Ausgabe 
12.11.1920
 
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AmtZvertiindigungZblatt

für die Provinzialdirettion Gberheffen und für da; Kreisamt Gießen.

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Nr. 165 9kove«rber 19*^0

Znhalts-ileberstcht: Anzeigepflicht bei Ausgrabungen und Funden. Einholung der Baugenehmigung. Erleichterung der Untersuchung von Lchlachtvieh. Bestellung von Nährmitteln. Fleischbeschauer zu Lollar. Viehseuchen. Dienstnachrichlen. Feldbereinigungen Nieder- Bessingen und Röthges.

Bekanntmachttttg

über die Auzeigepflicht ttttb die behördlichen Anordnungen bei Ausgrabungen und Funden. Vom 25. Oktober 1920.

Zur Ausführung der Artikel 25 und 26 des Gesetzes, den Denkmalschutz betreffend, Dtom 16. Juli 1902, wird folgendes bestimmt:

§ 1. Die in Artikel 25 Wsatz 1 und 2 vorgeschriebenen An­zeigen beabsichtigter Ausgrabungen und Grabungm sind an den Denkmalpfleger für die Altertümer zu richten.

Die in Artikel 26 .Absatz 1 vorgeschriebenen Fund anzeigen sind an die Bürgermeistereien oder das Kreisamt des Fundortes zu erstatten.

§ 2. Die Bürgermeistereien und das Kreisamt haben von dm ihnen nach § 1 Absatz 2 erstatteten Fund anzeig en dem Denkmal- Pfleger für die Altertümer unverzüglich und spätestens am nächsten Werktage telegraphisch oder telephonisch zu benachrichtigen und ihin gleichzeitig bat Inhalt der Anzeige schriftlich mitzuteilert.

Ist für das Gebiet be§' Fundortes ein Bezirksstellvertreter des Denkmalpflegers bestellt, so ist in der gleichen Zeit auch der Bezirksstellvertreter in geeigneter Weise zu benachrichtigen.

§ 3. Zuständig zum Erlast der in Artikel 25 und 26 vor­gesehenen behördlichen Anordnungen ist der Denkmalpfleger für die Altertümer.

Der Denkmalpfleger kann in, einzelnen Fällen geeignete Per­sonen beauftragen, im Falle seiner Verhinderung die erforder­lichen Anordnungen am. Ausgrabungs- oder Fundort zu treffen.

Die Befugnisse nach Absatz 1 und 2 stehen auch den Beziris- siellvertreteru des DenkmalPflegers zu.

§ 4. Der Denkmal Pfleger für die .MtertüMrr hat dem Kreis­amt von den Anzeigen beabsichtigter Ausgrabungen oder Gra­bungen sowie von bat ihm durch die Bürgermeistereien erstatteten Fundanzeigm sofort Kenntnis zu.geben.

§ 5. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig wird bte Bekanntmachung, die Anzeigepflicht und die behördlichen Anordnungen bei Ausgrabungen und Funden betreffend, vom 19. Februar 1903 (Reg.-Bl. .Nr. 12, S. 63 von 1903) aufgehoben.

Darmstadt, den 25. Oktober 1920.

Das Landesamt für das Bildungswesen. I. V.: Löh lein.

Betr.: Wie oben. ---

An den Oberbürgermeister zu Gietzen und die Bürger- a meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Indem wir Sie auf vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, beauftragen wir Sie, auf.genau« Befolgung der oben wiedergcgebe- nen Bestimmungen hinzuwirken. ,.

Gtesten, den 30. Oktober 1920.

Kreisamt Gietzen. I. V.: Welcker.

Betr.: Gesetz, die allgemerne Bauordnung be- / treffend; hier: Einholung der Baugenehmi- gung.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

In letzter Zeit ist wiederholt mit der Ausführung von Bauten begonnen worden, ohne dast Genehmigung der Baupolizeibehörde vorlag. Nicht selten hat dieses Vorgehen eine Gefährdung der Rechte Dritter, vor allem der Gemeinden selbst nach sich gezogen. Wir sehen uns daher Veranlaßt, auf die diesbezüglichen Bestim- muugen und Vevordnimgen erneut und nachdrücklichst hinzuweisen.

Die Genehmigung ist erforderlich und rechtzeitig einzuholen:

1. wenn innerhalb oder außerhalb eines Ortes ein Wohn­gebäude oder.überhaupt ein Gebäude mit einer Feuerungsanlage oder irgend ein Gebäude an einer bestehenden oder in den geneh­migten Bauplan anfgenom menen öffentlichen Straße oder ntt einem' Platze neu aufgeführt werden soll, auch, falls dies auf ider Baustätte eines vorhanden gewesenen Gebäudes geschieht;

2. wenn an einem bereits bestehenden, Gebäude an dessen äußerer, nach der Straße gehenden Seite eine Hauptänderung vorgenommen werden soll (Artikel ,132 d. P.St.G);

3. wenn eine neue Feuerstätte errichtet oder eine bereits fvvr- handeite an einen anderen Ort verlegt oder abgeändert werden ssvll (Strafgesetzbuch § 368, 3 und P.St.G.);

4. wenn an öffentlichen Plätzen, Kreis- und Ortsstraßen neue Einfnedigungen errich.tet oder vorhandene versetzt werden sollen (Pvlizetverordnung f. d. LaNdgemeindar des Kreises Gießen vom 19. Mai 1903).

Um zu verhüten, dast durch das Genehmigungsverfahren der

Bailbeginn verzögert wird, empfiehlt es sich, uns die Gesuche sofort unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen (siehe Artikel 66 der Allg. Bauordnung) vorzulegen.

Die Pvlizeivrgane sind erneut angewiesen, jeden Verstoß gegen die obengenannten Bestimmungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Wir beauftragen Sie daher, diese wiederholt bekannt- zugeben und auf ihre Durchführung zu achten.

Gießen, den 9. November 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.

Betr.: Vorübergehende Erleichterung der Untersuchung von Schlachtvieh.

An das Polizeiamt Gietzen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Durch die Verordnung der Reichsregierung vom 19. September 1920 über Aufhebung kriegswirtschaftlicher .Vorschriften auf deut Gebiete der öffentlichen Fleischversvrgung (Reichs-Gesetzbl. S. 1673) ist die Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 betreffend vorüber­gehende Erleichterung der Untersuchung von Schlachtvieh (Reichs- Gesetzbl. S. 34) mit Wirkung vom 1. Oktober 1920 aufgehoben worden. Darnach mutz die im § 1 Absatz 1 des Gesetzes, lbetreffend die Schlachtvieh-, und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, vorze- schriebene amtliche Untersuchung der Schlachttiere vor der Schlach­tung wieder, vorschriftsmäßig ausgeführt werden.

. Durch die Aufhebung obengenannter Bekanntmachung ist auch nufere Bekanntmachung vom 3. März 1915, veröffentlicht im Kreisblatt Nr. 23, hinfällig.

Sie wollen dies zur Kenntnis der Interessenten und desFleisch- beschaupersonäls bringen.

Gießen, den 10. November 1920. :

Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.

Bekanntmachung.

Betr.: Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel; hier: Bestellttug von Nährmittel.

Gemäß.§ 5 unserer Bekanntmachung vom 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) über die Verbrauchsregelung der an die öffent- liche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel wird für die Land­gemeinden des Kreises folgendes bestimmt:

Es sollen ausgegeben werden:

1. für brotgetreideversorgungsberechtigte Kinder bis zu 12 Jah­ren (rote Karte)

auf die Marke 68 der Nährmittelkarte B: 150 Gramm Gries (500 Gramm 1.90 Mk.), 150 Gramm Hafer- flocken (500 Gramm 2.10 Mk.);

2. für die übrige brotgetreideversorgungsberechtigte Bevölkerung (blaue Karte)

auf die Marke 77 der Nähr mittel karte C: 150 Gramm Teigwaren (500 Gramm 5.50 Mk.),

auf die Marke 78 der Nährmittelkarte C: 250 Gramm Reis (500 Gramm ca. 6 Mk.).

Wer die auf ihn entfallende Ware ?Ju beziehen wünscht, hat unter Vorlage seiner Karte bei einem Kleinhändler seines Wohn­ortes bis zum 20. d. Mts. eine Bestellung aufzugeben. Dabei ist darauf zu achten, dast der Kleinhändler nur die bei reffenden Bestell­marken ab trennt, und auf der gleichzifferigen Quittungs- und Bezugsmarke die Bestellung bestätigt.

Wer die vorgesehene Frist für die Bestellung nicht einhält, verliert den Anspruch ans die ihm züstchende Ware.

Die Kleiuhaudelsgeschäste haben die Bestellmarken auf die in Betracht kommenden Bestellbogen aufzukleben und spätestens mir 25. November d. F. der Großhmtdelsvereinigung e. G. m. b. H. in Gießen, West-Anlage 31, einzusenden.

, Nichteinhaltung dieser Frist zieht den Ausschluß des betreffenden Kleinhandelsgeschäftes von der Beteiligung an dem Vertrieb der Nährmittel nach sich.

Bei Einsendung der Bestellmarken an die Großhandelsvereini­gung Gießen ist von den Kleinhändlern auf der Rückseite der Bogen auzugebeu, von welchem Großhändler die Ware geliefert werden soll.

Den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen.

Gießen, den 11. November 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieger t.