Ausgabe 
28.3.1919
 
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Amtzverlimdigimgzblatt

für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Gießen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährl. Postzeitungsliste Nr.

N^Ts 28. März LOW

Inhallr -Ueberstcht: Verordnung, Beschränkung der Befugms zur Verfügung über Bnlndbesitz. - Bekanntmachung Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und in den Apotheken. - Maßnahmen gegen die Wohnungsnot. - Bergung von Heeresgut. - Bezug de^bestellIren Nähr mittel. - Notstandsarbeiten. - Verlegung der Ziehungstermine der Lotterie des Nahetal-Rennvereins e. V. m Bad-Kreuznach.

Darmstadt, den 20. März 1919.

Atl Stelle der in Nr. 60 der Darmstädter Zeitung vom 12. März 1919 veröffentlichten Verordiumg, bett. Beschränkung der Befugnis zur Verfügung über Grundbesitz 7. Marz 1919 (siehe Amtsverkündigirngsblatt Nr. 1 vom 21. 3.19) ift bw stehäide Verordnung vom Zeichen Tage (vgl. Regierungsblatt Nr. 8) getreten.

Bekanntmachung.

Bekanntmachung.

Betr : Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirt sckzrftung genommenen Nährmittel: hier: Bezug der bestellten Nähr-

Gemäß"^7 unserer Bekanntmachung über die Verbrauchs-^ regelung twr in die öffentliche Bewirtsckxlstung «ewmmenen Nähr^ mtttel vom 17. März 1917 (Kre'sblatt Nr 48) wrrd fttt die

Landgemeinden des Kreises folgendes bestimmt: ,

Tic gemäß unserer Bekanntmachung vom 1. Marz dsJS-, (abgedruckt in: Etlichen Teck des Gießener A-i-ergers oom

getrerbc uiid in Apotheken (R.G.B1. S. 176) (siehe Gieß. Anz. Nr. 52) ist das Ministerium des Innern, Abteilung für äffend, liche Gesundheitspflege.

D a r m st a d t, den 7. März 1919.

Ministerium des Innern.

Dr. Fulda.

Hessisches Landes-Arbeüs- und WinsckMstsamt.

Raa b.

Betr.: MaßnalMen gegen die Wohnungsnot

An die Vüraermeisterkien der Landgenttinden des Krrises.

Im Anschluß an unser Ausschreiben pom 19. Marz 1919 (Amtsverlündigungsblatt Nr. 2) beauftragen wir Sie, zur Turch- sührung der dort abgedrucktcn Verordnung alsbald eine Kommiision zu bilden, in der Sie, der Bürgernieister, den Vorsitz haben, und der zwei Beisitzer, je einer aus den Kreisen der Vermieter Mieter, anzugehüren haben.__

Gie ßen, den 26. März 1919.

Kreisamt Gießen.

Dr. Usinger. _____________

Bekanntmachung.

Betr.: Bergung von Heeresgut.

Tie Sammlung des von den Truppen m den Ortschaften usw, zurückgelasseneu Heeresguts hat trotz aller Bemühungen bisher nicht den gewünschten Erfolg gebabt. _ ^r.

Es ist in Ersalmmg gebracht, daß m den Ottschastm immer noch Kriegsgerät aller Art herrenlos unchettiegt oder >uh un­rechtmäßigem Besitz der Einwohner befindet. Die Bevölkerung ist sich vielfach einer Anzeigepflicht nicht bewußt, muh ist die Ansicht vorherrschend, daß die Orts-- oder Mckttär-Bechöchen das SxertiS* gerät aus ihrer Behausmrg abhvlen sollen. __

Ferner kennen die Ortsernwohner sowohl wie deren^.Gemeinde­vorsteher zum größten Teil die fttt die Ablieferung Geräts in Frage kommenden mllitärischen Sammelstellen nrcht. sammel- stellen sind in Gießen, Staufenberg, Gründer».

Wir weisen daraus hin, daß s

1 jeder die Pflicht hat, imt Verwahrung genommenes odev nicht rechtmäßig erworbenes Heeresgitt glerckMel welcher Ärt, bis zu einem von dort sestzu setzenden Zeitpunkt bn der Otts- behörde abzuliefern, widrigenfalls er sch strenger gerichtlicher Be­strafung aussetzt (R.G.Bl. 18, Seite 1425/26), ...

2 . nach dem Zeitpunkt unvermutete Haussuchungen stattfucken werdm, wobei der rähämäßige Besitz des Heeresguts nachgeprüst! Wtrt>ä über jeden rechtmäßigen Kauf twn Heeresgut eine schrift­liche, mit Stempel und Unterschrift des das Gut abgebenden Trup­penteils usw sowie mit der Höhe des gezchlten Betrages ver­sehene Besäieüngung vorhanden seiir muß,

4 beim Fehlen jeglick>er Bescheinigung das Gut wi die Ge­meindebehörden zur Neuabschätzling durch eme Militärische Sach- verständigen-Kommission abzuliefern rst. Es bleibt zu bemerken, daß nach ordnungsmäßiger Abschätzung der Ernzelverkauf an den bisherigen Jnlmlwr des (tzeräts wieder ersolgm aitut,

5/den Genieinden usw. die Pflicht erwächst, das Gut sicher! und trockeil aufzubenmhren und sie den Samnielstellen für Heeres­gut sobald als möglich ein Verzeichnis desselben .inzusenden haben,

6. entstehende Kosten^ bei den SammelItellen zur Erstattung anzSamnwlstellen für Heeresgut haben deir Mstrag, bas Gut von den Genleindeli abznhvlen -oder nnt denselben wegen des Ueberbttngnng nach beit Sainmelstetten gegeir Erstattung der Trans- porttosten in Verbindung zu treten

Gießen, den 25. März- 1919.

Temobilniachungsamt (Land).

I.V.: Welcker. ____________

Verordnung

Beschränkung der Befugnis zur Verfügung über Grundbesitz bett. Vom 7. März 1919. .

Auf Grund des Artikels 73 der hessischen Verfassungsuttunde vom 17. März 1820, sowie des Artikels 9 des Gesetz^ Aber die vorläuftge Verfassung für den, Freistaat oesstn vom

20. Februar 1919 wird hrernnt mit Gesetzeskraft das Folgende v^Artikel 1. Tie Veräußerung oder Verpfändung von fider- kvnimissarisch gebmidenem Grmidbesitz, sowie dre Veraußerruig von freiem, zugnnsten derselbeii Vermögensmafte ^Eem larck-oder fvrstwirtsclwstlichem Grundbesitz tnt Anfang von 5 da mchva^, sofern dieser freie Grundbeiitz innerhalb Grenzen dettettEN Gemarlung liegt,. oder' von Testen eines solchen fruen ^nd- befttzes ist nirr mit Genehmigung des Kreisamteö zu ia wenn nickst durch den Staat oder eine gunerimützige ©tcfr* (uXtSÄ im Sinne des ß 1 d^: .reichsrechtlichenVer- vrdnnna iur Besck>affung> von landNRrtsckxiftlickem Siedlungslande vom Ä Zlnuar 1919 Grundbesitz veräußert wir) oder weiin nicht einer der Fälle des § 6 Absatz 2 der genannten Verordnung vor- lieat Tiefe BerfügiinigsbeschrLnkung bedarf der Eintragung in N tz^ndbuch niL Tie Vorschubes 8 11 der m Satz 1 genannten Verordnung finden entsprechende Anweisung.

Tic Genehmigung ist von dein Kreisamt zu versagen, wenn! gegen die Erteilung der Genehmigung das Ministerium der Fi- tt£t. m d-ss^ ^irk d-r GruM belegen ist. Liegt der fideivommissattsch gebundene GruMiefttz, der veräußert oder belastet werden soll, in den Bezirken mehrer Kreisämter, so ist dasjenige Kreisamt zustarchig, ui dessen Bezirk bet arößerc Teil des Grmidbesitzes liegt.

Artikel 2. Soll die Genehmigung des Kreisamteö versagt werden, so sind beide vettragschlies^nde Teile, solvett tunlick>, zu ^rC9ßirb das Rechtsgeschäft nicht genehmigt, so steht jedem Telle binnen zw.'i Wochen seit der Bekanntmachung der Entscheidung an ikii die Beschwerde an den Provinzialaussckstlß zu. ,

Tie Zustellung der Entsch)cidung erfolg nach den Vorschriften der SS 208 bi« 213 Z.P.O. mittelst vereinfachter Zustellung durch die Post und unter erftsprechender Alnwendung Verödung die Zustellungen im Verwaltungsstreitverfahren betreffend, vom B festes

*ae MfeÄÄ werde, hnn den Ministerien des Innern und der Justiz erlassen.

Artikel 4 Tic Verordnung tritt mit dem Tage der er- ©Lft Sie findet jedoch, sofern bei einer Veräußerung 6OT@niröbeii» der Mm «uf EiMr-«mrg rn d-s

KÄÄ to Ber-rdmmg Mt ErntEM- m ba8 Äu* Äkt wio.

Hessisches Gesamtnrrmsterrum.

Ulrich, Henrich, Dr. Fulda, v.Brentano.

»ii den Oberbürgermeister zu Ließen und die Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Verordnung ist ortsüblich bekanntzumachen. Gießen, den 26. März 1919.

Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann.