gefügt ist. Der Preis der Handausgabe ist auf 6 Mk. festgesetzt.

Wir fordern zum gemeinsamen Bezug der Handausgabe auf und werden für fede Gemeinde ein Stück bestellen, falls lins nicht bis zum 20. d. M ts. berichtet ist, ob wir mehr Exemplare für Sie bestellen sollen, gegebenenfalls wieviel.

Gießen, den 10. November 1920.

__________Kreisamt Gießen. I. B.: H e m m e r d e.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klaueitseuche.

In G ro ß en-Li nd en ist die Seuche erloschen. Die Ge- maniiitg Großen-Linden wird aus dem Sperrbezirk ausgeschieden und dem Beobachtungsgebiet eingegliedert.

Gießen, den 11. November 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.

Bekanntmachung.

Betr.: Ausbrnch der Pferderäude in Heuchelheim.

Tie Räude unter dem Pferdebestande des Landwirts Jaivb N e i v e l zu Heuchelheim ist erloschen. Die Sperrnraßnahmen sind aufgehoben. ,

Gießen, den 4. November 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker.