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Druck der Bruhi'schen UniveriitätL-Buch- :inö Hr-iiidruckerei. R. Lange, Güßen.
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unter 1000 Stück
n» ic f« :t e n 9hc&tberbbram,M8e3. Eine Versteigerung von Nichtderbbrennholz ohne Vvrausgcgangcner Zuweisung, wie dies wiederholt beantragt wurde, ist nicht zulässig.
, elnpfehlen Ihnen, bei Versteigerungen von Nichtderb- vrennholz die vorstehenden Bedingungen, namentlich Bedingung 3 genauestens cmzu'haletn.
Gießen, den 30. März 1920.
________Kreisamt Gießen. I. V.: v-. Gemmingen._______
III. Preise für Kalk:
c Zach Mitteilung des Kalkbundes (Nebenstelle Diez) beträgt der Prers für Kalk zur Zeit etwa: > a
1 700 Mark pro Waggon Stückkalk,
2 800 „ „ „ Sackkalk,
13 200 „ ,, f. Spezialkalk einschl. Säcke.
Genaue Notreriiug der Preise kairn erst nach Abschluß der rur Zert über die PveMestletzung für Kalk schwebenden Verhandlungen erfolgen.. — Als Häudlerzuschlüg kann ein Aufschlag von 10 Pro unter gesonderter Berück,ichtrgnng. der entstandenen Spesen berücksichtigt werden. <
D ar in stad t, den 11. März 1920.
Der Staatskommissar für die wirtschaftliche Demobilmachung in Hessen.
Linkenheld.
_ Dienstnachrichten des Kreisamtes.
« A"6 Miulstenum des Innern M dem landwirtschaftlichen Bezirksnercin .Naunheim und dem Badischen Rennverein daselbst smteiIt? -10 000 Lose einer am 5. Mai ds. Zs gelegentlich des Mannheimer Maimarktes zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Freistaates Hessen zu vertreiben. Nach !dem der zuständigen Behörde genehmigten Verlosungsplan dürfen 100 000 Lose zu je 1,20 Mk. ausgegeben werden. Zum Vertrieb 'n Heften, dur en nur mit dem 'hessischen Zulassungsstempel ver- kJ’VC “n9em ^a.nelid der Zeit des Vertriebes der Lose jur, Klasse einer Preußi,ch--Suddeut,chen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet
Bekanntmachung
betreffend Baustoffbewirtschastuug.
m Tzrgn !oänrtP uusiiies Ausschreibens vom 30. Januar 1920, Jcr. JJ K. 8438 betrefleud Baustoffbewirtschaftung, abgedruckt in der „Darmstadter Zeitung" vom 10. Februar 1920, Nr. 34, gebe ich bekannt, daßmit Rücksicht auf die allgemeine Verteuerung — bw Preise für Baustoffe, wie folgt, erhöht werden mußten:
— .Preise für Ziegeleierzeugnisse.
> <nv-U » O°r,Zlegclcierzeugnisse werden mit Wirkung vom I. Jiar^ LEO um 60 Prozent erhöht, so dasz sich folgende Nicht- prerje ergeben: 1
Backsteine (Hinter- und Vormauersteine) 240 Mark Klinker (bis zu 300 kg Druckfestigkeit) Lchmstelne
Hohlsteine (Normalformat) 10/12/25 10/14/25
Biberschwänze 15/31
„ (Reichssormat)
„ 18/38 1. Sorte
' 2. Sorte
Falzziegel 1. Sorte
2. Sorte
(Richtpreise für 1000 Stück, bei Aufträgen . 10 Prozent Zuschlag.)
Für Mauersteine und für Dachsteine, die aus Abbruch gewonnen sind, wird ein Richtpreis von 60—70 Prozent der vor- angegebencn Preise festgesetzt.
r Die Preise verstehen sich „aufgeladen auf Waggon oder Wagen ao Ziegelei' für unverpackte Ware. Für Verpackungsmaterial find für 10 sonnen 3 Mark Preiszuschlag zulässig, ausgenommen für Hlutermauersteme. — Soweit die Veräußerung von Ziegeleierzeug- nifsm in Friedenszeiten durch den Händler üblich war, darf ein Handlerzuschlag für Backsteine von höchstens 5 Prozent und für Dachziegel von höchstens 10 Prozent der obigen Richtpreise berechnet werden. Vermittlern und Agenten steht der Handlerzuschlag nicht zu , Verkausverelnigusngen von Ziegeleien und ähnliche find nicht berechtigt, den Handlerzuschlag zu erheben, sie dürfen eine Vergütung ihrer. tatsächlich entstandenen Unkosten, sofern Sonderauf- weudungcn diese rechtfertigen, für Backsteine bis zu 4 Prozent nnd für Dachziegel bis zu 8 Prozent des Rechnungsbetrages verlangen II. P reise für Zement.
Der Zementpreis ab 1. März stellt sich für Händler, frei m9«11 ber 6etl"- Empfangsstation, wie folgt:
^43 I ' dw 100 kg einschl. Hinterlegnngsgebühr für Stosfsäcke <o'7n SfJ- POO kg einschl. Paplergewebesäcke
48,49 Mk. die 100 kg einschl. Papiersäcke.
Für jeden in gutem Zustand aus Sendungen ab 1 März d Ä Stoffsack wird von der Süddeutschen Zemeut- bie Hinterlegungsgebühr abzügl. Abnützungsgebühr düiark zmuckvergutet. Papier und Papiergewebesäcke werden nicht zuruckgenommen.
Hausern vorgezeigt werden. Diese A us we i s ka r t e n sollen durck . -sw a^us Ansuchen der Ortsansässigen ausgestellt werden
P " Abgabe der Ausweis karten darf also nicht an solche Personen erfolgen, welche zufällig nur zu Besuch anwesend sind. Nur für die Ortsansässigen, die mindestens drei Monate in dem bLli:. 0rte h?io 1)neu. uub uudj- t £ u •e t befahlt la# be n, J> ür t ende rn rtig e Kart e nausgestellt wer de n, Eie Ausstellung hat jedoch zu Unterbleiben, insofern diese Orts-, ansässigen in Bad-Naul-eim Wohnung genommen hüben und nicht nach genommenem Bade an demselben Tage in ihren Wohnort zuruckkehren. , .
U.eber die ausgestellten Ausweiskarten haben Sie namentliche -Verzeichnisse zu fuhren. ;
Tw jeweils ausgestellten Karten sind nur für das"' Külender- jahr, in dem sie ausgefertigt sind, gültig.
Sie wollen Vorstehendes mehrmals ortsüblich veröffentlichen.
are Äusweiskarten sind bei der Kurvenvaltung Bad-vcauhciM gratis und franko zu haben ;
Die Auswciskarten tvollen Sie bei der Badeverwaltung Bad- vcauheim anfordern. _ a
Die.Pisten sind am Schlüsse der jeweiligen Saison — im Oktober jeden Jahves — direkt bei der Kurverwaltung Bad-Nau-, heim Po r to f r e i von Ihnen einzureichen.
Die nichtgebrauchten Karten sind von Ihnen zwecks Verwendung in nachfolgenden Jahren zurückzubehalten
Von denjenigen Personen die die Kurmittel -gebrauchen wollen, aber nicht Mi Besitze einer Ausweiskarte sind, wird jedesmal ein Zuschlag von 2 9Jit. (statt wie bisher 50 Pf.) vom 1 Am I ab erhoben. y x>-
Gießen, den 15. März 1920.
Kreisamt Gießen. I. V,: Welcker.
Te...... . ~1
' wird hiermit bescheinigt,'daß d '. 'selbe 'hier ansässig 'ist-und die Bäder in Bad-Nauhtnm gebrauchen will.
......., den . .ten . . . 19 Bürgermeisterei . . .
. (Siegel.) ,
Bei mltzbräuchlicher Benutzung verliert diese Karte ihre Gültigkeit.
Bekanntmachung.
B e t r.: Brennholzversorgung.
Um Schwierigkeiten bei Verteilung des den Gemeinden zu- gewiesenen NichtderbbrennhotzeS zu begegnen, ist das Folgende bestimmt roorbeit: ^ii Fällen, in welchen eine unmittelbare Ver- teiliing des Nichtderbbrmül-olzes (Knuppelreisig, Reisig und siocke) an die Verbraucher besonders schwierig fein würde, wird den Gemeinden ausnahmsweise gestattet, das ihnen durch die Obersvrsterei aus fremden oder eigenem Walde zugewiesene Nicht- derbbrennholz unter den folgenden Bedingungen zu versteigern: m . D,fils Käufer sind nur Angehörige der Gemeinde zuzulasfen' Gewerbliche Betriebe, welche größere Atengen von Nichtderbbreun- benötigen, sollen bei den Versteigerungen in der Regel nicht ? . Käufer zugelassen werden. Solchen Betrieben ist vielmehr das für ne verfügbare Nichtderbbrennholz unmittelbar von der Gemeinde zuzuteilen.
. 2- Einem Käufer darf von jeder Formung nur bis zu einer
in den Versteigerungsbedinguugen festzufetzenden Höchslmeuge zugeschlagen werden. t
. 3. Eine Mehreinnahme über den Ankaufspreis des Holzes und die entstehenden Unkosten hinaus darf der Gemeinde durch Ver- steigerung des NichtderbbrennHolzes in keinem Falle erwachsen. v'11 Fällen, in denen der Versteigerungserlös für das Nichtderb- b renn Holz den Kaufpreis des Holzes übersteigt, ist daher der Mehrerlös an dem Kaufpreis des der Gemeinde zugewiesenen Derübrenn- holzes (Scheiter und Knüppel) derart in Abzug zu bringen, daß für diese .Formungen der Abgabepreis an die Verbraucher eut- sprechend dem erzielten Mehrerlös zu ermäßigen ist
Nachweisungen über die hiernach ermäßigten Abgabepreise, zu welchen das Terbbrenn'holz an die Verbraucher zu verabfolgen Ot, sind von den. Gemeinden mit den erforderlichen Belegen der zuständigen Oberförsterei jeweils zur Genehmigung vorzulegen.
Sollte eine Gemeinde nicht dieser Bedingung entsprechen, so bleibt besondere Verfügung wegen Verwendung des Mehrerlöses . idwle die strafrechtliche Verfolgung nach § 5 der Verordnung vom 16. November 1919 Vorbehalten.
4. Tie Genehmigung der Versteigerung bleibt der zuständigen staatlichen Oberförsterei Vorbehalten. Dieser ist die Verwertungs- ^.wchnsch-rift alsbald nach.der Versteigerung vorzulegen. Ergibt sich bei der von der Oberförsterei vorzunehmenden Prüfung, daß dm unter 1—3 auf geführten Bedingungen nicht entsprochen word-en lst, .oder bestehen sonstige Bedenken, so ist die Genehmigung zu v,erjagen.
. Im Zweifelsfalle ist die Genehmigung der Forstabteilung emzuholen.
Diese Bestimmungen beziehen sich, wie nochmals hervorge- hoben wird, nur auf die Versteigerung des der Gemeinde z u g e -


