Ausgabe 
2.8.1920
 
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AmtsverkiindigUMblatt

für die Provinzialdirektion Gberhessen und für das Kreisamt Gießen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

^r. L08 2, August 1920

önhaltr-lleberslcht: Kreisstrastenfperre. - FIcijchbeschauerstelle für Oppenrod. Erwerbslosenfürsorge: Kurzarbeiterunterstützungen, sowie Nach- wepurig für Jult. Negelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter. Maßnahmen gegen unerlaubte Beschäftigung und Beherbergung russischer Kriegsgefangener. Verordnung über den Saatgutverkehr mit (Betreibe Oeffentliche Bewirtschaftung der Frühkartoffeln und deren Höchst­preise. Versorgung mit Herbstkartoffeln. Viehseuchen. Dienstnachrichten. Verordnung zum Schuhe der Prehluftarbeiter. (Fortsetzung).

Bekanntmachung.

Wegen Vornahme von Walzarbeiten wird die .Kreis- straßeGießenReiskirchen" vom Km. 2,130 bis Kni. 3,130 für den Fuhrwerks- und Autoverkehr pom 2. Angust bis 12. August 1920 gesperrt.

Ter Turchgangsverkchr wird von Gießen nach Reiskirchen über Wieseck, Trohe, Rödgen, Grvßen-Buseck und umgekehrt geleitet

Gießen, den 30. Juli 1920.

_______________Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r._______________

Bekanntmachung.

Tie Stelle eines Fleischbeschauers für die Gemeinde Oppenrod wird hiermit dem Fleischbeschauer zu Burthardssclden übertragen.

Gießen, den 27. Juli 1920.

____________Kreisamt Gießen. I. V.: Melcker.____________ B etr.: Erwerbslose,tsürsorge; hier: Kurzarbeitetzuntcrstützungcn gemäß 8 9 Absatz 2 der Reichsverordnung vom 26. Ja­nuar 1920. t

An die Bürgerlneistereieil des Kreises.

Nach Anordnung des £>cnn Reichsarbeitsministers sind die gemäß § 9 Absatz 2 der obengenannten Reichsverordnung (Reichs- Gesetzbl. S. 102) an Kurzarbeiter geleisteten Unterstützungen für die Zeit vom 1. April 1920 ab in den Nachweisungen der Gemeinden getrennt von den übrigen Unterstützungen auf- zuführen. Sic 'tvollen bei Ausstellung der kommenden Nachweisung diese Beistimmung genau beachten.

Gießen, den 30. Juli 1920.

_____________Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Heß.__________.

Betr.: Erwerbslosenfürsorge: hier: Nachweisung für den Monat Juli 1920.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Tie Nachweisungen für den Monat Juli 1920 sind uns um­gehend vorzulegen. (Bergt. Amtsverkündigungsblatt Nr. 3 und 4.)

Tas geänderte FormularNachlveifung der Ausgaben usw." (Muster 1^ ist für den Bkonat Juli 1920 zu verwenden. Sofern dasselbe Ihnen inzwischen nicht zugegangen sein sollte, ist cs umgehend durch uns zu beziehen.

Gießen, den 26. Jnli 1920.

Kreisamt Gießen. I. .B.: Dr, Heß.

Betr.: Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter.

All die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Zur Sicherung der Bo Wer Nahrung hat der Staatskommissar für die wirtschaftliche Demobilmachung in Hessen gemäß Ziffer VII der Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom 23. November 1918, ergänzt durch- die Anordnung vom 17. Dezember 1918 im öffentlichen Interesse, den Besitzern von Mühlen mit weniger als' 5 Arbeitern die jeder- Zeit widerrufliche Genehmigung erteilt, die nach der allgemeines Landarbeitevorommg übliche Arbeitszeit von 11 Stunden mit Zu­stimmung ihrer großjährigen Arbeiter bis spätestens 15. Oktober 1920 auch auf ihre Betriebe auszndehnen.

Den Arbeitern ist während der Arbeitszeit eine einstündige Mittagspause und je eine halbstündige Frühstücks- -und Bespcr- pause zu gewähren, sofern im Einvernehmen.mit den Arbeitern nichts anderes bestimmt ist. Tiefe Genehmigung erstreckt sich nicht auf jugendliche Arbeiter (-unter 16 Jähren).

Sonntags haben die betreffenden Betriebe zu ruhen. Tie Ans- nahmcmöglichkeit des § 105 e der Gewerbeordnung wird hierdurch nicht berührt. >.

Eine Abschrift der Erlaubnis ist in den Betrieben auszühängen. Ich ersuche, die in Betracht kommenden Mühlenbesitzer Ihres Be­zirkes von dieser Ausnahme baldigst in Kenntnis zn setzen.

^Gießen, den 28. Juli 1920.

T emo b i l m a ch n n gsa u s s chi i ß Gießeu-Land. I. B.: Oe. Heß.

Betr.: Maßnahmen gegen unerlaubte Beschäftigung und..Beher­bergung russischer Kriegsgefangener.

An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Es ist die Beobachtung gemacht worden, haß sich aus Kriegs­gefangenenlagern entwichene oder eigenmächtig von ihrer Arbeits-i stelle sich entfernende Russen im Lande nmhertreiben und unerlaub­ter Weise die Arbeitsstelle wechseln. Tie Beschäftigung von Russen

im Bereiche des Landesaints für Arbeitsnachweis in Hessen, Hesscn- Nassau und Waldeck darf nach einem mit dem Kriegsgefangenen­lager in Niederzwehren getroffenen Abkommen nur mit Geneh­migung dieses Landesamts erfolgen. Tie Anträge der Arbeit­geber sind auf besonderem vorgefchriebcncn Vordruck bei dem Landesamt für Arbeitsnachweis einzurcichen und werden nur ge­nehmigt, falls geeignete deutsche Arbeiter im Zusammenwirken mit den an geschlossen en Arbeitsnachweisen nicht beschafft werden können. Wenn nun auch die dem Landesamt für Arbeitsnachwns ange­schlossenen Arbeitsnachweise bereits angewiesen sind, die Vermitt- lnng von frei herumwandernden Russen unter allen llmständen zn unterlassen und deren Rückführung in das Lager durch di' zuständigen Polizeiorgane zn veranlassen, wird auf diese Weise doch nur ein Teil der unkontrollierten russischen Kriegsgefangenen erfaßt..

Wir weisen Sie daher gemäß Auftrag des Hessischen Mini- sterinms des Innern auf diesen Mißstand hin und empfehlen Ihnen,

1. die Richtigkeit der in Händen der betroffenen rnssischen Kriegs­gefangenen befindlichen. Ausweise sorgfältig zu prüfen und Arbeitgeber, die Gefangene ohne Ausweise des Landesamts für Arbeitsnachweis beschäftigen, ans die vorstehend erwähn­ten Vorschriften und den Erlaß des Staatskommissars für die wirischaftlichc Demobilmachung in Hessen vom 12. April 1920 zu Nr. T. K. 10 230 hinzuweisen,

2. Ihr Augenmerk darauftzlü richten, ob sich nicht russische Kriegs­gefangene in Privakwvhnungen einmieten und von der Be­völkerung auch nur vorübergehend beherbergt 'werden,

3. Kriegsgefangene, die ohne gültige Ausweise betroffen werden oder die gegen die sonstigen Vorschriften verstoßen, vorläufig festzunehmen und solange in Gewahrsam zu behalten, bis das zu benachrichtigende Gefangenenlager in Niederzwehren den Gefangenen ab'holt. Tie Kosten für den Polizeigewahrsam trägt das zuständige Gefangenenlager.

Gießen, den 28. Juli 1920.

______________Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. H e ß.______________

Bekanntmachung.

B etr.: Verordnung über den Saatgutverkehr mit - Getreide vom 10. Juli 1920.

Tie Verordnung über den Saatgutverkehr für die Ernte 1920 ist in der Fassung wie für die Ernte 191!^ geblieben (siche Amts- verkündigungsvlatt Nr. 76 vom 21. August 1919) undi st Hase r wieder in die Zwangsbewirtschaftung mit ein­begriffen. Somit müssen auch bei Bezug von Saathafer An­träge auf Ausstellung von Saattarten hier eingcreicht werden.

Ortsbehörde ist die Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bür- -germeister).

Untere Verwaltungsbehörde ist der auf Grund der Rcichs- getreideordnung für die Ernte 1920 bestimmte Kommunalverband.

Zuständige Behörde ist das Kreisamt.

Höhere Verwaltungsbehörde ist die Pvovinzialdircktion. Gieße n, den 30. Juli 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.

Betr.: Wie oben. ----

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- x meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Verordnung ist sofort in ortsüblicher Weise be­kanntzumachen.

Wir ersuchen bei Ausstellung von Anträgen für Saatkarten um genaue Beachtung und Befolgung.

Gießen, den 30. Juli 1920.

__________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siege r t.__________

Bekanntmachung

betreffend die ösfentliche Bewirtschaftung der Frühkartoffeln ans der Ernte 1920 und deren Höchstpreise. Vom 28. Jnli 1920

Ans Grnnd der §§ 1 und 2 der Verordnung des Reichs- imniltcrs für Ernährung und Landwirtschaft über die Preise für Frühkartoffeln vom 14. Juni 1920 (Reichs-Gcsctzbl. S. 1204) wird hiermit im Einvernehmen mit der Reichslartoffelstelle bestimmt:

j-er Höchstpreis für Frühkartoffeln aus der Ernte 1920 be­trägt vom 1. A u g n st bis 15. Au gust ds. Js. 32 Mark N-r den Zentner. Dieser Preis ist Höchstpreis im Sinne des Gesetzes, betreuend Höchstpreise.

Ter Höchstpreis gilt für die in Hessen erzeugten Kartoffeln und für den Verkauf durch den Kartosfelerzeuger. Er gilt für die