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B et r.: Antrag der Abgeordneten Delp und Genossen, betreffend Einführung des Achtstundentags.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Gelegentlich der Verhandlungen über den Antrag der Abgeordneten Delp u. Genossen, betreffend Einführung des Achtstundentags, hat die Volkstammer der Republik Hessen an die Regierung das Ersuchen gerichtet, in der Bekämpfung der unberechtigten Inanspruchnahme der Arbeitslosenunter st ützung fortzufahren und bei den örtlichen Kommissionen" daraus hinzuwirlen, daß die Unterstützung nicht ohne dringenden Grund gemährt wird.
Im Auftrage des Hessischen Landesarbeits- und Wirtschafts- amtes verständigen mir Sie hiervon.
Gießen, den 3. Januar 1920.
Kreisamt Gießen. I, V.: Lang er mann.
Ortssatzung iiber den Bezug ^on Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Bellers heim.
(Schluß.)
II. Erhebung.
A. Bei Abgabe nach Messung.
Hefter den Verbrauch wird den Abnehmern eine Rechnung zugestellt. Deren Betrag ist nebst den Kosten etwaiger Unterhaltungsarbeiten, soweit solche den Abnehmern zur Last fallen, in der Regel bei Vorzeigen der Rechnungen zu entrichten. Wird diese Zahlung nicht sofort oder binnen 8 Tagen an die Gemeinde entrichtet, so wird sie nach den Bestimmungen über Einbringung der Gemeindeforderungen beigetrieben. Verzögert sich die Zahlung länger als Vi Jahr, Jo ist der Gemeinderat berechtigt,Me Leitung auf der Straße oder im Hause abzusperren und zu plombieren, wobei die Plombe von den Hauseigentümern nicht verletzt werden darf. Auch kann die Gemeinde die Leitung abtrennen lassen; die Kosten hat der Hauseigentümer zu tragen.
B. Bei Abgabe nach Einschätzung.
Wird der Wasserzins nicht in der von der Gemeinde festgesetzten Frist entrichtet, so wird er nach dem im vorigen Absatz angegebenen Verfahren beigetrieben, wobei auch hier i)<r Gemeinde die bereits geschilderten Zwangsmaßregeln zustehen.
§ 13.
Vorkehrungen bei Wassermangel: ,.x . Wenn Wassermangel eingetveten ist oder zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, alle Zweigleitungen, die nicht dem ge- wöhnlichen Verbrauch dienen, zu schließen und zu plombieren oder deren Geschlossenhalten zu vergangen. Solchen Anordnungen muß
1.
2.
3.
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Quark- und Magerkäse bei Verarbeitung durch eilte Käserei bei H rstcl.ung in der
Molkerei
Gepreßter Quark
(Rohstoff für Quarkkäse) mit einem Wassergehalt von höchstens 68,5 v. H. 210
Speisdguark
mit einem Wassergehalt
von höchstens 75 v. H. 165
2. Der Herstellerpreis ist der Preis, der vom den Erzeuger, Großhandelspreis der Preis, der durch den Handel nicht überschritten werden darf.
3. Klcinvertäusspreis ist cer Preis, Der beim Verlaufe durch den Hersteller ober Händler an den Verbraucher in Mengen von nicht mehr als 5 Kilogramm nicht überschritten werden darf. Beim Verkauf von Bruchteilen eines Pfundes darf nur der diesem Bruchteil entsprechende Preis berechnet werden. Bruchteile von Pfennigen dürfen nur auf den nächstfolgenden Pfenig erhöht iverden.
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Verkaufe durch beim Verkaufe
Hersteller
Großhandels
Kleinhandels
preis für
preis für
preis für
50 Klo
50 Kilo
50 Kilo
in Mark
in Mark
in Mark
370 ' ,
380
395
325
335
350
4. Der Herstellerpreis und der Großhandelspreis schließen die Kosten der handelsüblichen Verpackung, die Beförderung bis zur nächsten Verladestelle und der Verladung selbst ein.
Die in dieser Bekanntmachung oder auf Grund dieser Bekanntmachung festgesetzten Preise sind- Höchstpreise int Sinne des Geietzes ftctr. Höchstpreise vom 4. August 1914, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1917 (Reichsgesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 lRetchsgesetzbl. S. 725), 23. März 1916 (Reichsgesetzbl. S. 183), vom 22. März 1917 (Reichsgesetzbl. S. 253) und 8. Mai 1918 Reichsgesetzbl. S. 395).
V.
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1920 in Kraft. Darm stadt, den 18. Dezember 1919.
Hessisches Landes-Ernährungsamt.
Neumann.
unbedingt Folge geleistet unh es dürfen die Plomben nicht verletz i werden.
§ 14.
Pflicht der Gemeinde zu Vorkehrungen wegen Reinhaltens des Wassers und der Leitung.
z Die Gemeindeverwaltung ist den Wasserbezugsberechtigten gegenüber verpflichtet, alles, zu tun, was zum Neinhalten des Wassers und der Leitung dient oder zweckmäßig erscheint, sowie darüber zu wachen, daß alle Handlungen, die geeignet find, die Reinheit des Wassers zu beeinträchtigen, unterlassen werden. Jns- besondere ist sie verpflichtet, darüber zu wachen und dafür zu sorgen, daß die Sand- und Schlammsänge, Quellenkammern, Brunuenlammern, Sammelkammern, Hochbehälter und Brunnen, die Einsteigräume dazu, sowie das ganze Rohrnetz regelmäßig in angemessenen Zeiträumen gereinigt und gespült werden.
Sie hat auch streng darauf zu achten, daß der Rohrmeister die Emstetgräume nur in tadellos sauberem Anzug betritt und bei denjenigen. Einsteigöffnungen, die über wassergefüllteik'Räumen liegen, vor dem Einsteigen den Schmutz von seinen Stiefeln entfernt und . wenn möglich sorgfältig Mit Wasser abspült.
§ 15.
Pfli chtder Gemein dezuVorkehr ungen für Frisch- Erhaltung des Leitungswassers.
Die Gemeinde ist den Wasserbezugsbereckstigten gegenüber ver- psttchtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Wasser möglichst frisch zu erhalten und den Inhalt des Rohrnetzes -und des Behälters möglichst häufig,zu erneuern. Sie hat deshalb, sobald und solange. Wasser zu diesem Zwecke verfügbar ist, den Rohrnetztnhalt dadurch möglichst stark zu erneuern, daß der größere ±eiL des überflüssigen Wassers nicht an den Quellen oder am Behälter, sondern an den Enden des Rohrnetzes oder an anderen passenden Punkten zum ständigen Ausfluß gebracht wird. Ausgenommen hiervon smd solche Anlagen, bei denen der Ueberlauf der Quellen vertragsmäßig oter aus Billigkeitsrücknchten anderen Nutznießern überlassen werden muß. Hier muß sich die Gemeinde auf das notwendigste Maß der Wassererneuerung beschränken. Insbesondere hat die Gemeindeverwaltung dafür zu sorgen, daß die Erneuerung des Inhalts der Endstrange des Rohrnetzes (sogenannte Sackstränge), die häusig nicht int genügenden Maße durch den Verbrauch bewirkt werden kann (namentlich nicht bei Abgabe nach Wassermessern) durch ständiges oder periodisches Laufenlassen bestimmter Wassermengen herbeigeführt wird. Sind zu diesem Zweck keine öffentlicksen Einrichtungen vorhanden, so hat die Gemeinde einzelnen, in der Regel den an den Leitungsenden angeschlossenen Hausbesitzern aufzugeben,, ihre Zapfstellen zu diesem Zwecke auf bestimmte Setten oder beständig ganz ober teilweise zu öffnen.
§ 16.
Pflichten einzelner Wasserabnehmer.
. — Dte von der Gemeinde dazu ftestimmten Wasserabnehmer (in der Regel bte an den Leituitgsenden angeschlosseneit) sind verpslich- tet, den ihnen von der Gemeinde int Interesse der Frischerhaltung des Wassers und Wasserernenerung gemachten Vorschriften genau uachzukommen. Ist keine Abflußeinrichtung für das Wasser vorhanden, so hat die Gemeinde die Anlage ausführen zu lassen oder doch für die Kosten aufzukommen. Wenn ein Wafsermesser vorhanden ist, so dient er dazu, den Befolg der Vorschriften nachzu- prüsen. Der Wasserverbrauch wird alsdann durch Schätzung ermittelt und nach dieser bezahlt.
Ä 17.
. Zuwiderhandlungen.
. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Vertragsstrafe von 2—20 Mk, bereit Höhe sie in jedem einzelnen Fall festsetzt unb bie zur Ge- men'OC’ Oöer Wasserwerkskasse zu entrichten ist, zu verhängen. Lteie Vertragsstrafe wiro wie bie Gemeindeforderungen bei- getrteben.
§ 18. x '
Zutritt zu den Leitungen.
Dre Gemeinde sowie deren Vertreter oder Beauftragte haften das Recht des jederzeitigen Zuganges zu sämtlichen Räumen, in denen bie Wasserleitung verlegt ist.
.§ 19.
Besch werbe.
Beim Widerspruch der Beteiligten gegen Anordnungen der Vollzugsorgane beschließt der Gemeinderat. Dessen Beschlüsse können innerhalb einer Notfrist von vier Wochen mit Klage im Verwaltuiigsstreitverfahren angefochten worben.
§ 20.
Für den Betrieb- und die .Unterhaltung der Anlage wird ein Wasserwäxter, der für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestimmen hat, angestellt. Beide unterstehen der Lilzipliuargewa t des Kreisamts. Ihre Rechte und PfUchten werden durch die Dienstvorschrstten näher bestimmt
§. 21.
Vorstehende Ortssatzung tritt mit dem Tage ihrer Verösfent- lrchung im Kreisblatt in Kraft.
Bellersheim, den 17. Oktober 1919.
Bürgermeisterei Bellersheim.
Druck der Vrühl'fchen Unioetsträis-Buch. und Lteindruckerei. R. Lange, töirtzen.


